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Urteil

52 C 263/04

AG RECKLINGHAUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Heizungsreparaturkosten, wenn sie nicht nachweist, dass der Vermieter zuvor die Beauftragung der Handwerker zugesagt oder die Klägerin ausdrücklich zur Beauftragung bevollmächtigt hatte. • Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt einen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen voraus, der hier nicht festgestellt werden konnte. • Ansprüche nach § 994 BGB kommen nicht in Betracht, wenn der Kläger aufgrund eines Mietvertrags Besitzer des Hauses ist. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert, wenn nicht vorgetragen und nachgewiesen wird, dass durch die geleisteten Verwendungen eine Werterhöhung des Grundstücks zu Lasten des Beklagten entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung für eigenmächtig veranlasste Heizungsreparaturen durch Mieter • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Heizungsreparaturkosten, wenn sie nicht nachweist, dass der Vermieter zuvor die Beauftragung der Handwerker zugesagt oder die Klägerin ausdrücklich zur Beauftragung bevollmächtigt hatte. • Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt einen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen voraus, der hier nicht festgestellt werden konnte. • Ansprüche nach § 994 BGB kommen nicht in Betracht, wenn der Kläger aufgrund eines Mietvertrags Besitzer des Hauses ist. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert, wenn nicht vorgetragen und nachgewiesen wird, dass durch die geleisteten Verwendungen eine Werterhöhung des Grundstücks zu Lasten des Beklagten entstanden ist. Die Klägerin ist seit 01.02.2002 Mieterin einer Doppelhaushälfte des Beklagten. Wegen angeblicher Mängel an der Heizungsanlage beauftragte die Klägerin die Firma L und ließ im Oktober 2002 Arbeiten ausführen, für die sie insgesamt 1.516,30 Euro zahlte. In einem gesonderten Verfahren wurde die Klägerin zur Zahlung an die Firma L verurteilt; hiergegen entstanden ihr weitere Verfahrenskosten. Die Klägerin verlangt vom Vermieter Erstattung der Reparatur- und Verfahrenskosten mit der Behauptung, der Vermieter habe bei Vertragsschluss oder durch eine Dritte zugesagt, die Firma L bei Heizungsproblemen zu beauftragen bzw. die Klägerin solle nur Termine mit der Firma L abstimmen. Der Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusage und trägt vor, er habe die Firma L nicht zur generellen Reparaturbeauftragung bevollmächtigt. Das Gericht hat mehrere Zeugen vernommen, deren Aussagen nicht den behaupteten Mandats- oder Bevollmächtigungsumstand bestätigten. • Beweiswürdigung: Die vorgelegten Zeugenaussagen stützen nicht die Behauptung, der Beklagte habe der Klägerin die Beauftragung der Firma L zugesichert oder die Zeugin T sei bevollmächtigt gewesen, Reparaturaufträge zu erteilen. • Vertragsauslegung: Aus dem Inhalt des Mietvertrags und der Anlage ergibt sich keine Verpflichtung des Vermieters, die Klägerin zu bevollmächtigen, Reparaturen durch Dritte veranlassen und abrechnen zu lassen. • Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 ff. BGB): Ein Anspruch setzt einen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin voraus; dieser fehlt nach der Beweisaufnahme, weshalb kein Anspruch gegen den Beklagten besteht. • § 994 BGB (Nichtberechtigter Besitz): Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Klägerin als Mieterin rechtmäßige Besitzerin des Hauses ist und somit nicht als nichtberechtigter Besitzer gilt. • Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff. BGB): Ein Erstattungsanspruch setzt darzulegen, dass die Verwendungen zu einer Bereicherung des Beklagten durch Werterhöhung des Grundstücks geführt haben; ein entsprechender Vortrag und Nachweis fehlt. • Folge: Ohne Nachweis einer Bevollmächtigung, eines Fremdgeschäftsführungswillens oder einer Werterhöhung kann die Klägerin die Erstattung der Aufwendungen nicht durchsetzen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Reparatur- und Verfahrenskosten, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte sie zur Beauftragung der Firma L bevollmächtigt oder zugesagt hatte, Reparaturen durch diese Firma vornehmen zu lassen, und weil die Voraussetzungen für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, § 994 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nicht vorliegen. Mangels Vortrag und Nachweis einer durch die Verwendungen herbeigeführten Werterhöhung des Grundstücks ist auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.