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Beschluss

42 F 199/20

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2020:0827.42F199.20.00
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Tenor

Dem Kindesvater wird verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, X-straße , 45659 Recklinghausen montags bis freitags jeweils zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr weniger als 80 Meter zu nähern.

Die Anordnung ist bis zum 26.08.2021 befristet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Entscheidungsgründe
Dem Kindesvater wird verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, X-straße , 45659 Recklinghausen montags bis freitags jeweils zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr weniger als 80 Meter zu nähern. Die Anordnung ist bis zum 26.08.2021 befristet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Gründe: I. Die Mutter des am 16.09.2013 geborenen Kindes B. T. beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.08.2020 ursprünglich, im Wege einstweiliger Anordnung dem Vater des Kindes zu verbieten, sich der Schule und der Wohnung der Mutter jeweils weniger als 50 Meter zu nähern. Die Eltern des Kindes, die zunächst gemeinsam sorgeberechtigt waren, haben sich bereits wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt. Seit dem Jahr 2014 führten sie bereits fast 200 Familienverfahren, die zum größten Teil auf Anträgen oder Anregungen des Vaters beruhten. Durch Beschluss vom 24.03.2017, Az. 42 F 100/14 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2018, Az. II-10 UF 56/17, das alleinige Sorgerecht der Mutter übertragen und den Umgang des Vaters mit B. T. für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten werden die Beschlüsse in Bezug genommen. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 29.05.2019, Az. 42 F 98/19, ebenfalls bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, wurde der Umgang des Vaters mit B. T. für fünf Jahre ausgeschlossen. Auch diese Beschlüsse werden wegen der Einzelheiten in Bezug genommen. Einen Wiederaufnahmeantrag des Vaters hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 20.08.2020, Az. II-4 UF 109/20, verworfen. Zugleich wies das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 20.08.2020, Az. II-4 UFH 3/20, einen Antrag des Vaters, die Regelung von Umgangskontakten im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig anzuordnen, zurück. Wegen der Einzelheiten wird erneut auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen. Daneben beantragte er im Jahr 2020 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen bereits mehrfach die erneute Regelung von Umgangskontakten (Verfahren 42 F 24/20, 42 F 175/20 und 42 F 201/20). Am ersten Schultag nach den Sommerferien, den 12.08.2020, hielt sich der Vater zum Schulbeginn in der Nähe der Schule des Kindes, der B.-X.-Schule in Recklinghausen auf. Dabei verteilte er unter anderem Handzettel in Größe DIN-A4, in denen er allgemein über das Eltern-Kind-Entfremdungs-Syndrom, auch Parental Alienation Syndrome, kurz PAS, informiert und die mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Telefonnummer unterzeichnet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie eines solchen Handzettels, Bl. 21 d.A., verwiesen. Am Nachmittag desselben Tages sowie am Folgetag erschien der Vater erneut an der Schule, wobei er jeweils ein Plakat hochhielt. Zuvor war er bereits mindestens einmal an der Schule erschienen. Die weiteren Einzelheiten schildern die Beteiligten unterschiedlich. Die Mutter behauptet zudem, dass der Vater vor etwa zwei bis drei Jahren Handzettel an der Anschrift der Mutter verteilt habe. Die Mutter beantragt nunmehr, es dem Vater zu verbieten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, X-straße , 45659 Recklinghausen, weniger als 100 Meter zu nähern. Der Vater beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Jugendamt schließt sich dem Antrag der Mutter mit der Maßgabe an, dass sich der Vater während der Schulzeiten dem gesamten Schulweg des Kindes nicht nähern dürfe. Der Verfahrensbeistand schließt sich dem Antrag der Mutter an. Das Gericht hat die Eltern persönlich und das Kind im Beisein des Verfahrensbeistands angehört. Ebenfalls hat das Gericht den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 25.08.2020, Bl. 68 d.A., und das Protokoll über den Erörterungstermin vom 27.08.2020 verwiesen. Zudem hat es die Schulleiterin der B.