In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 27.08.2020, AZ: 42 F 199/20 , sowie in Ergänzung des Beschlusses des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, wird dem Kindesvater verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, B.-X.-Straße 5, 45659 Recklinghausen, montags bis freitags jeweils zwischen 07.00 und 17.00 Uhr weniger als 80 m zu nähern. Die Anordnung gilt nicht für die folgenden Tage und Zeiträume. 19.03.2021 bis 10.04.2021 (Osterferien), 13.05.2021 (Christi Himmelfahrt), 24.05.2021 (Pfingstmontag), 25.05.2021 (Pfingstferien), 03.06.2021 (Fronleichnam), 05.07.2021 bis 17.08.2021 (Sommerferien), 11.10.2021 bis 23.10.2021 (Herbstferien), 01.11.2021 (Allerheiligen), 24.12.2021 bis 09.01.2022 (Weihnachtsferien), 11.04.2022 bis 23.04.2022 (Osterferien), 26.05.2022 (Christi Himmelfahrt), 06.06.2022 (Pfingstmontag), 16.06.2022 (Fronleichnam), 27.06.2022 bis 09.08.2022 (Sommerferien), 03.10.2022 (Tag der Deutschen Einheit), 04.10.2022 bis 16.10.2022 (Herbstferien), 01.11.2022 (Allerheiligen), 23.12.2022 bis 31.12.2022 (Weihnachtsferien). Die Anordnung ist bis zum 31.12.2022 befristet. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Anordnung die Regelung aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, lediglich ergänzt und nicht abändert oder aufhebt. Der dort ausgesprochene Umgangsausschluss bleibt folglich bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenen Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 FamGKG). Gründe: I. Die Kindesmutter des am 16.09.2013 geborenen Kindes B. T. beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.08.2020 dem Vater des Kindes zu verbieten, sich der Schule und der Wohnung der Kindesmutter jeweils weniger als 50 Meter zu nähern. Die Eltern des Kindes, die zunächst gemeinsam sorgeberechtigt waren, haben sich bereits wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt. Seit dem Jahr 2014 führten sie etwa 200 Familienverfahren, die zum größten Teil auf Anträgen oder Anregungen des Kindevaters beruhten. Durch Beschluss vom 24.03.2017, Az. 42 F 100/14 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2018, Az. II-10 UF 56/17, das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter übertragen und den Umgang des Kindesvaters mit B. T. für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten werden die Beschlüsse in Bezug genommen. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 29.05.2019, Az. 42 F 98/19, ebenfalls bestätigt bzw. noch erweitert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, wurde der Umgang des Kindesvaters mit B. T. für fünf Jahre ausgeschlossen. Auch diese Beschlüsse werden wegen der Einzelheiten in Bezug genommen. Einen Wiederaufnahmeantrag des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 20.08.2020, Az. II-4 UF 109/20, verworfen. Zugleich wies das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 20.08.2020, Az. II-4 UFH 3/20, einen Antrag des Kindesvaters, die Regelung von Umgangskontakten im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig anzuordnen, zurück. Wegen der Einzelheiten wird erneut auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen. Daneben beantragte er im Jahr 2020 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen bereits mehrfach die erneute Regelung von Umgangskontakten (Verfahren 42 F 24/20, 42 F 175/20 und 42 F 201/20), leitete ein Vermittlungsverfahren ein (42 F 238/20) und beantragte etliche Male die Durchführung von Verfahren wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB durch die Mutter (42 F 210/20, 42 F 201/20, 42 F 198/20 und 42 F 305/20). Sämtliche Anträge oder Anregungen des Kindesvaters blieben erfolglos. Der Kindesvater nahm bereits ab Ende Juni 2020 Kontakt zur Schule auf, forderte dort Informationen über B. und kündigte an vor dem Schulgelände Flyer zu verteilen. Am ersten Schultag nach den Sommerferien, dem 12.08.2020, hielt sich der Vater zum Schulbeginn in der Nähe der Schule des Kindes, der B.-X.