Entscheidung
XIII ZB 92/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB92.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 92/19 vom 6. Oktober 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt. Der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach. Eine für den 13. September 2017 vorgesehene Abschiebung scheiterte, weil das algerische Generalkonsulat keine rechtzeitige Ausstellung eines Pass- ersatzpapiers zusagen konnte. Ein nach Identifizierung des Betroffenen durch die algerischen Behörden für den 5. Januar 2018 gebuchter Flug nach Algerien musste storniert werden, nachdem der Betroffene Ende November 2017 unter- getaucht und am 5. Dezember 2017 zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Erst bei einer Vorsprache bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde des 1 2 - 3 - Kreises Wesel am 4. Februar 2019 konnte der Betroffene aufgrund der noch be- stehenden Fahndungsausschreibung vorläufig in Gewahrsam genommen werden. Das Amtsgericht Dinslaken ordnete gegen ihn am 5. Februar 2019 bis längstens zum 29. März 2019 Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Eine für den 18. März 2019 geplante Abschiebung scheiterte, weil sich der Betroffene nach Einstieg in das Luftfahrzeug weigerte, seinen Sitzplatz einzunehmen, und für den Fall der Rückführung Widerstand ankündigte. Die ohne Sicherheitsbe- gleitung geplante Rückführungsmaßnahme wurde daraufhin abgebrochen. Noch am selben Tag, dem 18. März 2019, wurde für den Betroffenen ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der Zentralen Stelle des Landes Nordrhein- Westfalen für Flugabschiebungen (ZFA) für den 29. Mai 2019 gebucht. Das Passersatzpapier für den Betroffenen war noch bis zum 3. Juni 2019 gültig. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 2019 die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft bis zum 31. Mai 2019 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen und seiner Vertrauensperson am 13. Mai 2019 zurückgewiesen. Am 29. Mai 2019 ist der Betroffene nach Algerien abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Vertrauensperson des Betroffenen die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2019 und der Beschluss des Landgerichts vom 13. Mai 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft sei formell nicht zu beanstanden und materiell begründet. Insbesondere seien die Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ausreichend. Ein sicherheitsbegleiteter Flug sei im Zeit- 3 4 5 - 4 - punkt der Antragstellung bereits für den 29. Mai 2019 gebucht gewesen. Die be- teiligte Behörde habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass keine frühere Flug- buchung möglich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot könne nicht festgestellt werden. So sei nach Scheitern des Fluges vom 18. März 2019 noch am gleichen Tag ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der ZFA gebucht und am 20. März 2019 für den 29. Mai 2019 bestätigt worden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Der Haftverlängerungsantrag war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zulässig. aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Für den Ver- längerungsantrag gelten gemäß § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den erstmaligen Antrag entsprechend. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6, mwN; vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3, und vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 67/19, juris Rn. 8). bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der beteiligten Behörde gerecht. Zwar ist, wenn - wie hier - für eine Flugabschiebung mit Sicher- heitsbegleitung ein Haftzeitraum von mehr als sechs Wochen begehrt wird, der 6 7 8 9 - 5 - erforderliche Zeitaufwand mit einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung nachvollziehbar zu erklären (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, juris Rn. 21). Die von der beteiligten Behörde für die beantragte Haftdauer bis zum 31. Mai 2019 gegebene Begründung erfüllt aber diese Voraussetzungen. Die beteiligte Behörde hat auf die Stellungnahme der Bundespolizei ver- wiesen, die konkret auf die Flugbuchung für den Betroffenen am 29. Mai 2019 Bezug nahm. Danach seien bei der Prüfung zur Durchführung der Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung alle zum Zeitpunkt der Prüfung möglichen Optionen einbezogen worden. Insbesondere sei geprüft worden, ob und wann geeignete Flugverbindungen vorhanden und buchbar seien, Begleitpersonal verfügbar sei, Durchbeförderungen möglich seien, Visa für die Personenbegleiter Luft zu beantragen und ausreichende infrastrukturelle Bedingungen an den Flughäfen gegeben seien. Diese Ausführungen im Antrag auf Haftverlängerung hat die be- teiligte Behörde auf Anforderung des Amtsgerichts noch dahingehend ergänzt, dass laut Bundespolizei für begleitete Rückführungsmaßnahmen nach Algerien grundsätzlich das Luftverkehrsunternehmen Air Algerie mit Begleitern der staat- lichen Polizei Algeriens genutzt werde. Bei Eingang des Buchungsauftrags vom 18. März 2019 sei der 29. Mai 2019 der frühestmögliche Rückführungstermin seitens der algerischen Polizei gewesen. Daneben bestehe die Möglichkeit, die Lufthansa mit deutschen Personenbegleitern für Rückführungsmaßnahmen nach Algerien zu nutzen. Die verfügbaren Kapazitäten der Lufthansa würden in der Regel jedoch für unbegleitete Rückführungsmaßnahmen genutzt, da für begleitete Maßnahmen nur speziell geschulte Beamte eingesetzt werden dürften. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Bundespolizei (19. März 2019) sei die Personalplanung für die Zeit ab der 23. Kalenderwoche erfolgt, also ab Montag, 10 - 6 - 3. Juni 2019. Zu einem früheren Zeitpunkt seien Beamte nur noch im Fall von Stornierungen verfügbar gewesen, was jedoch nicht planbar gewesen sei. Damit hat die beteiligte Behörde die Dauer der erforderlichen Haft umfassend begründet. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat sie insbesondere ausreichende Angaben zur Personalsituation gemacht. Standen nach den Angaben der beteiligten Behörde vor dem 29. Mai 2019 für die möglichen Flug- verbindungen überhaupt keine Sicherheitskräfte zur Verfügung, kommt es nicht mehr darauf an, wie viele Begleitpersonen für den Betroffenen vorgesehen waren. b) Die Behörde hat nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. aa) Zwar wurden für die gescheiterten Abschiebungsversuche am 13. September 2017 und am 5. Januar 2018 jeweils am 13. Juli 2017 und 6. November 2017 Flüge mit Sicherheitsbegleitung angemeldet. Am 4. Februar 2019 wurde sodann ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung angemeldet, der am 18. März 2019 am Passivwiderstand des Betroffenen nach Einstieg in das Luft- fahrzeug scheiterte. Ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung konnte dann erst für den 29. Mai 2019 gebucht werden. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus diesem Ablauf kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Der Betroffene ist Ende November 2017, also vor dem für den 5. Januar 2018 gebuchten Flug, untergetaucht und wurde am 5. Dezember 2017 zur Fahndung ausgeschrieben. Erst am 4. Februar 2019 konnte er vorläufig in Gewahrsam genommen werden, bevor das Amtsgericht Dinslaken mit Beschluss vom 5. Februar 2019 Sicherungshaft bis längstens zum 29. März 2019 anordnete. Bereits am 4. Februar 2019 erfolgte durch die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Kreises Wesel eine Fluganmeldung mit der Bitte, wegen der anstehenden Haft für den Betroffenen einen Flug binnen drei Wochen zu buchen. 11 12 13 14 - 7 - Die Entscheidung der Ausländerbehörde Wesel, in der Fluganmeldung vom 4. Februar 2019 keine Sicherheitsbegleitung zu beantragen, entsprach pflichtgemäßem Ermessen und dem Beschleunigungsgebot. Die für den 13. September 2017 und 5. Januar 2018 geplanten Abschiebungen waren nicht an Widerstandshandlungen des Betroffenen gescheitert, sondern an der fehlenden rechtzeitigen Ausstellung des Passersatzpapiers sowie dem Umstand, dass der Betroffene untergetaucht war. Als er am 4. Februar 2019 zunächst vor- läufig in Gewahrsam und sodann in Sicherungshaft genommen werden konnte, waren seit der letzten Fluganmeldung für ihn am 6. November 2017 nahezu 15 Monate vergangen. Die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung war auf dieser Grundlage von der Ausländerbehörde am 4. Februar 2019 neu zu beurteilen. Da Flüge ohne Sicherheitsbegleitung grundsätzlich kurzfristiger als solche mit Sicherheitsbegleitung organisiert werden können und zu diesem Zeit- punkt keine Anzeichen für gewalttätige Widerstandshandlungen des Betroffenen vorlagen, entsprach es dem Beschleunigungsgebot, für ihn am 4. Februar 2019 einen Flug ohne Sicherheitsbegleitung anzumelden. cc) Alle für diese Beurteilung erheblichen tatsächlichen Umstände waren dem Betroffenen durch den Haftantrag, den er in arabischer Übersetzung rechtzeitig vor seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erhalten hatte, bekannt. Auf die zweite ergänzende Mitteilung der beteiligten Behörde an das Amtsgericht vom 28. März 2019 kam es dafür nicht an. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Betroffenen diese Stellungnahme noch vor der Anhörung in Übersetzung zuging, wofür allerdings die Aktenlage spricht. Betrifft die zweite ergänzende Stellung- nahme damit keine wesentlichen Grundzüge des Haftantrags, könnte der Umstand, dass der Betroffene von ihr vor der Anhörung keine Kenntnis erlangte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ohnehin nur begründen, wenn das Ver- fahren bei Kenntnis des Betroffenen vom Inhalt der zweiten ergänzenden Mitteilung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss 15 16 - 8 - vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23, 26). Daran fehlt es. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Linder Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 29.03.2019 - 11 XIV(B) 61/19 - LG Paderborn, Entscheidung vom 13.05.2019 - 5 T 136/19 - 17