-X.-Schule, Frau C., und die Klassenlehrerin von B. T., Frau S., telefonisch gehört. Wegen der Einzelheiten wird der Vermerk vom 18.08.2020, Bl. 13 d.A., in Bezug genommen. II. Über den wiederholten Befangenheitsantrag des Vaters aus dem Erörterungstermin vom 27.08.2020 war nicht mehr förmlich zu entscheiden. Der Vater wurde zuvor auf diese Vorgehensweise hingewiesen und hat den Befangenheitsantrag auch nicht begründet. Der Antrag ist deshalb offensichtlich rechtsmissbräuchlich und diente offenkundig allein der Verfahrensverschleppung. III. Die Entscheidung beruht auf §§ 1684 Abs. 4 Satz 1, Satz 2, 1696 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 49 Abs. 1 FamFG. Denn es besteht ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Anordnung des Näherungsverbots, das gem. § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt ist, neben dem bereits angeordneten Umgangsausschluss. 1.) a.) Zunächst war der „Antrag“ der Mutter aus dem Schriftsatz vom 13.08.2020 gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ihr geht es jedenfalls ersichtlich nicht darum, dem Vater die Weitergabe von Handzetteln zu untersagen. Dies findet sich weder in den eingerückten Anträgen wieder noch sind dafür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Sie führt diesen Punkt vielmehr als Begründung für das von ihr eindeutig begehrte Näherungsverbot an. Sie begehrt aber auch kein Näherungsverbot ihr selbst gegenüber, sondern dem gemeinsamen Kind B. T.. Auch wenn sie dieses nicht ausdrücklich nennt und sie ein streitiges Rubrum anführt, wird dies durch die Bezeichnung des Verfahrensgegenstands („wegen: Umgangsausschluss, hier: Näherungsverbot“) und den Bezug zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zum Umgangsausschluss deutlich. Auch das angestrebte Verbot, sich der Schule des Kindes zu nähern, ergibt nur Sinn, wenn dieses auf das Kind und nicht die Mutter selbst bezogen sein soll. Schließlich führt sie in ihrer Begründung auch an, dass das Verhalten des Vaters das Kindeswohl gefährde. b.) Ein solches Näherungsverbot des nicht sorgeberechtigten Vaters gegenüber dem minderjährigen, unter elterlicher Sorge (hier: der Mutter) stehenden Kindes findet seine Rechtsgrundlage in § 1684 Abs. 4 BGB. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass bezüglich des nicht sorgeberechtigten Vaters ein Näherungsverbot weder auf § 1666 BGB noch auf § 1 GewSchG beruhen kann. § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB verlangen, dass der Adressat der Maßnahmen Inhaber zumindest von Teilen des Personensorgerechts ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2019, 1 UF 247/17, FamRZ 2019, 1865, 1867 mit ausführlicher Begründung; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 335; Lugani in Münchener Kommentar, § 1666 BGB, Rn. 40; Jokisch in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1666 BGB Rn. 8; Döll in Erman, § 1666 BGB Rn. 5; Thormeyer in juris-PK, § 1666 Rn. 12). § 1666 Abs. 4 BGB kann dagegen keine Ermächtigungsgrundlage sein, weil auch der nichtsorgeberechtigte Vater kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 02.07.1985, 4 UF 158/85, FamRZ 1985, 1059; Coester in Staudinger, § 1666 BGB Rn. 237, a.A. Lugani in Münchener Kommentar, § 1666 BGB Rn. 214; Veit in Beck-OK, § 1666 BGB Rn. 12; Jokisch in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1666 BGB Rn. 124). Denn ein mit dem Näherungsverbot verbundenes Kontaktverbot regelt zwingend auch die Frage des Umgangs, die im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern in § 1684 BGB gesondert und vorrangig