-Schule in Recklinghausen auf. Dabei verteilte er unter anderem Handzettel in Größe DIN-A4, in denen er allgemein über das Eltern-Kind-Entfremdungs-Syndrom, auch Parental Alienation Syndrome, kurz PAS, informiert und die mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Telefonnummer unterzeichnet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie eines solchen Handzettels, Bl. 5 d.A. verwiesen. Der Kindesvater versuchte hierbei zumindest Blickkontakt zu seiner Tochter aufzubauen und zeichnete in ihre Richtung mit den Fingern beider Hände ein Herzchen in die Luft. Am Nachmittag desselben Tages erschien der Vater erneut an der Schule, wobei er ein Plakat hochhielt auf welchem die Worte „B. ich vermisse Dich“ zu lesen waren. Mit Antragsschrift vom 12.08.2020 leitete die Kindesmutter zudem ein einstweiliges Anordnungsverfahren hinsichtlich des im vorliegenden Hauptsachverfahren gegenständlichen Verfahrensgegenstandes ein. Dieses wurde vor dem Amtsgericht Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 42 F 199/20 geführt. Mit Beschluss vom 27.08.2020 im vorgenannten einstweiligen Anordnungsverfahren wurde dem Kindesvater verboten, sich im Antrag näher bezeichneten Schule Montags bis Freitags zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr weniger als 80 m zu nähern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird dieser Beschluss in Bezug genommen. Der Kindesvater stellte Abänderungs- und Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich des Verfahrens 42 F 199/20, welche sämtlich erfolglos blieben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 im Verfahren 42 F 199/20 bestritt der Kindesvater, dass er Kontakt zu seiner Tochter habe aufbauen wollen sowie ein Herzchen gemalt und ein Plakat hochgehalten habe. Wie die Kindesmutter vorträgt, reagierte das Kind auf diese Vorfälle mit Alpträumen und Unsicherheit. Die Kindesmutter behauptet zudem, dass der Vater vor etwa zwei bis drei Jahren Handzettel an der Anschrift der Kindesmutter verteilt habe. Die Kindesmutter beantragt, a) es dem Vater zu verbieten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, Xstraße 5, 45659 Recklinghausen, weniger als 50 Meter zu nähern. b) sich der Wohnung der Antragstellerin 45959 Recklinghausen, weniger als 50 m zu nähern. Der Kindesvater stellte keinen ausdrücklichen Antrag zur Hauptsache. Er beantragt vielmehr die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand stellten keinen ausdrücklichen Antrag. Der Kindesvater ist der Ansicht, dass ein Gewaltschutzverfahren vorliege. Er ist zudem der Ansicht, dass es keine Kindeswohlgefährdung darstelle, wenn er Blickkontakt zu seiner Tochter aufbaue. Es sei lediglich ein Umgangsausschluss und eben kein Kontaktverbot gegeben. Der Kindesvater behauptet zudem, dass die Kindesmutter das Kind manipuliere, damit dieses keinen Kontakt zum Kindesvater möchte. Dies stelle seitens der Kindesmutter ein kindeswohlgefährdendes Verhalten dar, welches Maßnahmen nach § 1666 BGB nach sich ziehen müsse. Das Gericht hat die Eltern persönlich und das Kind im Beisein des Verfahrensbeistands angehört. Ebenfalls hat das Gericht den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk bezüglich der Kindesanhörung vom 26.10.2020, Bl. 148 d.A. und den Vermerk über den Anhörungstermin vom 29.01.2021 verwiesen. Des Weiteren erfolgten Anhörungen sämtlicher Beteiligter auch im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk bezüglich der Kindesanhörung vom 25.08.2020, Bl. 68 ff. d.A. 42 F 199/20 und den Vermerk über den Anhörungstermin vom 27.08.2020, Bl. 75 ff. d.A. 42 F 199/20 verwiesen. Im vorgenannten Verfahren zur einstweiligen Anordnung 42 F 199/20 versicherte die Kindesmutter die von ihr gemachten Angaben in der Antragsschrift, welche mit der Antragsschrift im Hauptsacheverfahren 42 F 203/20 identisch ist, an Eides statt (Bl. 22 d.A. 42 F 199/20). II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1684 Abs. 4 Satz 1, Satz 2, 1696 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Danach war das Näherungsverbot gemäß § 1684 Abs. 4 BGB neben dem bereits angeordneten Umgangsausschluss anzuordnen. 