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Beschluss

1 B 18/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage voraus. • Eine bloß auf den konkreten Einzelfall bezogene Grundsatzrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. • Bei der Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG ist eine wertebildende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich; eine aktuelle Gefährdung kann aus vergangenen Mitgliedschafts- und Funktionstätigkeiten geschlussfolgert werden, wenn Anhaltspunkte für einen Einstellungswandel fehlen. • Die fehlerhafte Auslegung einer Rechtsvorschrift allein reicht nicht automatisch zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Revision mangels verallgemeinerungsfähiger Grundsatzfrage • Die Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage voraus. • Eine bloß auf den konkreten Einzelfall bezogene Grundsatzrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. • Bei der Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG ist eine wertebildende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich; eine aktuelle Gefährdung kann aus vergangenen Mitgliedschafts- und Funktionstätigkeiten geschlussfolgert werden, wenn Anhaltspunkte für einen Einstellungswandel fehlen. • Die fehlerhafte Auslegung einer Rechtsvorschrift allein reicht nicht automatisch zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und anerkannter Flüchtling. Die Ausländerbehörde verfügte seine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer den Terrorismus fördernden Vereinigung (PKK). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Ausweisung, da Tatsachen für eine jahrelange Unterstützung der PKK sprechen. Der Kläger rügte die Entscheidung und beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er stellte in der Beschwerde die Frage, ob frühere Vorstandstätigkeit und vor einigen Jahren beendete Mitgliedschaft eine Ausweisung rechtfertigen können. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerde eine allgemeine, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage darlegt und ob Unionsrecht (Richtlinie 2004/83/EG) anzuwenden sei. Die Beschwerde berief sich auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Unionsrechtskonformität der Auslegung. • Zulassungsmaßstab: Die Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt die Benennung einer bestimmten, bisher höchstrichterlich ungeklärten und fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage sowie die Darlegung, worin die allgemeine Bedeutung besteht. • Unzureichende Darlegung: Die Beschwerde formuliert die Frage der Ausweisbarkeit anhand konkreter, den Einzelfall kennzeichnender Umstände (beendete Vorstandstätigkeit, vor Jahren beendete Mitgliedschaft) und richtet sich daher gegen die Anwendung der Norm auf den konkreten Fall, nicht gegen eine abstrakt zu klärende Rechtsfrage. • Anwendbarkeit von Art. 24 RL 2004/83/EG: Selbst bei Annahme, die Richtlinie sei als Auslegungsmaßstab heranzuziehen, enthält die Beschwerde keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgeführt, dass die Frage der strukturellen Einbindung und Erreichens der Gefahrenschwelle einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls bedarf. • Unstimmigkeit der Auslegungen ist nicht ausreichend: Differenzen zwischen der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts zur Schwellenthematik (zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vs. schwerwiegende Gründe der Staatssicherheit) begründen allein keine Zulassung der Revision. • Tatrichterliche Würdigung ausreichend: Das Berufungsgericht hat aus der festgestellten Mitgliedschaft und früheren Verbandstätigkeit des Klägers sowie dem Fehlen äußerlicher Anzeichen für einen Einstellungswandel in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rückschlüsse auf eine fortdauernde Gefährlichkeit gezogen, sodass keine Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ausweisung wurde nicht zur Revision zugelassen. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt, weil keine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage dargelegt wurde. Die Rüge richtet sich primär gegen die Anwendung der einschlägigen Norm auf den konkreten Fall (beendete Vorstandstätigkeit, vor Jahren beendete Mitgliedschaft) und ist damit nicht verallgemeinerbar. Selbst bei Bezug auf unionsrechtliche Maßstäbe ergibt sich keine verallgemeinerungsfähige Fragestellung. Das Berufungsgericht hat zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den konkreten Tatsachen der Mitgliedschaft und Funktionstätigkeit auf eine andauernde Gefährlichkeit geschlossen, so dass die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG als rechtmäßig angesehen wurde.