geregelt ist und dessen Prüfungsmaßstab ein anderer ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013, 4 UF 305/12, ZKJ 2013, 298, 299). Dementsprechend vermag auch § 1 GewSchG für ein minderjähriges, unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Verhältnis zu seinen Eltern keine Ermächtigungsgrundlage darzustellen, wie sich eindeutig aus § 3 GewSchG ergibt. Auch insofern enthalten die Kindesschutzregelungen der §§ 1666, 1684 BGB die spezielleren Regelungen (OLG Frankfurt a.a.O.; Schulte-Brunert in Beck-OKG, § 3 GewSchG Rn. 3; Duden in Münchener Kommentar, § 3 GewSchG Rn. 1; Breidenstein in juris-PK, § 3 GewSchG Rn. 1). c.) Da es sich demnach um ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt, bedarf es keines Antrags eines der Beteiligten. Vielmehr ist das Verfahren als Amtsverfahren nach § 24 FamFG ausgestaltet, der Antrag der Mutter daher als Anregung, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, zu verstehen (st. Rspr., zuletzt BGH Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532, 533; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 381 m.w.N.). 2. Das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen ist gem. § 50 Abs. 1 FamFG zuständig. Zum einen wäre es für ein Hauptsacheverfahren nach § 152 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, weil B. T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hat. Zum anderen ist nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Wiederaufnahmeantrag des Vaters keine Hauptsache dort anhängig. 3. a.) Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB vor. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19, geregelt wäre. Zwar beinhaltet der dort ausgesprochene vollständige Umgangsausschluss zugleich auch das Verbot, in irgendeiner Form Kontakt mit dem Kind aufzunehmen (Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 298; Altrogge in Beck-OKG, § 1684 BGB Rn. 400; nach KG, Beschluss vom 13.02.2015, 13 WF 203/14, FamRZ 2015, 940, 942 soll dies bereits dann gelten, wenn der Umgang geregelt ist und der Umgangsberechtigte außerhalb der festgelegten Zeiten Kontakt zu dem Kind aufnimmt; a.A. OLG Schleswig, SchlHA 1984, 173; Döll in Erman, § 1684 BGB, Rn. 28). Das Bedürfnis für eine gesonderte Regelung folgt aber daraus, dass weder der Beschluss des Oberlandesgerichts noch der erstinstanzliche Beschluss insoweit vollstreckbar wäre. Denn hinsichtlich eines Kontakt- und Näherungsverbotes fehlt es an der für die Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit. Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533). Der Umgangsausschluss als solcher beinhaltet darüber hinaus lediglich zugleich ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme, nicht aber auch das nunmehr angeordnete Verbot für den Vater, sich zu bestimmten Zeiten nicht in einem bestimmten Umkreis der Schule aufzuhalten. Dies zeigt bereits ein Vergleich zu § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB und zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 4 GewSchG. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen den Verboten zur Kontaktaufnahme und dem Verbot, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. b.) § 1684 Abs. 4 BGB stellt auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die betroffenen Grundrechte des Vaters dar (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011, 10 UF 125/11, ZKJ 2011, 393, 394; Schulte-Brunert in Beck-OKG, § 3 GewSchG Rn. 3; vorausgesetzt bei Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11). c.) Danach liegen die Voraussetzungen § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für das angeordnete Näherungsverbot vor. Denn andernfalls wäre das Wohl des Kindes B. T. gefährdet, so dass die Maßnahme erforderlich ist, um eine Gefährdung für das seelische, geistige oder körperliche Wohl des Kindes B. T. abzuwehren. Auch für das für die Dauer eines Jahres angeordnete Näherungsverbot sind die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu beachten. Denn das Näherungsverbot ist lediglich eine Konkretisierung des Umgangsausschlusses und dabei auch – unabhängig von einer etwaigen anderen Entscheidung in der Hauptsache – von längerer Dauer. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert im Hinblick auf das Elterngrundrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG deshalb, dass andere, mildere Maßnahmen nicht mehr in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07, juris Tz. 24f, 27f.). aa.) Maßstab für die Gefährdung des Kindeswohls ist dabei die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB (st. Rspr., siehe Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 286 mit zahlreichen Nachweisen). Das Kindeswohl umfasst die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes, auf die es nach seinem Entwicklungsstand angewiesen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1180, 1181). Die Gefährdung muss dabei gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; NJW 2014, 2936f.). Dabei berechtigt nicht jedes Versagen zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Sorge; die zu besorgende Schädigung muss vielmehr nachhaltig und schwerwiegend sein (BVerfG FamRZ 2014, 907). Dabei ergibt sich die Gefährdung auch aus einem früheren Verhalten des Elternteils, wenn eine Wiederholung zu befürchten ist (OLG Hamm FamRZ 2009, 1752f.). Bereits in dem Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Vater das Kindeswohl gefährdet, indem er das Umgangsrecht instrumentalisiert. Die durch die ständigen Schriftsätze und Anträge des Vaters, die die Mutter und auch die institutionell mit der Sache befassten Personen ständig herabsetzen, eingetretene Belastung der Mutter wirkt sich mittelbar auch auf das Wohl des Kindes aus. Dabei haben sich die Umstände seit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht sogar noch derart verschlimmert, dass eine Änderung durch ein neben dem bestehenden und durch diese Entscheidung unberührt gebliebenen Umgangsausschluss auch die Anordnung eines Näherungsverbots erforderlich geworden ist, § 1696 Abs. 1 BGB. Damit steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind. Im Vergleich zu den durch das Oberlandesgericht festgestellten und für seine Entscheidung zugrunde gelegten Umstände haben sich diese insofern geändert, als dass der Vater zum einen tatsächlich Kontakt zu dem Kind aufgenommen hat, zum anderen dadurch das seelische Wohl von B. T. nicht mehr nur gefährdet, sondern bereits tatsächlich geschädigt ist. Zunächst hat der Vater sein Verhalten insofern nicht geändert, als dass er durch fortlaufende Schriftsätze, die der Mutter zu übersenden sind, den Konflikt auf hohem Niveau für die Mutter präsent hält. Allein in diesem Verfahren hat der Vater bis zur mündlichen Verhandlung sechs Schriftsätze sowie eine E-Mail an das Gericht gesandt. Diese enthielten erneut zahlreiche Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen in früheren Verfahren mit der Familie befasste Richter. Dabei sind die Eingaben des Vaters mitnichten auf dieses Verfahren beschränkt. Allein in dem Zeitraum von weniger als acht Monaten seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sind allein bei dem Familiengericht fünf verschiedene Anträge des Vaters zur Einleitung neuer Umgangsverfahren und Verfahren wegen vermeintlicher Kindeswohlgefährdung durch die Mutter eingegangen. Daneben beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte weitere Anträge bei dem Oberlandesgericht Hamm. Des Weiteren erfolgten zahlreiche Schriftsätze in bereits seit langem erledigten Verfahren, in denen der Vater immer wieder auch Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen nicht mehr mit der Sache befasste Richter stellt. Beispielhaft genannt seien hier nur die Verfahren 42 F 100/14, das mittlerweile einen Umfang von weit über 10.000 Seiten und 52 Bände Gerichtsakten aufweist, oder 42 F 175/18. Dabei befassen sich die Schriftsätze weiterhin im Wesentlichen mit den genannten Anträgen in Nebenverfahren und allgemeinen Ausführungen. Insbesondere