Leitsatz
VI ZR 279/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/14 Verkündet am: 24. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 301; EuGVVO Art. 6 Nr. 1 1. Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge- richte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden. 2. Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit- gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Ver- sicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Anschluss an BGHZ 176, 276). 3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eröffnet trotz Konnexität mit der Klage gegen den Versicherer diesen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nicht für eine Klage gegen den Ver- sicherten oder Versicherungsnehmer, wenn dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Kläger hat. Die durch den sogenannten "Ankerbeklagten" vermittelte internationale Zustän- digkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kann nur auf dessen Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) gestützt werden. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well- ner und Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens aufgrund eines Ver- kehrsunfalls, der sich am 10. Dezember 2011 auf der Autobahn E 40 in Belgien ereignete. Der in Dortmund wohnhafte Kläger ist Halter und Fahrer des unfall- beteiligten PKW VW Transporter Kombi, die Beklagte zu 1 (im Folgenden Be- klagte) ist Fahrerin des ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges und wohnt in Belgien. Ihr Kraftfahrzeug ist bei der an den Rechtsmittelverfahren nicht betei- ligten Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Dieser Haftpflichtversicherer hat sei- nen Sitz in Belgien. Kläger und Beklagte fuhren mit ihren Fahrzeugen auf der Autobahn Rich- tung Ostende, auf der mittleren Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten auf. Es ist streitig, ob ein zuvor erfolgter Spur- wechsel der Beklagten seinen Abstand zu ihr derart verkürzte, dass das Auffah- ren nach einer Bremsung der Beklagten für den Kläger trotz einer Vollbremsung nicht zu vermeiden war. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat mit Zwischenurteil vom 15. August 2013 festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts unzulässig sei. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2014 die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil mit der Klarstellung zu- rückgewiesen, dass es sich um ein Teilurteil handele, dessen Tenor laute, dass die Klage gegen die Beklagte abgewiesen werde, und hat die Revision zuge- lassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit dem erstinstanzlich beklagten Haft- pflichtversicherer in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, dass es sich entgegen der Bezeichnung des amtsgerichtlichen Urteils bei der verkündeten Entscheidung um ein Endur- teil in Form eines Teilurteils und nicht um ein Zwischenurteil handele. Stelle sich - wie im Streitfall - im Rahmen einer gemäß § 280 Abs. 1 ZPO abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit einer Klage heraus, dass sie nicht zulässig sei, so sei sie durch Endurteil als unzulässig abzuweisen. Die fehlerhafte Be- zeichnung des Urteils als Zwischenurteil hindere indes seine Bindungswirkung und die Statthaftigkeit der Berufung nicht. Die Klage sei unzulässig, da das an- gerufene Gericht international nicht zuständig sei. Für die gegen die Beklagte gerichtete Klage sei in Deutschland kein Gerichtsstand begründet. Der allge- meine Gerichtsstand der Beklagten liege gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen (Abl. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1, in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung, im Folgenden EuGVVO) in Belgien, da dort ihr Wohnsitz sei. Besondere Gerichtsstände in der Bundesrepublik Deutschland 4 5 - 4 - seien nicht einschlägig. In Bezug auf die ebenfalls beklagte Haftpflichtversiche- rung greife zwar gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand ein, demzufolge die Versicherung zulässiger- weise in Deutschland verklagt werden könne. Die Norm finde jedoch auf die Beklagte als Fahrerin des unfallbeteiligten PKW keine Anwendung. Die inländi- schen Gerichte seien auch nicht wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Klage gegen die Beklagte zu 2 gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO international zuständig. Die Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung seien nicht er- füllt. Die Norm setze nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Wohnsitz eines der Beklagten an dem zu begründenden Gerichtsstand liegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte wohne in Belgien, die Beklagte zu 2 habe ihren Sitz ebenfalls in Belgien. Es gebe keinen Anlass, die Norm entgegen ihrem eindeu- tigen Wortlaut auf andere Gerichtsstände als den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes zu erstrecken. II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Klage habe durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen wer- den dürfen. 6 - 5 - 1. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend ge- machten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur End- entscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widerspre- chender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksich- tigen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht in der Regel bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwi- schen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 16). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häu- fung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Re- gel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechts- streit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilur- teil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entschei- dung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8). 