1.) a.) Zunächst war der „Antrag“ der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 13.08.2020 gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ihr geht es jedenfalls ersichtlich nicht darum, dem Kindesvater die Weitergabe von Handzetteln zu untersagen. Dies findet sich weder in den eingerückten Anträgen wieder, noch sind dafür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Sie führt diesen Punkt vielmehr als Begründung für das von ihr eindeutig begehrte Näherungsverbot an. Sie begehrt aber auch kein Näherungsverbot ihr selbst gegenüber, sondern dem gemeinsamen Kind B. T.. Auch wenn sie dieses nicht ausdrücklich nennt und sie ein streitiges Rubrum anführt, wird dies durch die Bezeichnung des Verfahrensgegenstands („wegen: Umgangsausschluss, hier: Näherungsverbot“) und den Bezug zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zum Umgangsausschluss deutlich. Auch das angestrebte Verbot, sich der Schule des Kindes zu nähern, ergibt nur Sinn, wenn dieses auf das Kind und nicht die Kindesmutter selbst bezogen sein soll. Schließlich führt sie in ihrer Begründung auch an, dass das Verhalten des Kindesvaters das Kindeswohl gefährde und legt hiermit erkennbar dar, dass sie Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls und nicht zum eigenen Schutz anregt. Dagegen spricht auch nicht, dass in der Antragsschrift beantragt wurde, dass sich der Kindesvater nicht der Wohnung der Kindesmutter nähern solle. Auch hier möchte die Kindesmutter lediglich den Wohnort des Kindes schützen. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters handelt es sich damit offensichtlich nicht um ein Antragsverfahren, also insbesondere auch nicht um ein Gewaltschutzverfahren, worauf in der Folge noch näher eingegangen wird. b.) Ein solches Näherungsverbot des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters gegenüber dem minderjährigen, unter elterlicher Sorge (hier: der Kindesmutter) stehenden Kindes findet seine Rechtsgrundlage in § 1684 Abs. 4 BGB. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass bezüglich des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters ein Näherungsverbot weder auf § 1666 BGB noch auf § 1 GewSchG beruhen kann. § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB verlangen, dass der Adressat der Maßnahmen Inhaber zumindest von Teilen des Personensorgerechts ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2019, 1 UF 247/17, FamRZ 2019, 1865, 1867 mit ausführlicher Begründung; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 335; Lugani in Münchener Kommentar, § 1666 BGB, Rn. 40; Jokisch in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1666 BGB Rn. 8; Döll in Erman, § 1666 BGB Rn. 5; Thormeyer in juris-PK, § 1666 Rn. 12). § 1666 Abs. 4 BGB kann dagegen keine Ermächtigungsgrundlage sein, weil auch der nichtsorgeberechtigte Vater kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 02.07.1985, 4 UF 158/85, FamRZ 1985, 1059; Coester in Staudinger, § 1666 BGB Rn. 237, a.A. Lugani in Münchener Kommentar, § 1666 BGB Rn. 214; Veit in Beck-OK, § 1666 BGB Rn. 12; Jokisch in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1666 BGB Rn. 124). Denn ein mit dem Näherungsverbot verbundenes Kontaktverbot regelt zwingend auch die Frage des Umgangs, die im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern in § 1684 BGB gesondert und vorrangig geregelt ist und dessen Prüfungsmaßstab ein anderer ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013, 4 UF 305/12, ZKJ 2013, 298, 299). Dementsprechend vermag auch § 1 GewSchG für ein minderjähriges, unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Verhältnis zu seinen Eltern keine Ermächtigungsgrundlage darzustellen, wie sich eindeutig aus § 3 GewSchG ergibt. Auch insofern enthalten die Kindesschutzregelungen der §§ 1666, 1684 BGB die spezielleren Regelungen (OLG Frankfurt a.a.O.; Schulte-Brunert in Beck-OKG, § 3 GewSchG Rn. 3; Duden in Münchener Kommentar, § 3 GewSchG Rn. 1; Breidenstein in juris-PK, § 3 GewSchG Rn. 1). c.) Da es sich demnach um ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt, bedarf es keines Antrags eines der Beteiligten. Vielmehr ist das Verfahren als Amtsverfahren nach § 24 FamFG ausgestaltet, der Antrag der Kindesmutter daher als Anregung, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, zu verstehen (st. Rspr., zuletzt BGH Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532, 533; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 381 m.w.N.). 