befasst sich der Vater ausführlich mit den formalen verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG. Mit dem Kindeswohl setzt er sich nur dahingehend auseinander, dass seiner Meinung nach lediglich die Mutter das Wohl von B. T. gefährde; eine Auseinandersetzung mit seinem eigenen Verhalten erfolgt dagegen weiterhin nicht. Vielmehr diffamiert er die Mutter weiter und in teilweise noch stärkerem Maße als bisher und setzt sie herab. Dies zeigt sich nicht nur in dem wiederholten Vorwurf, die Mutter gefährde das Wohl des Kindes, den er immer wieder mit der Aufforderung an das Gericht verbindet, gegen diese Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuordnen. Vielmehr äußert er teilweise mehrfach, dass die Mutter „zügellos übertreibe bis hin zur Panikmache“, sie sei „Meister der Manipulation“, die Mutter dämonisiere, lüge und indoktriniere. Damit bleibt die durch das Oberlandesgericht festgestellte Belastung der Mutter auf hohem Niveau bestehen. Darüber hinaus hat der Vater es nunmehr nicht bei Schriftsätzen belassen, sondern hat sich nach den Feststellungen des Gerichts mehrfach an der Schule von B. T. aufgehalten. Das Gericht ist dabei überzeugt, dass dies auch geschah, um entgegen dem Umgangsausschluss Kontakt zu B. T. aufzunehmen. Der Vater hat selbst bestätigt, mehrfach und zuletzt an den ersten beiden Schultagen nach den Sommerferien sich im unmittelbaren Umfeld der Schule aufgehalten zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Mutter sowie der Schulleiterin und Klassenlehrerin, letztlich auch mit den Angaben von B. T. Dabei kann das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG auch informatorische und fernmündlich eingeholte Angaben von Auskunftspersonen wie der Schulleitung und der Klassenlehrerin im Wege des Freibeweises gem. § 29 FamFG würdigen. Gerade im Hinblick auf das Eilverfahren war die telefonische Befragung der Auskunftspersonen geeignet und angemessen. Auch die Anhörung des Kindes erfolgte entsprechend der Vorgaben des § 159 FamFG. Anlass für eine audio-visuelle Aufzeichnung bestand nicht. Unabhängig davon, ob eine solche im Hinblick auf die dadurch betroffenen Grundrechte des Kindes überhaupt möglich wäre, hätte dies zu einer Belastung von B. T. geführt, die unbefangene Angaben des Kindes mindestens erschwert hätte. Eine Aufzeichnung liefe auch der Vorschrift des § 163a FamFG zuwider (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.06.2019, 1 BvR 675/19, FamRZ 2019, 1437ff.). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch den Anhörungsvermerk, die Bekanntgabe des Inhalts der Anhörung im Erörterungstermin und die Gelegenheit zur Äußerung dazu im Erörterungstermin genüge getan. Die Aufenthalte des Vaters an der Schule erfolgten zur Überzeugung des Gerichts auch, um Kontakt mit B. T. herstellen zu können. Dies folgt aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Mutter, des Kindes selbst und der Klassenlehrerin Frau S.. Die Mutter gab ohne Belastungstendenzen an, dass der Vater am Morgen des ersten Schultags Blickkontakt zu B. T. suchte und Herzchen in die Luft malte. Auch am zweiten Schultag sei er dort vorbeigefahren, wobei er ein Plakat hochgehalten habe – letzteres hat der Vater bestätigt. Die Angaben der Mutter sind glaubhaft, denn sie sind lebensnah geschildert erfolgten teilweise erst auf Nachfrage und enthalten auch den Vater vermeintlich entlastende Angaben. Sie werden bestätigt durch B. T., die ebenfalls schilderte, dass der Vater Herzchen in die Luft gemalt habe. Insbesondere aber ist die Darstellung glaubhaft, weil sie durch die Angaben der Klassenlehrerin Frau S. indirekt bestätigt werden. Danach war der Vater schon zuvor in der Schule, wobei er sich gezielt nach der Anwesenheit von B. T. erkundigt habe. Im Ganzen ging es dem Vater also zumindest auch darum, Kontakt zu dem Kind herstellen zu können. Jedenfalls hat er eine solche Kontaktaufnahme in Kauf genommen, da ihm bewusst war, dass B. T. an den Schultagen zur Schule gehen und ihn dort sehen werde. Die Angaben des Vaters, der jegliche Kontaktaufnahme bestreitet, sind nach alledem nicht glaubhaft. Diese Kontaktaufnahmen haben das seelische Wohl des Kindes geschädigt, soweit dies in der gebotenen summarischen Prüfung feststellbar ist. Für ein etwaiges Sachverständigengutachten ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens kein Raum. Diese Überzeugung des Gerichts folgt zum einen aus dem persönlichen Eindruck aus der Kindesanhörung. Hier zeigte sich B. T. deutlich belastet. Die nicht einfache Kommunikation mit dem Kind beruhte dabei nicht auf anderen Faktoren wie Schüchternheit o.