Anerkenntnisurteil
11 XIV(B) 61/19
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2019:0329.11XIV.B61.19.00
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Tenor
Gegen den Betroffenen wird die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 31.05.2019 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen wird die Sicherungshaft angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 31.05.2019 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Gründe I. Die zentrale Ausländerbehörde der T hat mit Antrag vom 25.03.2019 beantragt, die mit Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.02.2019 (Az014 XIV (B) 35/19) angeordnete Sicherungshaft bis zum 31.05.2019 zu verlängern. Wegen des Sachverhalts, welcher der Sicherungshaftanordnung zugrunde liegt, wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.02.2019 Bezug genommen. Ihren Haftverlängerungsantrag begründet die Antragstellerin wie folgt: Die für den 18.03.2019 geplante Abschiebemaßnahme scheiterte am passiven Widerstand des Betroffenen. Nach dem Betreten des Luftfahrzeugs weigerte dieser sich, seinen Sitzplatz einzunehmen. Für den Fall der Rückführung kündigte er Widerstand an. Da der weitere Vollzug der Maßnahme nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs möglich gewesen wäre, wurde die Maßnahme von der Bundespolizei abgebrochen. Noch am selben Tag wurde ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der ZFA gebucht. Am 20.03.2019 bestätigte die ZFA einen Flugplatz des Betroffenen für den 29.05.2019. Das Passersatzpapier ist noch bis zum 03.06.2019 gültig. Die Ausländerakte lag in elektronischer Form vor. Der Betroffene ist am 29.03.2019 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nicht öffentlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 29.03.2019, wegen des Inhaltes der Ausländerakte wird auf diese Bezug genommen. II. Der Haftverlängerungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere sind die nach §§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 i.V.m. 425 Abs. 3 FamFG erforderlichen Darlegung zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzung, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthalten. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen, der gemäß §§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, da er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt und auch sonst nicht aufenthaltsberechtigt ist. Auch die von der Antragstellerin gemachten Angaben zu Erforderlichkeit und Dauer der weiteren Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG. Für den Betroffenen ist bereits ein Flug gebucht, sodass die Erforderlichkeit der Haft bis zu dem Flugdatum hinreichend dargelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – V ZB 4/17). Der Verlängerungsantrag ist auch materiell begründet. Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist erstmals am 25.11.2015 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24.10.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ebenso ist der Betroffene in jenem Bescheid aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 05.11.2016 vollziehbar. Es liegen Haftgründe vor: Der Betroffene wurde am 10.01.2017 auf Deutsch und in seiner Landessprache gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt (Bl. 51 f der Ausländerakte). Der Betroffene verließ jedoch seine Unterkunft ohne Mitteilung einer Adresse, unter der er erreichbar ist, sodass er am 28.11.2017 nach Unbekannt abgemeldet und er am 05.12.2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Erst am 31.01.2019 wurde der Betroffene wieder vorstellig. Dies begründet den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Es besteht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG. Indem der Betroffene Widerstand gegen die geplante Abschiebung am 18.03.2019 leistete und dadurch den Abbruch der Maßnahme erwirkte, hat er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen. Aufgrund dieses Widerstandes bei einer konkreten Abschiebemaßnahme ist zugleich auch der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gegeben. Für die Annahme einer Fluchtgefahr liegen gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG konkrete Anhaltspunkte vor, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (BGH Bschl. v. 15.09.2016, V ZB 69/16; BT-Drucks. 18/4097, S. 34). Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht kann auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BGH Bschl. v. 15.09.2016, V ZB 69/16; BT-Drucks. 18/4097, S. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Der Betroffene hat durch seinen Widerstand konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen, um die bereits begonnene Abschiebungsmaßnahme zu verhindern und ihren Abbruch zu erzwingen. Das Verhalten des Betroffenen angesichts der konkret drohenden Abschiebung begründet den Verdacht, dass sich der Betroffene geplanten Abschiebungen durch Flucht entziehen wird. Insgesamt lässt das Verhalten des Betroffenen in einer Gesamtabwägung auf eine Fluchtgefahr schließen. Die Anordnung der weiteren Sicherungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel sind angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Der Anordnung weiterer Sicherungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen. Danach darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Zwar erfolgte die Inhaftierung bereits am 05.02.2019, sodass die Dreimonatsfrist durch die Haftverlängerung überschritten wird. Allerdings hat der Betroffene durch sein Verhalten die für den 18.03.2019 geplante Rückführung durch Widerstand verhindert. Hätte der Betroffene keinen Widerstand bei den Abschiebungsversuchen geleistet, wäre eine Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist möglich gewesen. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt nicht vor. Zwar wurde ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung gebucht, obwohl für den Betroffenen in der Vergangenheit für geplante Abschiebemaßnahmen Flüge mit Sicherheitsbegleitung gebucht worden sind. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Betroffene jedoch noch nicht wegen Gewalttaten in Erscheinung getreten ist und aufgrund der Auslastung der Bundespolizei ein Flug mit Sicherheitsbegleitung deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen hätte als ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung, kann es der Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Rückführung des Betroffenen zunächst ohne Sicherheitsbegleitung versucht hat. Dass dies letztlich doch an einem Widerstand des Betroffenen gescheitert ist, kann einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht begründen. Angesichts der notwendigen Organisation eines Fluges nebst Sicherheitsbegleitung sind schuldhafte Verzögerung bei der Planung des Rückflugs und Gewinnung des Begleitpersonals durch die Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Rückführung ist innerhalb der beantragten Haftdauer durchführbar. Ein Flug ist bereits gebucht. Ein jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültiges Passersatzpapier liegt vor. Der Antragstellerin darf ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen eingeräumt werden, sodass die Haft bis zum 31.05.2019 angeordnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14). Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Der Betroffene hatte Gelegenheit im Rahmen der Anhörung zu allen Erwägungen unter Inanspruchnahme des anwesenden Dolmetschers Stellung zu nehmen. Er hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würde. Vielmehr hat er erklärt, dass er nicht willig sei, nach Algerien zurückzukehren und dass er hier in Deutschland bleiben möchte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend. Paderborn, 29.03.2019AmtsgerichtT