7 - 6 - Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenste- hen kann, kommt bei der Klage gegen Versicherungsnehmer und Haftpflicht- versicherer, die im Verhältnis untereinander einfache Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51, 52 ff.), regelmäßig dann in Betracht, wenn um den Haftungsgrund gestritten wird. Eine solche Ver- zahnung hindert nicht stets den Erlass eines Teilurteils, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht ge- gen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann besteht in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Dressler in BeckOK ZPO, § 61 Rn. 11 [Stand 1. Januar 2013]; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 301 Rn. 31). 2. So verhält es sich im Streitfall, weil das Berufungsgericht die internati- onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu Recht verneint hat. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach der schon zitier- ten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), nachdem die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. März 2002 erhoben (vgl. Art. 76, 66 Abs. 1 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verord- nung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Belgien als Mitgliedstaat eröffnet ist. Die sie ersetzende Ver- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012, Abl. L. 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) gilt gemäß deren Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 erst für diejenigen Klagen, welche ab dem 10. Januar 2015 erhoben wurden. 8 9 10 11 - 7 - b) Die Beklagte, die Unfallgegnerin des hier klagenden Geschädigten, hat ihren Wohnsitz in Belgien. Auch die mitverklagte Beklagte zu 2, ihr Haft- pflichtversicherer, hat den Sitz in Belgien. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die inter- nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gegeben sein kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Slg. 2007, I-11321 - FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädig- te, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 3, 5). Für die Klage gegen die zu 1 beklagte Unfallgegnerin und Versiche- rungsnehmerin sind dagegen gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte ihres Wohnsitzstaates, also die belgischen Gerichte, international zu- ständig. Nach Art. 3 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des zweiten Kapitels der EuGVVO verklagt werden. Zu den Regelungen, die eine Klage vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats zulassen, gehört auch Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, ver- klagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidun- gen ergehen könnten. 12 13 14 - 8 - Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass über diese Regelung des Mehrparteienge- richtsstandes (vgl. dazu Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 4) bzw. des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (vgl. Geimer in derselbe/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 3) keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte begründet wird, selbst wenn die gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO er- forderliche Konnexität beider Klagen gegeben sein sollte. Nach seinem Wortlaut setzt Art. 6 Nr. 1 EuGVVO voraus, dass mindestens einer der mehreren Beklag- ten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts hat. Das ist im Streitfall nicht gege- ben. Eine allein mit der Konnexität begründete erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, dass es für die Annexzuständigkeit genügt, dass ein Mitbeklagter oder Streitgenosse aufgrund einer anderen Gerichts- standsregelung als der allgemeinen des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, nämlich einer Regelung eines besonderen Gerichtsstandes, seinen Gerichtsstand am Wohn- sitzgericht des Klägers hat, kommt nicht in Betracht (allg. Ansicht, vgl. dazu grundsätzlich Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 12; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 2; Pfeiffer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., Art. 6 EUGVO Rn. 3; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rn. 8, 15 f.; speziell für den Fall der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer am Wohnsitzgericht des Klägers Riedmeyer in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AuslUnf Rn. 112; Riedmeyer, r+s Beil. 2011, 91, 94; Staudinger/Czaplinski, NJW 2009, 2249, 2253; Nugel, ju- risPR-VerkR 13/2013 Anm. 3 zu AG Rosenheim, NZV 2013, 194). Die Zustän- digkeit für die Klage gegen den sogenannten "Ankerbeklagten" muss sich auf dessen Wohnsitz stützen (vgl. Wagner, aaO, Rn. 15; Pfeiffer, aaO, Rn. 3). Dies ergibt sich aus dem - schon angeführten - klaren Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften. Da- nach sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berück- sichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (EuGH, Urteil 15 - 9 - vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 29 - Reisch Montage). Ausgangspunkt dieser Auslegung sind die Erwägungsgründe der EuGVVO, die - soweit für den Streitfall von Bedeutung - wie folgt lauten: "(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorherseh- bar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgeleg- ten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist… (12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch al- ternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordne- ten Rechtspflege zuzulassen sind. (15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelver- fahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaa- ten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen …" Sie gebieten, die besonderen Zuständigkeitsregelungen, zu denen auch Art. 6 EuGVVO gehört (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), eng auszulegen; eine Aus- legung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fäl- le hinaus ist unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 23 - Reisch Montage; vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 35 - Freeport; speziell