2. Das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen ist gem. § 152 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, weil B. T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hat. 3. a.) Die Voraussetzungen eines Näherungsverbotes nach § 1684 Abs. 4 BGB liegen vor. Die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB sind zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19, geregelt wäre. Zwar beinhaltet der dort ausgesprochene vollständige Umgangsausschluss zugleich auch das Verbot, in irgendeiner Form Kontakt mit dem Kind aufzunehmen (Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 298; Altrogge in Beck-OKG, § 1684 BGB Rn. 400; nach KG, Beschluss vom 13.02.2015, 13 WF 203/14, FamRZ 2015, 940, 942 soll dies bereits dann gelten, wenn der Umgang geregelt ist und der Umgangsberechtigte außerhalb der festgelegten Zeiten Kontakt zu dem Kind aufnimmt; a.A. OLG Schleswig, SchlHA 1984, 173; Döll in Erman, § 1684 BGB, Rn. 28). Das Bedürfnis für eine gesonderte Regelung folgt aber daraus, dass weder der Beschluss des Oberlandesgerichts noch der erstinstanzliche Beschluss insoweit vollstreckbar wäre. Denn hinsichtlich eines Kontakt- und Näherungsverbotes fehlt es an der für die Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit. Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533). Der Umgangsausschluss als solcher beinhaltet darüber hinaus lediglich zugleich ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme, nicht aber auch das nunmehr angeordnete Verbot für den Kindesvater, sich zu bestimmten Zeiten nicht in einem bestimmten Umkreis der Schule aufzuhalten. Dies zeigt bereits ein Vergleich zu § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB und zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 4 GewSchG. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen den Verboten zur Kontaktaufnahme und dem Verbot, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. b.) § 1684 Abs. 4 BGB stellt auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die betroffenen Grundrechte des Vaters dar (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011, 10 UF 125/11, ZKJ 2011, 393, 394; Schulte-Brunert in Beck-OKG, § 3 GewSchG Rn. 3; vorausgesetzt bei Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11). c.) Danach liegen die Voraussetzungen § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für das angeordnete Näherungsverbot vor. Denn andernfalls wäre das Wohl des Kindes B. T. gefährdet, so dass die Maßnahme erforderlich ist, um eine Gefährdung für das seelische, geistige oder körperliche Wohl des Kindes B. T. abzuwehren. Auch für das für die Dauer von etwa einem Jahr angeordnete Näherungsverbot sind die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu beachten. Denn das Näherungsverbot ist lediglich eine Konkretisierung des Umgangsausschlusses und dabei auch – unabhängig von einer etwaigen anderen Entscheidung in der Hauptsache – von längerer Dauer. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert im Hinblick auf das Elterngrundrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG deshalb, dass andere, mildere Maßnahmen nicht mehr in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07, juris Tz. 24f, 27f.). aa.) Maßstab für die Gefährdung des Kindeswohls ist dabei die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB (st. Rspr., siehe Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 286 mit zahlreichen Nachweisen). Das Kindeswohl umfasst die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes, auf die es nach seinem Entwicklungsstand angewiesen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1180, 1181). Die Gefährdung muss dabei gegenwärtig und in solchem Maß vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; NJW 2014, 2936f.). Dabei berechtigt nicht jedes Versagen zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Sorge; die zu besorgende Schädigung muss vielmehr nachhaltig und schwerwiegend sein (BVerfG FamRZ 2014, 907). Dabei ergibt sich die Gefährdung auch aus einem früheren Verhalten des Elternteils, wenn eine Wiederholung zu befürchten ist (OLG Hamm FamRZ 2009, 1752f.). Bereits in dem Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Vater das Kindeswohl gefährdet, indem er das Umgangsrecht instrumentalisiert. Die durch die ständigen Schriftsätze und