Beschluss
20b XIV 69/12 B
AG Oldenburg (Holstein), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOLDEN:2012:0823.20BXIV69.12B.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung von Zurückschiebungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht binnen 3 Monate durchgeführt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein vom Betroffenen angekündigtes Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolgt haben wird und diese die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klage gegen die Zurückschiebungsanordnung anordnen.(Rn.7)
2. Zur Menschenrechtssituation für Asylsuchende in Italien.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung von Zurückschiebungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht binnen 3 Monate durchgeführt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein vom Betroffenen angekündigtes Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolgt haben wird und diese die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klage gegen die Zurückschiebungsanordnung anordnen.(Rn.7) 2. Zur Menschenrechtssituation für Asylsuchende in Italien.(Rn.7) Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Zurückschiebungshaft ergibt sich aus §§ 57 Abs. 2, 62 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene ist am 22.08.2012 gegen 13:10 Uhr ohne gültige Ausweispapiere und ohne Aufenthaltstitel unerlaubt eingereist und damit kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig. Die Sicherungshaft ist mit der Dauer von 2 Wochen nicht unverhältnismäßig. Eine Anordnung von 1 Monat - wie beantragt - soll nicht erfolgen. Die Bundespolizei konnte jedenfalls im Termin nicht erläutern, weshalb eine derartige Dauer erforderlich sein soll. Im Antrag selbst wird die Dauer von 4 Wochen damit begründet, dass diese Zeit für die Durchführung des Übernahmeersuchens erforderlich sei (letzte Seite). Dies ist nicht nachvollziehbar, da nach dem Antrag selbst ein solches Ersuchen nicht erforderlich ist sondern eine Übernahmeerklärung bereits vorliegt. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat das Gericht sodann die Aussage der Bundespolizei zu Grunde gelegt, nach der für die Rückführung mindestens 14 Tage benötigt werden (S. 3 des Antrages). Anhaltspunkte dafür, dass sie aus den in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genannten Gründen unzulässig wäre, liegen nicht vor. Die Abschiebehaft ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betroffene freiwillig nach Italien zurückkehren will. Der Betroffene hat mit Nachdruck verneint, nach Italien zurückkehren zu wollen. Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG können von dem erkennenden Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit bejaht werden. Nach dieser Vorschrift ist die Haft unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht binnen 3 Monate durchgeführt werden kann. Zur Überzeugung des Gerichts kann diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein vom Betroffenen angekündigtes Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolgt haben wird und diese die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klage gegen die Zurückschiebungsanordnung anordnen. Denn in diesem Fall kann eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, da nicht mit einer Hauptsacheentscheidung nach drei Monaten zu rechnen ist. Dass die Verwaltungsgerichte diese Möglichkeit tatsächlich wahrnehmen, ist zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Fällen nachzuweisen. Insbesondere auch das Verwaltungsgericht Schleswig erachtet den in § 34a Abs. 2 AsylVfg enthaltenen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes für der verfassungskonformen Auslegung zugänglich, so dass im Einzelfall einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird (etwa Beschluss des VG Schleswig vom 28.06.2012, Az.: 1 B 18/12 – nicht veröffentlicht). Vor diesem Hintergrund hatte das Amtsgericht zu prüfen, ob dem von dem Betroffenen in der Verhandlung angekündigten Rechtsschutzersuchen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit Erfolg jedenfalls dahingehend zukommen dürfte, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnet. Das Gericht ist insoweit jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine entsprechende Prognose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann. Zwar haben jüngst eine ganze Reihe von Verwaltungsgerichten Abschiebungen nach Italien als rechtswidrig eingestuft, da ein Systemversagen des italienischen Asylsystems vorliege, eine menschenrechtskonforme Behandlung von Flüchtlingen in Italien systematisch nicht gewährleistet sei und abgeschobenen Flüchtlingen eine unmenschliche Behandlung drohe (u.a. