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Beschluss

1 XIV 320/18 B

AG Offenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOG:2018:0913.1XIV320.18B.00
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Leitsätze
Die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers ist nicht erforderlich, wenn die Ausreisepflicht durch unmittelbaren Zwang, hier Verbringung in eine grenzüberschreitend verkehrende Straßenbahn, möglich ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Bundespolizei vom 13.09.2018, gegen E gemäß §§ 62, 57 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Betroffene ist sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers ist nicht erforderlich, wenn die Ausreisepflicht durch unmittelbaren Zwang, hier Verbringung in eine grenzüberschreitend verkehrende Straßenbahn, möglich ist.(Rn.6) Der Antrag der Bundespolizei vom 13.09.2018, gegen E gemäß §§ 62, 57 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Betroffene ist sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen. I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsbürger, dem in Frankreich am 02.08.2014 eine bis zum 01.08.2024 gültige Aufenthaltsbescheinigung (carte de résident) erteilt wurde. Er befand sich bis zum 04.09.2018 in Strafhaft, weshalb er lediglich im Besitz der Kopie dieses Aufenthaltstitels ist. Derzeit ist der Betroffene ohne Arbeit und Wohnung. Kontakt zu seinen in Frankreich lebenden Kindern hat er nicht. Heute, 13.09.2018, fuhr der Betroffene gegen 15:00 Uhr mit der Straßenbahn von Straßburg (Frankreich) kommend nach Kehl, um dort Hilfe bei der Suche nach Arbeit und einer Wohnung zu erhalten. Er sprach deshalb unmittelbar nach seiner Ankunft Kehl eine Streife der Bundespolizei an mit der Bitte um Auskunft, wohin er sich wenden könne. Einen Reisepass führte der Betroffene nicht mit sich. Die Bundespolizei ordnete daraufhin wegen unerlaubter Einreise die sofortige Zurückschiebung des Betroffenen nach Frankreich an. Die Bundespolizei beantragt, zur Sicherung der Zurückschiebung die Inhaftierung des Betroffenen bis zum 14.09.2018 anzuordnen. Die französischen Behörden hätten mitgeteilt, dass sie den Betroffenen an der Grenze übernehmen wollten, weil gegen ihn in Frankreich ein Haftbefehl in einem Strafverfahren bestehe. Die Übernahme könne jedoch erst morgen, 14.09.2018, 10:30 Uhr, erfolgen. II. Der Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen ist abzulehnen. Der Betroffene ist zwar gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil er gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist ist; auf Art. 6 Schengener Grenzkodex kann er sich vorliegend nicht berufen. Zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht ist seine Inhaftnahme aber unzulässig, wobei offenbleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Anordnung der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG ohne Gewährung einer Ausreisefrist im Hinblick auf eine mögliche freiwillige Ausreise (vgl. zum Vorrang der Freiwilligkeit Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 57, Rn. 16; aber auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 62 AufenthG Rn. 54), § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG, Celex-Nr. 3 2008 L 0115) überhaupt erforderlich und zulässig ist. 1. Gemäß § 57 Abs. 3 AufenthG ist die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie sie für die Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG gelten (Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 18. Edition, Stand 01.05.2018, § 57 AufenthG, Rn. 22; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 57 AufenthG, Rn. 18). Nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn einer der in Satz 1 genannten Haftgründe vorliegt, namentlich hier, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 1). Im Fall der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) kann nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Über diese geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus muss bei allen Haftgründen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Inhaftnahme im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein. § 62 Abs. 3 AufenthG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen die Inhaftnahme als Mittel „zur Sicherung der Abschiebung“ vor, weshalb allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend ist, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sie zum Vollzug der Maßnahme gar nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.1994, Az. 2 BvL 12/93 und 2 BvL 45/93, NVwZ 1994, 57; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2009, Az. 6 W 2/09, https://www.asyl.net/rsdb/m15158/). Die Sicherungshaft ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs genügt, um die Ausreisepflicht durchzusetzen (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 62 AufenthG, Rn. 9, 43). So liegt der Fall hier. 2. Der Betroffene kann beispielsweise mit der noch über zwei Stunden bis nach Mitternacht verkehrenden Straßenbahn von Kehl nach Straßburg nach Frankreich zurückkehren. Somit können die Beamten der Bundespolizei den Betroffenen ohne Weiteres in die Straßenbahn setzen und deren Abfahrt abwarten. Der Ausstieg wäre für den Betroffenen erst wieder an der nächsten Haltestelle in Frankreich möglich. Dafür, dass der Betroffene die Straßenbahn noch im Bundesgebiet gewaltsam oder durch unberechtigte Betätigung der Notbremsung verlassen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre es möglich, von der deutschen Haltestelle aus die gesamte Fahrt der Straßenbahn bis zur Staatsgrenze visuell zu überwachen, um den Betroffenen gegebenenfalls wieder festzunehmen. 3. § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach ein Ausländer seiner Ausreisepflicht nur dann durch Ausreisen einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genügen kann, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind, steht der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Betroffenen auf diese Weise nicht entgegen. Den Betroffenen ist der Aufenthalt in Frankreich bis 2024 gestattet. Soweit dem Betroffenen für eine ordnungsgemäße Einreise ein gültiges Grenzübertrittspapier fehlt, kann ihm nach den §§ 4 ff. AufenthVO ein deutsches Passersatzpapier ausgestellt werden. Dass der Betroffene nicht das Original seines Aufenthaltstitels, sondern nur eine Kopie mitführt, ist unerheblich. 4. Die Anordnung der Sicherungshaft wird auch nicht deshalb erforderlich, weil die französischen Behörden erklärt haben, den Betroffenen an der Grenze übernehmen zu wollen, dies aber erst am nächsten Tag möglich sei. Der Betroffene kann seine Ausreisepflicht ohne Mitwirkung der französischen Behörden erfüllen (e.g. § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL). Dass gegen den Betroffenen in Frankreich ein Haftbefehl wegen einer strafrechtlichen Verurteilung besteht, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Sicherungshaft nach § 62 AufenthG vorliegen, unerheblich. Wenn sich die französischen Behörden wegen dieses Haftbefehls des Betroffenen versichern wollen, müssen sie die dafür vorgesehenen strafprozessualen Instrumente, wie beispielsweise die Ausstellung eines internationalen oder europäischen Haftbefehls, nutzen, was hier offenbar aber nicht geschehen ist. In jedem Fall kann die Inhaftnahme des Betroffenen zur Sicherung der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht allein damit begründet werden, dass die französischen Behörden zu einer Übernahme des Betroffenen noch heute nicht in der Lage sind (vgl. AG Offenburg, Beschluss vom 09.09.2018, Az. 1 XIV 317/18 B -, juris).