Anträge des Kindesvaters, die die Kindesmutter und auch die institutionell mit der Sache befassten Personen ständig herabsetzen, eingetretene Belastung der Kindesmutter wirkt sich mittelbar auch auf das Wohl des Kindes aus. Dabei haben sich die Umstände seit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht sogar noch derart verschlimmert, dass eine Änderung durch ein neben dem bestehenden und durch diese Entscheidung unberührt gebliebenen Umgangsausschluss auch die Anordnung eines Näherungsverbots erforderlich geworden ist, § 1696 Abs. 1 BGB. Damit steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind. Im Vergleich zu den durch das Oberlandesgericht festgestellten und für seine Entscheidung zugrunde gelegten Umstände haben sich diese insofern geändert, als dass der Kindesvater zum einen tatsächlich Kontakt zu dem Kind aufgenommen hat, zum anderen dadurch das seelische Wohl von B. T. nicht mehr nur gefährdet, sondern bereits tatsächlich geschädigt ist. Zunächst hat der Kindesvater sein Verhalten insofern nicht geändert, als dass er durch fortlaufende Schriftsätze, die der Kindesmutter zu übersenden sind, den Konflikt auf hohem Niveau für die Kindesmutter präsent hält. Allein in diesem Verfahren hat der Vater bis zum Anhörungstermin am 29.01.2021 knapp über 40 Schriftsätze an das Gericht gesandt. In diesen nimmt der Kindesvater aber nicht etwa zur Sache Stellung. Vielmehr denunziert er die Kindesmutter („Meisterin der Manipulation“) und erhebt Vorwürfe gegen die mit der Sache befassten Richter. Die Schriftsätze erhielten bis zur letzten mündlichen Verhandlung etliche Befangenheitsanträge (ca. 23) und Dienstaufsichtsbeschwerden (ca. 9) gegen den aktuellen Dezernenten sowie gegen in früheren Verfahren mit der Familie befasste Richter. Diese Vorwürfe und Anträge beschränken sich dabei nicht nur auf das vorliegende Verfahren sondern setzen sich in etlichen weiteren Verfahren fort welche der Kindesvater einleitet. Eingaben zum Verfahrensgegenstand sind, wenn überhaupt, nur an vereinzelten Stellen zu finden. Diese beziehen sich vielmehr auch auf andere Verfahrensgegenstände. Der Kindesvater hält den Hochkonflikt zwischen den Eltern so auf hohem Niveau am Leben. Wie bereits erwähnt, sind seit der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zum Umgangsausschluss (Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19) etliche Verfahren zur Regelung des Umgangs sowie im Hinblick auf angebliche Kindeswohlgefährdungen der Kindesmutter (§ 1666 BGB) vom Kindesvater eingeleitet worden. Daneben beantragte er die Wiederaufnahme von verschiedenen Verfahren und die Abänderung von etlichen Endentscheidungen. Nunmehr stellt der Kindesvater auch Auskunftsanträge bezüglich der Einkommensverhältnisse der Kindesmutter (42 F 309/20) und beantragt die Abänderung eines Unterhaltstitels, wobei er diesen Unterhalt unstreitig nicht zahlt. Des Weiteren erfolgten zahlreiche Schriftsätze in bereits seit langem erledigten Verfahren, in denen der Vater immer wieder auch Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen nicht mehr mit der Sache befasste Richter stellt. Beispielhaft genannt seien hier nur die Verfahren 42 F 100/14, das mittlerweile einen Umfang von weit über 10.000 Seiten und 52 Bände Gerichtsakten aufweist. Dabei befassen sich die Schriftsätze weiterhin im Wesentlichen mit den genannten Anträgen in Nebenverfahren und allgemeinen Ausführungen. Insbesondere befasst sich der Kindesvater ausführlich mit den formalen verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG. Mit dem Kindeswohl setzt er sich nur dahingehend auseinander, dass seiner Meinung nach lediglich die Kindesmutter das Wohl von B. T. gefährde; eine Auseinandersetzung mit seinem eigenen Verhalten erfolgt dagegen weiterhin nicht. Vielmehr diffamiert er die Kindesmutter weiter und in teilweise noch stärkerem Maße als bisher und setzt sie herab. Dies zeigt sich nicht nur in dem wiederholten Vorwurf, die Kindesmutter gefährde das Wohl des Kindes, den er immer wieder mit der Aufforderung an das Gericht verbindet, gegen diese Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuordnen. Vielmehr äußert er teilweise mehrfach, dass die Kindesmutter „zügellos übertreibe bis hin zur Panikmache“, sie