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012, Az. 1 B 234/12; VG Darmstadt, Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 4 L 488/12.DA.A; VG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2012, Az.: 1 L 1994/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012, Az.: A 7 K 1877/12). Angesichts der in den vorgenannten Entscheidungen dokumentierten Zustände sowie angesichts der dort in Bezug genommenen fundierten Berichte (v.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylum procedures and reception conditions in Italy, Mai 2011; Bethke/Bender: The living conditions of Refugees in Italy, Februar 2011) geht auch das erkennende Gericht jedenfalls nach den dem Amtsgericht vorliegenden Materialien davon aus, dass ganz erhebliche Anzeichen dafür sprechen, dass auch weiterhin – d.h. zum jetzigen Zeitpunkt August 2012 - ein Systemversagen des italienischen Asylsystems anzunehmen ist. Generell erscheint es schon im Ansatz zumindest fragwürdig, ob ein in den oben genannten Beschlüssen dokumentiertes Systemversagen in der Praxis vor Ort innerhalb weniger Monate behoben worden sein kann. Starke Indizien sprechen jedenfalls dagegen: so hat erst im Juli 2012 der Menschenrechtskommissar des Europarates die italienische Regierung aufgefordert, die inhumane Behandlung von nicht weniger als 800 Flüchtlingen in der Hauptstadt Rom zu beenden (“I personally witnessed the intolerable circumstances faced by 800 such persons, struggling to survive in an abandoned building in Rome. This is unacceptable in a country like Italy” (http://www.coe.int/t/commissioner/News/2012/120709Italy_en.asp)). Dies deckt sich auch mit den glaubhaften Schilderungen des Betroffenen zu seiner eigenen Behandlung sowie zur noch heute anhaltenden Behandlung von ihm bekannten Personen in der norditalienischen Stadt Turin, in die er nun zurückgeschoben werden soll – wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Zustände in eben dieser Stadt Anlass für den oben genannten Report Bethke/Bender waren. Letztlich muss sich das erkennende Gericht jedoch auf eine Prognose bzgl. der Entscheidung des hierzu berufenen Verwaltungsgerichts Schleswig beschränken. Diese ist jedenfalls ausweislich der dem Gericht verfügbaren Informationen derzeit negativ. Aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Entscheidungen des Gerichts geht vielmehr hervor, dass jedenfalls mehrere Kammern davon ausgehen, dass sich die Situation in Italien derart entspannt habe, dass Abschiebungen wieder zulässig seien (VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2012, Az.: 1 B 18/12; VG Schleswig, Urteil vom 15.08.2012, Az.: 9 A 190/11). Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht trotz erheblicher Bedenken daran gehindert, basierend auf § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG den Antrag auf Verhängung von Zurückschiebungshaft zurückzuweisen. Das Gericht hat zuletzt noch geprüft, ob der Betroffene zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG zählt, da jedenfalls hinsichtlich dieser Gruppe auch nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Schleswig bzw. der dort zitierten Erkenntnisquellen weiterhin ein Systemversagen in Italien anzunehmen ist (a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der nicht mehr minderjährige Betroffene dieser Gruppe angehört, fanden sich jedoch nicht. Die beteiligte Behörde beantragt mit Schreiben vom 23.08.2012, den Betroffenen in Abschiebungshaft zu nehmen. Sie trägt vor, dass diese Haft zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich sei. Sie bittet, die Haft bis zum 23.09.2012 anzuordnen. Der Betroffene ist am 23.08.2012 persönlich zu dem Antrag gehört worden. Er führte im Rahmen der Anhörung u.a. aus, dass ihm im Falle einer Zurückschiebung nach Italien dort eine inhumane Behandlung drohe. Nach seiner Ankunft in Italien auf der durch die Medien bekannten Insel Lampedusa sei er für 6 Monate in einer Flüchtlingsunterkunft in Turin untergebracht worden. Nach Ablauf der 6 Monate habe man ihn ohne weitere Hilfsangebote auf die Straße gesetzt. Der damals noch minderjährige Betroffene führte weiter aus, dass er sodann mehrere Monate auf Märkten sowie in Parks und Straßen geschlafen habe. Ernährt habe er sich überwiegend durch ein kostenlos angebotenes Mittagessen einer örtlichen Kirche. Zugang zu irgendwie gearteter behördlicher Unterstützung habe es nicht gegeben. Auch von seinem Asylantrag habe er seit Antragstellung auf Lampedusa nie wieder gehört. Es habe sehr viele Menschen in vergleichbarer Lebenssituation gegeben. Das Gericht hat Zurückschiebungshaft für die Dauer von zwei Wochen angeordnet.