ä. B. T. beantwortete Fragen zu den Eltern einsilbig, wobei sie konzentriert an ihrem Bild weitermalte. Fragen zu anderen Themen wie der Schule allgemein oder zu ihrem Bild beantwortete sie dagegen offen, redselig und mit Blickkontakt. Deutlich wurde die Belastung in der von ihr geäußerten Sorge, dass der Vater wieder etwas tun werde. Dies findet seine Bestätigung erneut in den Angaben der Klassenlehrerin, Frau S., die angab, dass B. T. bei einer früheren Gelegenheit deutlich aufgeregt und belastet gewirkt habe. Gleiches gilt auch für die Angaben der Mutter, die schildert, dass B. T. nun jeden Morgen ängstlich fragt, ob der Vater wieder an der Schule sei. Soweit B. T. in der Kindesanhörung angegeben hat, der Vater solle nicht mehr zur Schule kommen, war dies als Äußerung des freien Willens des Kindes nicht entscheidungserheblich. Grundsätzlich kann auch der Wille des Kindes als Akt der Selbstbestimmung zu berücksichtigen sein. Der geäußerte Wille ist jedenfalls Äußerung der Bindungen des Kindes, kann aber auch beeinflusst sein. Eine Umgangsausschluss aufgrund eines entsprechend geäußerten Kindeswillens setzt daher voraus, dass dieser Wille stabil, autonom, intensiv und zielorientiert geäußert wird (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012, 1 BvR 335/12, ZKJ 2013, 120). Daran fehlt es schon deshalb, weil B. T. sich noch im Verfahren II-4 UF 104/19 bei dem Oberlandesgericht anders geäußert hat; der Wille ist mithin jedenfalls nicht hinreichend stabil. Die Gefährdung für das Wohl des Kindes ergibt sich zudem nicht nur aus der bereits eingetretenen Schädigung, sondern auch aus dem weiteren Verhalten des Vaters an der Schule. Auch hier setzt er die Herabsetzung der Mutter für andere sichtbar deutlich fort, indem er Handzettel zum sog. Parental Alienation Syndrome verteilt, die mit seinem Namen versehen sind. Aber auch das Zeigen von Plakaten und bereits das einfache Beobachten am Zaun beeinträchtigen das Wohl des Kindes erheblich. Bereits die Angaben der Klassenlehrerin, Frau S., zeigen, dass die Mitschülerinnen und Mitschüler von B. T. dieses Verhalten mitbekommen und sich auch im Beisein von B. T. dazu äußern. Sie wollen sie zwar beschützen, aber allein dies zeigt, dass B. T. im Klassenverband durch den Vater stigmatisiert ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass dies auf Dauer zu einer erheblichen Schädigung des seelischen Wohls des Kindes führen würde. Das Verhalten des Vaters zeigt auch deutlich, dass er die Kontaktaufnahmen zu dem Kind dazu missbraucht, die Mutter weiter herabzusetzen. Dies war bereits einer der tragenden Gründe für den Umgangsausschluss durch das Oberlandesgericht. bb.) Neben dem bereits bestehenden Umgangsausschluss ist damit die Anordnung eines Verbots, sich zu den im Tenor angegebenen Zeiten an der Schule aufzuhalten, erforderlich und angemessen. Der Vater hat sich über den angeordneten Umgangsausschluss und das damit bestehende Kontaktverbot hinweggesetzt. Weitergehende Maßnahmen sind aber schon deshalb erforderlich, weil andernfalls keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestünden. Das Näherungsverbot an der Schule ist dabei auch geeignet, den erforderlichen Umgangs- und Kontaktausschluss sicherzustellen. Denn der Vater hat zuletzt nur an der Schule versucht, Kontakt mit B. T. aufzunehmen. Soweit dadurch nicht nur das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG eingeschränkt