sei „Meister der Manipulation“, die Kindesmutter dämonisiere, lüge und indoktriniere. Damit bleibt die durch das Oberlandesgericht festgestellte Belastung der Mutter erkennbar bestehen. Hiervon konnte sich das Gericht selbst ein deutliches Bild im Rahmen bereits mehrerer durchgeführter Verhandlungen machen. Die Kindesmutter würdigt den Kindesvater mit keinem Blick. Dieser versucht Reaktionen der Kindesmutter durch direkte Fragen und die genannten Vorwürfe an diese hervorzurufen. Verlässt aber die Kindesmutter den Sitzungssaal, ändert sich das Verhalten des Kindesvaters. So geschehen in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021. Nachdem das hiesige Verfahren umfangreich und insbesondere mit dem Kindesvater erörtert wurde, erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme im Wiederaufnahmeverfahren 42 F 231/20 und verließen mit Genehmigung des Vorsitzenden, bis auf den Kindesvater, sodann den Sitzungssaal. Das Verhalten des Kindesvaters änderte sich in der Folge. Angriffe gegen die Kindesmutter konnte er nicht mehr anbringen. Der Kindesvater nahm sodann lediglich noch Bezug auf sein schriftsätzliches Vorbringen und stellte einen Antrag. Gerade dieses Verhalten ist beispielhaft dafür, dass es dem Kindesvater insbesondere darauf ankommt, den Hochkonflikt am Leben zu halten. Darüber hinaus hat der Vater es nunmehr nicht bei Schriftsätzen belassen, sondern hat sich, wie der Kindesvater selbst einräumt, mehrfach an der Schule von B. T. aufgehalten. Dies insbesondere am ersten Schultag nach den Sommerferien am 12.08.2020. Während er dies im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20 noch bestritt und auch bestritt, ein Plakat hochgehalten und ein Herzchen in die Luft gemalt zu haben, räumte er dies nunmehr im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ein. Diese Angaben decken sich mit der Angaben der Kindesmutter sowie auch mit den Angaben verschiedener Lehrerinnen der Schule welche im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 42 F 199/20 und im hiesigen Verfahren aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamfG fernmündlich sowie auch schriftlich eingeholt wurden und welche im Rahmen des Freibeweises nach § 29 FamFG gewürdigt werden können. Eine solche ist aber im Hinblick auf die geständige Einlassung des Kindesvaters entbehrlich. Auch das Kind bestätigte die Vorfälle im Rahmen der durchgeführten Kindesanhörungen in beiden genannten Verfahren. Die Kindesanhörungen wurden dabei jeweils nach den Vorgaben des § 159 FamFG durchgeführt. Anlass für eine audio-visuelle Aufzeichnung bestand nicht. Unabhängig davon, ob eine solche im Hinblick auf die dadurch betroffenen Grundrechte des Kindes überhaupt möglich wäre, hätte dies zu einer Belastung von B. T. geführt, die unbefangene Angaben des Kindes mindestens erschwert hätte. Eine Aufzeichnung liefe auch der Vorschrift des § 163a FamFG zuwider (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.06.2019, 1 BvR 675/19, FamRZ 2019, 1437ff.). Die Aufenthalte des Vaters an der Schule erfolgten auch und gerade, um Kontakt mit B. T. herstellen zu können. Dies folgt, wie bereits erwähnt, nicht nur aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Kindesmutter, des Kindes selbst und der Klassenlehrerin Frau S.. Der Kindesvater räumte dies (nunmehr) selbst ein. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kindeswohl durch die Kontaktaufnahmen des Kindesvaters geschädigt wird. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Diese Überzeugung des Gerichts folgt zum einen aus dem persönlichen Eindruck aus der Kindesanhörung. Wie auch der ehemals zuständige Dezernent im Verfahren 42 F 199/20 feststellte, zeigte sich B. T. auch nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts deutlich belastet. Die Feststellungen aus dem Verfahren 42 F 199/20 haben sich folglich bestätigt. Die Kommunikation mit dem Kind war nicht einfach. Aber auch in der Anhörung des erkennenden Gerichts, wie auch im Verfahren 42 F 199/20, wurden Fragen zum Kindesvater einsilbig beantwortet, während die Kommunikation bei anderen Fragen deutlich offener gestaltet werden konnte. Deutlich wurde die Belastung vor allem darin, dass B. T. ausführte, ihren Vater nicht sehen