Endurteil
1 C 536/20
AG Pfaffenhofen, Entscheidung vom
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.601,51 € festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm ist international nicht zuständig. Die Zuständigkeit folgt dabei schon nicht aus den nationalen Vorschriften. Weder nach §§ 12, 17 ZPO noch nach 32 ZPO oder § 20 StVG ist eine solche Zuständigkeit gegeben. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ungarn, der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich ebenfalls in Ungarn. Eine Zuständigkeit ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus übergeordnetem Europarecht nach Art. 10, 11, 13 EuGVVO. „Versicherer im Sinne der EuGVVO sind grds. alle Versicherungsunternehmen, die privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen, gleichgültig welcher Rechtsform bzw. Rechtsordnung sie entstammen. Auch eine öffentlich-rechtliche Organisationsform schadet dabei nicht, solange nur die angebotene (Erst-)Versicherung privatrechtlicher Natur ist. Daher kann im Einzelfall auch eine staatliche Exportkreditversicherung, etwa die im Auftrag des Bundes übernommenen sog „Hermesdeckungen“, ein Versicherungsvertrag im Sinne von Art. 10 sein.“ (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 10 Rn. 34). Insoweit ist auf die Ausführungen des LG Darmstadt, Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 O 349/14 vollinhaltlich zu verweisen. Dort wird ausgeführt: „Die internationale Zuständigkeit folgt ebenfalls nicht aus Art. 9, 11 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.20 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.). Diese ist nach Neufassung am 10.01.2015 für den hiesigen Rechtsstreit weiterhin anzuwenden, da dieser vor Inkrafttreten der Neufassung eingeleitet geworden ist, Art. 66 EuGVVO n.F. Die Art. 9, 11 EuGVVO a.F. beinhalten zwar die Möglichkeit einen ausländischen Versicherer vor dem Wohnsitzgerichtsstand des Klägers zu verklagen; jedoch handelt es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um einen Versicherer im Sinne der EuGVVO. Ein Versicherer ist über eine vertragliche Beziehung zum Schädiger selbst zur Eintrittspflicht gehalten und wird dafür vom Versicherungsnehmer durch eine Versicherungsprämie vergütet. Keine dieser beiden Merkmale treffen auf die Beklagte zu 1) zu. Die beklagte Entschädigungsstelle ist dagegen nur gehalten, im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkommen die Haftungsregulierung für Verkehrsunfälle im EU-Ausland zu vereinfachen. Sie steht weder mit dem Fahrer des unfallverursachenden Wagens noch dem Kläger in einer individualvertraglichen Beziehung und wird von diesen auch nicht vergütet. Es handelt sich bei der Beklagten zu 1) lediglich um eine Garantiestelle, die Anspruchspartner im Land des Unfallortes ist und die Regulierung zulasten des Haftpflichtversicherers des Schädigers vermittelt. Eine erweiternde oder analoge Auslegung, die auch einen sog. „Scheinversicherer“ in den Anwendungsbereich der Art. 9, 11 EuGVVO a.F. einbeziehen würde, ist bereits wegen der durch den EuGH vertretenen grundsätzlich strikten Auslegung der Gerichtsstandsregelungen abzulehnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen aufgrund des Gebots der Rechtsklarheit die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO in hohem Maße vorhersehbar sein. Dies gebietet, die besonderen Zuständigkeitsregeln eng auszulegen. Eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle ist unzulässig (vgl. EuGH, Urteil v. 13.07.2006 - C-103/05; vgl. auch BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VI ZR 279/14). Vor diesem Hintergrund bleibt für eine Einbeziehung der Beklagten zu 1) offensichtlich kein Raum …“ (LG Darmstadt, 13.10.2016 - 3 O 349/14). Vom EuGVVO erfasst werden somit nur Direkt-(Primär-)ansprüche des Geschädigten gegen eine Versicherung. Nicht dagegen werden Sekundäransprüche hiervon erfasst. „Steht dem Geschädigten eine Direktklage nach Art. 18 Rom II-VO offen, ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit des Verfahrens im Regelungsbereich der Brüssel Ia-VO aus deren Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 10, 11 und 12. … Es ist vor dem Hintergrund der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie allerdings davon auszugehen, dass der Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer mittlerweile binnenmarktweit Eingang in die Gesetzbücher gefunden hat. Der Sekundärrechtsakt zwingt hingegen nicht zur Regelung einer Direktklagemöglichkeit des Geschädigten gegen den Schadensregulierungsbeauftragten. Der EuGH legte jüngst Art. 4 der Richtlinie dahingehend aus, dass dieser die Mitgliedsstaaten in der Hinsicht eben nicht verpflichte.“ (MüKoStVR, II. Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht Rn. 149, beck-online). Ebenso werden nicht erfasst Entschädigungsstellen, die lediglich als Auszahlungsstelle fungieren und europarechtlich nur zum Opferschutz zur Abfederung von Verkehrsopferansprüchen geschaffen wurden. „Werden etwa Personen- oder Sachschäden durch ein unversichertes oder nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht, kann der Geschädigte aus deutschem Blickwinkel seine Ersatzansprüche gemäß § 12 Abs. 1 PflVG direkt gegen den Entschädigungsfonds Verein Verkehrsopferhilfe e V. geltend machen. Der EuGH konstatierte jedoch in der Rs. Csonka, dass die Richtlinie nicht binnenmarktweit zur Einrichtung von Entschädigungsstellen wie in Deutschland zwingt. Nicht unter den Abschnitt fallen indes solche Einrichtungen, welche die Ansprüche der Geschädigtenseite als auszahlende Stellen des gegnerischen Haftpflichtversicherers regulieren.“ (MüKoStVR, II. Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht Rn. 36, beck-online). Die Klagepartei irrt, wenn sie der Meinung ist, dass allein aufgrund der Tatsache, dass eine nationale „Einrichtung der sozialen Sicherheit“ durch die Mitgliedsstaaten nach der Richtlinie zu erschaffen war, dass diese Einrichtung dann automatisch auch einem Versicherer gleichgestellt ist. Das Gegenteil ist der Fall mit der Folge, dass eine ausländische Entschädigungsstelle wie vorliegend die Beklagte daher nicht am Wohnsitz des Geschädigten und damit nicht am Sitz der Klägerin verklagt werden kann. Ungarn hat einen entsprechenden Entschädigungsfonds richtlinienkonform errichtet, dieser kann aber nicht vor hiesigem Gericht verklagte werden. Die Zuständigkeitsregelungen sind bzgl. der Beklagten gerade nicht anwendbar. Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht damit nicht. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.