wird, sondern auch die persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG betroffen sind, ist das Verbot gleichwohl verhältnismäßig. Die Meinungsfreiheit ist ohnehin nur gering betroffen, da dem Vater keine Meinungskundgabe untersagt wird, sondern das Verbot nur mittelbar dazu führt, dass es dem Vater unmöglich gemacht wird, jegliche Äußerungen an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten kundzutun. Im Übrigen kann er seine Meinungen frei äußern. Auch die Einschränkung der persönlichen Freiheit muss hinter dem Grundrecht des Kindes zurücktreten. Auch hier ist die Einschränkung für den Vater, der in einer anderen Stadt lebt, verhältnismäßig gering. Die erheblichen Folgen für das Kind überwiegen diesen Eingriff deutlich. Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird aber auch dadurch deutlich, dass der Vater nach den Angaben des Verfahrensbeistands ganz konkret geäußert hat, sich wieder zur Schule begeben zu wollen. Der Vater selbst hat auch angegeben, dass er lediglich von seinen Grundrechten Gebrauch machen wolle. Er verneint ausdrücklich, dass ein Kontaktverbot bestehe. Nach alledem besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die anders nicht abwendbar ist. Denn der Vater ist auch nicht in der Lage, zu erkennen, dass er mit seinem Verhalten dem Kind erheblichen Schaden zufügt. Dies bestreitet er weiterhin massiv und sucht die Verantwortung bei anderen, insbesondere der Mutter. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war das Verbot, sich der Schule zu nähern, zum einen örtlich auf eine „Bannmeile“ von 80 Metern zum Schulgelände zu begrenzen, da damit auch die gegenüberliegenden Straßenseiten umfasst sind, andererseits aber der Radius nicht unnötig groß gezogen ist. Zum anderen war das Verbot auf die Schulzeiten zuzüglich jeweils einer Stunde vor Beginn und nach Ende aufgrund des Schulwegs zu begrenzen. Nur zu diesen Zeiten ist zu erwarten, dass sich das Kind an der Schule aufhält. Zudem war das im einstweiligen Anordnungsverfahren festgesetzte Verbot zunächst auf ein Jahr zu begrenzen. 4. Aus diesen Gründen, insbesondere wegen der konkreten Wiederholungsgefahr, bestand auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. 5. Weitere Maßnahmen waren im Wege der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Da die Kontaktaufnahme nur an der Schule erfolgte, genügt vorläufig das auf die Schule begrenzte Näherungsverbot. Ob dies auch an anderen Orten erforderlich ist und ob neben dem bereits bestehenden Umgangsausschluss ausdrücklich ein Kontaktverbot auszusprechen ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dieses ist bereits unter dem Geschäftszeichen 42 F 203/20 anhängig. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19 lediglich ergänzt, der dort ausgesprochene Umgangsausschluss also bestehen bleibt. Der Vater sei aber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umgangsausschluss zugleich ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme beinhaltet. Zugleich wird er auch darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Handzettel, die letztlich B. T. in Verbindung mit dem Parental Alienation Syndrome bringt, auch an anderen Orten das Wohl des Kindes massiv schädigen kann. Indem er den Bezug zu seiner Tochter herstellt, handelt es sich auch nicht mehr um eine freie Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, für die es tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte gibt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Vater die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn er durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben, § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Weber in Keidel, § 81 FamFG Rn. 38). Der Vater missachtete vorsätzlich den Umgangsausschluss. Es musste ihm auch einleuchten, dass die Kontaktaufnahme an der Schule das Wohl des Kindes schädigen. Damit hat er die Anregung des Verfahrens durch die Mutter herbeigeführt. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .