Urteil
7 C 146/18
AG Pankow-Weißensee, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEPW:2018:0808.7C146.18.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, von der auf dem Grundstück der Kläger ..., ... Berlin an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten ..., ... Berlin, 20 m von der ...straße entfernt stehenden Kiefer auf einer Höhe oberhalb von 5 m überhängende Zweige abzuschneiden.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, von der auf dem Grundstück der Kläger ..., ... Berlin an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten ..., ... Berlin, 20 m von der ...straße entfernt stehenden Kiefer auf einer Höhe oberhalb von 5 m überhängende Zweige abzuschneiden. 2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Unterlassung des Abschneidens der Äste bzw. Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB. Das Beschneiden der Äste bzw. Zweige durch die Beklagten stellt unstreitig eine Eigentumsstörung dar. Die Kläger sind auch nicht zur Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, weil die Beklagten nicht berechtigt sind, die Zweige nach § 910 Abs. 1 BGB abzuschneiden. Zwar ist der Anspruch auf Zurückschneiden der Äste der Beklagten nicht bereits nach § 32 Berliner Nachbargesetz ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung findet die Ausschlussfrist des Nachbargesetzes keine Anwendung auf den Anspruch aus § 910 BGB. (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 17. August 2015, 5 U 109/13 und BGH Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Anspruch nach § 910 Abs. 2 BGB der Beklagten ausgeschlossen ist, weil keine Beeinträchtigung durch die Äste gegeben ist. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch der Beklagten jedenfalls nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil sie über Jahre den Zustand hingenommen haben, d. h. der Anspruch der Beklagten ist verwirkt. Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, dass sich die Kiefer seit 20 Jahren auf dem Grundstück der Kläger befindet und die Zweige auf das Beklagtengrundstück ragten. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, wann sie innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Jahren die Kläger um den Rückschnitt gebeten haben. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, sie hätten bereits die Eltern der Kläger um Beseitigung vor vielen Jahren gebeten, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert. Auch die Tatsache, dass die Kläger vor einigen Jahren viele Bäume entfernen ließen und dann die Kiefer nicht, weil sie sagten es handele sich um eine Waldkiefer, führt nicht zum Ausschluss der Verwirkung. Soweit die Beklagten diese Behauptung der Kläger glaubten, liegt dies in ihrem Risikobereich. Dessen ungeachtet dürfte es zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine Verwirkung hinsichtlich des Abschneidens der Äste bzw. der Beseitigung der Kiefer gegeben haben. Die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagten bis zum Jahre 2017 nicht die Beseitigung bzw. das Rückschneiden der Äste forderten. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Die Verwirkung des Anspruchs der Beklagten wäre nur ausgeschlossen , wenn die Beklagten vor 15 Jahren die Kläger bzw. der Eltern unter Fristsetzung zum Rückschneiden der Äste aufgefordert hätten. Das dies der Fall ist, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Der Anspruch zu 2) ist nach § 890 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... in ... Berlin. Der Kläger zu 1) bewohnt dieses Grundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Beklagten sind Eigentümer und Nutzer des Wohngrundstückes ... in ... Berlin. Auf dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten befindet sich eine 40 Jahre alte Schwarzkiefer. Der Baum ist inzwischen 15 m hoch und in allen Richtungen haben sich Äste gebildet, welche seit mindestens 20 Jahren auch über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Beklagten hineinragen. Die Kiefer verliert im Frühjahr Zapfen und Nadeln. Die Beklagten sammeln einmal wöchentlich die Nadeln von ihrem Grundstück auf. Die Beklagten baten die Eltern der Kläger um Beseitigung der Kiefer vor vielen Jahren. Die Kläger ließen einige Jahre vor dem Jahre 2017 zahlreiche Bäume auf ihrem Grundstück entfernen. Die Kläger teilten den Beklagten mit, dass es sich bei der Kiefer um eine geschützte Waldkiefer handele. Die Beklagten glaubten dies. Mit Schreiben vom 19. März 2017 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass die Kiefer sie störe. Am 20. März 2017 teilten die Kläger den Beklagten mit, es handele sich um eine geschützte Waldkiefer. Am 24. März 2017 antworteten die Beklagten auf dieses Schreiben. Am 02. April 2017 antworteten die Kläger. Mit Schreiben vom 05. April 2017 forderten die Beklagten die Beseitigung der Kiefer. Am 17. Juli 2017 forderten die Beklagten die Kläger zum Rückschneiden der Äste auf. Am 22. Juli 2017 antworteten die Kläger. Am 30. Juli 2017 antworteten die Beklagten. Am 21. Oktober 2017 schnitt der Beklagte zu 2) Äste von der Kiefer ab. Der Kläger zu 1) forderte den Beklagten zu 2) mündlich auf, dies zu unterlassen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 fordertet der Kläger zu 1) erneut die Unterlassung des Abschneidens von Ästen. Am 22. Oktober 2017 antwortete der Beklagte zu 2). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 drohte der Kläger zu 1) den Beklagten gerichtliche Schritte an. Am 26. Oktober 2017 erging zum Aktenzeichen 100 C 1007/17 eine einstweilige Verfügung für die Kläger auf Unterlassen des Zurückschneidens der Äste. Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wurde diese einstweilige Verfügung wegen Fehlens von Eilbedürftigkeit aufgehoben. Am 27. Februar 2018 schnitt der Beklagte zu 2) „Teile von der Kiefer ab“. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 änderte das Landgericht im Berufungsverfahren die einstweilige Verfügung dahingehend ab, dass den Beklagten untersagt wurde, die überhängenden Zweige auf einer Höhe oberhalb von 5 Metern zu entfernen. Die Kläger behaupten, am 21. Oktober 2017 habe der Beklagte zu 2) die Äste mit einem Teleskoparm abgeschnitten. Durch das Abschneiden der Äste würde die Standsicherheit der Kiefer gefährdet. Am 27. Februar 2018 hätte der Beklagte zu 2) sämtliche Äste bis zu einer Höhe von 5 Metern von der Kiefer abgeschnitten. Die Äste der Kiefer ragen maximal mit einer Länge von 5 Metern auf das Grundstück der Beklagten. Die Kläger beantragen, was erkannt wurde. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, am 28. Oktober 2017 hätte der Beklagte zu 2) mit einer Schere kleinere Äste entfernt. Am 27. Februar 2018 hätte der Beklagte zu 2) nur Zweige von den Ästen entfernt und nicht die Äste selbst. Die Äste der Kiefer würden mit einer Länge von 6 bis 8 Metern auf das Grundstück der Beklagten ragen. Der Nadelabfall von der Kiefer auf dem Grundstück der Beklagten von September bis November 2017 sei in Höhe des auf dem Foto Bl. 51 d. A. zu sehenden Haufens angefallen. Im Januar 2018 sei der Nadelhaufen in Höhe des auf dem Foto Bl. 51 d. A. angefallen. Im Februar 2018 sei ein Nadelhaufen in dem Ausmaße auf dem Foto Bl. 63 d. A. von den Zweigen auf dem Grundstück der Beklagten angefallen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.