zu wollen, da sie Angst habe, dass dieser der Kindesmutter etwas tue. Diese Belastung findet seine Bestätigung in früheren Angaben des Kindes und auch der Klassenlehrerin Frau S.. Auch im Verfahren 42 F 199/20 äußerte B. Bedenken dahingehend, dass der Kindesvater wieder etwas tun werde. Diese Angaben stimmen zudem mit den Angaben der Kindesmutter überein, die glaubhaft angab, dass B. nach den Vorfällen deutliche Belastungssymptome zeigte. Sie habe Angst vor dem Vater, Alpträume und werde nachts schreiend wach. Das Gericht hat keinen Anlass an den Angaben der Kindesmutter zu zweifeln. Im Hinblick auf den Hochkonflikt der Kindeseltern ist eine solche Belastungsreaktion zu erwarten. Dies versuchte auch der Verfahrensbeistand dem Kindesvater klarzumachen. Nach den Darstellungen des Verfahrensbeistandes war der Kindesvater hierfür aber nicht zu erreichen. Soweit B. T. in der Kindesanhörung angegeben hat, den Vater nicht mehr sehen zu wollen sowie im Verfahren 42 F 199/20 in der Kindesanhörung angab, der Vater solle nicht mehr zur Schule kommen, war dies als Äußerung des freien Willens des Kindes nicht entscheidungserheblich. Grundsätzlich kann auch der Wille des Kindes als Akt der Selbstbestimmung zu berücksichtigen sein. Der geäußerte Wille ist jedenfalls Äußerung der Bindungen des Kindes, kann aber auch beeinflusst sein. Ein Umgangsausschluss aufgrund eines entsprechend geäußerten Kindeswillens setzt daher voraus, dass dieser Wille stabil, autonom, intensiv und zielorientiert geäußert wird (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012, 1 BvR 335/12, ZKJ 2013, 120). Daran fehlt es schon deshalb, weil B. T. sich noch im Verfahren II-4 UF 104/19 bei dem Oberlandesgericht anders geäußert hat; der Wille ist mithin jedenfalls nicht hinreichend stabil. Die Gefährdung für das Wohl des Kindes ergibt sich zudem nicht nur aus der bereits eingetretenen Schädigung, sondern auch aus dem weiteren Verhalten des Vaters an der Schule. Auch hier setzt er die Herabsetzung der Mutter für andere sichtbar deutlich fort, indem er Handzettel zum sog. Parental Alienation Syndrome verteilt, die mit seinem Namen versehen sind. Der Kindesvater erklärte zwar in der mündlichen Verhandlung, dass er hier keinen Bezug zur Tochter hergestellt und nur von seinen grundrechtlich eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht habe. Er konnte aber nicht erklären, warum er dann seinen Namen unter das Flugblatt setzt und sich ausgerechnet den Ort vor der Schule seiner Tochter aussuchte. Auch das Zeigen von Plakaten, das Verteilen von Flugblättern, das Beobachten am Zaun sowie auch das Formen von Herzchen mit den Fingern in Richtung des Kindes beeinträchtigen das Wohl des Kindes erheblich. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere auch den Feststellungen im Verfahren 42 F 199/20 ergibt, bekommen die Mitschüler dieses Verhalten mit. Das Kind erhält dadurch eine Sonderrolle und wird stigmatisiert. Eine Beeinträchtigung des seelischen Wohls ist hier vorprogrammiert. Das Verhalten des Vaters zeigt auch deutlich, dass er die Kontaktaufnahmen zu dem Kind dazu missbraucht, die Mutter weiter herabzusetzen. Dies war bereits einer der tragenden Gründe für den Umgangsausschluss durch das Oberlandesgericht. bb.) Neben dem bereits bestehenden Umgangsausschluss ist damit die Anordnung eines Verbots, sich zu den im Tenor angegebenen Zeiten an der Schule aufzuhalten, erforderlich und angemessen. Der Vater hat sich über den angeordneten Umgangsausschluss und das damit bestehende Kontaktverbot hinweggesetzt. Weitergehende Maßnahmen sind aber schon deshalb erforderlich, weil andernfalls keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestünden. Das Näherungsverbot an der Schule ist dabei auch geeignet, den erforderlichen Umgangs- und Kontaktausschluss sicherzustellen. Denn der Vater hat zuletzt nur an der Schule versucht, Kontakt mit B. T. aufzunehmen. Soweit dadurch nicht nur das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG eingeschränkt wird, sondern auch die persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG betroffen sind, ist das Verbot gleichwohl verhältnismäßig. Die Meinungsfreiheit ist ohnehin nur gering betroffen, da dem Vater keine Meinungskundgabe untersagt wird, sondern das Verbot nur mittelbar dazu führt, dass es dem Vater unmöglich gemacht wird, jegliche Äußerungen an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten kundzutun. Im Übrigen kann er seine Meinungen frei äußern. Auch die Einschränkung der persönlichen Freiheit muss hinter dem Grundrecht des Kindes zurücktreten. Auch hier ist die Einschränkung für den Vater, der in einer anderen Stadt lebt, verhältnismäßig gering. Die erheblichen Folgen für das Kind überwiegen diesen Eingriff deutlich. Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird aber auch dadurch deutlich, dass der Vater nach den Angaben des Verfahrensbeistands im Verfahren 42 F 199/20 ganz konkret geäußert hat, sich wieder zur Schule begeben zu wollen. Der Vater selbst hat auch angegeben, dass er lediglich von seinen Grundrechten Gebrauch machen wolle. Er verneint ausdrücklich, dass ein Kontaktverbot bestehe. Nach alledem besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die anders nicht abwendbar ist. Denn der Vater ist auch nicht in der Lage, zu erkennen, dass er mit seinem Verhalten dem Kind erheblichen Schaden zufügt. Dies bestreitet er weiterhin massiv und sucht die Verantwortung bei anderen, insbesondere der Mutter. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war das Verbot, sich der Schule zu nähern, zum einen örtlich auf eine „Bannmeile“ von 80 Metern zum Schulgelände zu begrenzen, da damit auch die gegenüberliegenden Straßenseiten umfasst sind, andererseits aber der Radius nicht unnötig groß gezogen ist. Durch den Radius von 80 Metern ist zudem sichergestellt, dass B. den Kindesvater nicht unmittelbar wahrnimmt, falls sich dieser an den Rand dieser Bannmeile stellt. Zum anderen war das Verbot auf die Schulzeiten zuzüglich jeweils einer Stunde vor Beginn und nach Ende aufgrund des Schulwegs zu begrenzen und für Ferien und Feiertage auszunehmen, da hier nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass B. die Angebote einer Ferienbetreuung wahrnimmt. Nur zu diesen Zeiten ist folglich zu erwarten, dass sich das Kind an der Schule aufhält. Die Anordnung war trotz des derzeit bestehenden Lockdowns und der damit verbundenen Schulschließungen sofort anzuordnen. Dies im Hinblick auf die ernsthafte Möglichkeit einer Notbetreuung und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die Beschlusslage in der derzeitigen Pandemiesituation jederzeit ändern kann. Zudem war das festgesetzte Verbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst bis zum 31.12.2022 zu befristen. 5. Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich. Da die Kontaktaufnahme nur an der Schule erfolgte, genügt vorläufig das auf die Schule begrenzte Näherungsverbot. Ob dies auch an anderen Orten erforderlich ist und ob neben dem bereits bestehenden Umgangsausschluss ausdrücklich ein Kontaktverbot auszusprechen ist, konnte nicht geklärt werden. Das Gericht weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19 lediglich ergänzt, der dort ausgesprochene Umgangsausschluss also bestehen bleibt. Der Vater sei aber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umgangsausschluss zugleich ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme beinhaltet. Zugleich wird er auch darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Handzettel, die letztlich B. T. in Verbindung mit dem Parental Alienation Syndrome bringt, auch an anderen Orten das Wohl des Kindes massiv schädigen kann. Indem er den Bezug zu seiner Tochter herstellt, handelt es sich auch nicht mehr um eine freie Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, für die es tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte gibt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Vater die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn er hat durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben, § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Weber in Keidel, § 81 FamFG Rn. 38). Der Vater missachtete vorsätzlich den Umgangsausschluss. Es musste ihm auch einleuchten, dass die Kontaktaufnahmen an der Schule das Wohl des Kindes schädigen. Damit hat er die Anregung des Verfahrens durch die Mutter herbeigeführt. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.