zu Art. 6 Nr. 1 EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661 Rn. 41 - Sapir u.a.; vom 22. Mai 2008 - C-462/06, Slg. 2008, I-03965 Rn. 28 - Glaxosmithkline; vom 1. Dezem- ber 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 Rn. 74 - Painer/Standard). Laut dem Erwägungsgrund Nr. 11 der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Beklagten richten (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 36 - Freeport). Die in Art. 2 EuGVVO vorgesehene Zuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, stellt den allgemeinen Grundsatz dar und besondere Zuständigkeitsregelungen in Abweichung von diesem Grundsatz sieht die Verordnung nur für abschließend aufgeführte Fälle vor (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 22 - Reisch Monta- 16 - 10 - ge). Der Charakter eines allgemeinen Grundsatzes in Art. 2 EuGVVO erklärt sich daraus, dass diese Zuständigkeitsregel dem Beklagten normalerweise die Verteidigung erleichtert. Infolgedessen können die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer Auslegung füh- ren, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - C-26/91, Slg. 1992, I-3967 Rn.14 - Hand- te/TMCS zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Art. 2 EuGVÜ). Gemessen daran würde die Begründung des Mehrparteiengerichtsstan- des des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO über die besondere Zuständigkeit in Versiche- rungssachen gemäß Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Ver- sicherten oder Versicherungsnehmer den Schutz nehmen, den diese Verord- nung mit dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes verbunden mit dem abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten gewähren will. Für den Versicherten bzw. Versicherungsnehmer wäre nicht zu- verlässig vorhersehbar, welche Gerichte für eine gegen ihn gerichtete Klage international zuständig wären. Die Systematik der Verordnung würde beein- trächtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO, bei der es sich um eine besondere Zuständigkeit handelt, die auf abschließend aufgeführte Fälle beschränkt ist, als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte (vgl. zu Art. 5 und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I- 08319 Rn. 46 - Freeport). Die von der Revision geforderte erweiternde Ausle- gung bzw. analoge Anwendung würde ein Verlassen des abschließenden Kata- loges der besonderen Zuständigkeiten bedeuten. Eine Regelungslücke der Verordnung ist insoweit nicht erkennbar. Mit dem deutlichen Hinweis auf den abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten hat der Europäische Gerichtshof auch klar gestellt, dass die in dem Erwägungsgrund Nr. 15 formu- lierte Zielsetzung, Parallelverfahren zur Verhinderung miteinander unvereinba- rer Entscheidungen zu vermeiden, hinter dieser der Rechtssicherheit geschul- deten Regelung eines abschließenden Zuständigkeitskatalogs zurücktreten muss. Da die EuGVVO in Art. 27 und Art. 28 über die Möglichkeit der Ausset- 17 - 11 - zung einen Weg zur Vermeidung miteinander unvereinbarer Entscheidungen anbietet, ist dieser Zielsetzung anderweit Rechnung getragen. Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO lediglich wegen der Konnexi- tät geklärt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998 (- C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 44 ff. - Réunion Européenne) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ (vgl. auch EuGH, Ur- teil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 - Freeport zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO). Dieses Urteil bezog sich auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mit- gliedstaats (Frankreich) anhängig gemacht worden war, in dem keiner der drei Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte, und bei der sich die Zuständigkeit des französischen Gerichts für den in Australien ansässigen Be- klagten aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (entspr. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 3 EuGVVO 2012) ableitete. Darin hat der Europäische Gerichtshof zu der An- nexzuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ausgeführt, dass das mit dem Über- einkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit nicht erreicht würde, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zu- ständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorge- sehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmung des Übereinkommens gewährte Schutz genommen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 46 - Réunion Européenne). Dass Art. 11 Abs. 3 EuGVVO es bei einer Direktklage gegen den Versi- cherer diesem über eine Streitverkündung rechtlich möglich macht, den Schä- diger am Wohnsitzgericht des Geschädigten auf Regress zu verklagen, steht dem nicht entgegen. Die Regelung zeigt, dass eine generelle Erweiterung des besonderen Gerichtsstandes des Versicherungsnehmers (Art. 9 Abs. 1 18 19 20 - 12 - Buchst. b EuGVVO) bei einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nicht geschaffen werden sollte. c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-03415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-06747 Rn. 42 - UGT-Rioja). Die Frage, ob aus der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers für eine Di- rektklage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO wegen der Konnexität die Zuständigkeit für den mitbeklagten Unfallgegner bzw. Versi- cherten oder Versicherungsnehmer begründet werden kann, obwohl keiner der Beklagten seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Klägers hat, hat der Europäi- sche Gerichtshof bereits geklärt. Die für die Beurteilung der internationalen Zu- ständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO richtige Auslegung ist aus den ausgeführ- ten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. 3. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 15.08.2013 - 435 C 1661/13 - LG Dortmund, Entscheidung vom 18.06.2014 - 4 S 110/13 - 21 22