Beschluss
42 F 171/23
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE1:2024:0105.42F171.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12.11.2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12.11.2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zudem mutwillig § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG. 1. Mutwilligkeit Der Antrag ist mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger, nicht verfahrenskostenhilfebedüftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2013, Az.: II – 2 WF 213/13). Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 6 WF 110/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2013, Az.: 13 WF 119/13). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine sorgerechtliche Regelung nach § 1671 BGB nicht nur das Jugendamt getroffen werden kann. Gerade in Kindschaftssachen ist aber nicht allein das rechtliche Ziel maßgeblich. Dies wird bereits aus der Regelung des § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG deutlich, welche dem Gericht aufgibt in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es konfliktvermeidende und konfliktlösende Elemente zu stärken (vgl. Schuhmann in MüKo zum FamFG, § 156, Rn. 1, 3. Auflage 2018, m.w.N.). Soweit das Verfahrensrecht selbst dem Gericht auferlegt auf ein Einvernehmen hinzuwirken, hätte ein nicht verfahrenskostenhilfebedürftigter Beteiligter zunächst versucht ein Einvernehmen zwischen den Kindeseltern im Rahmen der kostenlosen Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu erreichen. So könnte der Streit auf einer niedrigeren Eskalationsstufe, insbesondere auch auf einer niedrigeren Belastungsstufe für das Kind selbst, geklärt werden. Dabei kann es nicht allein auf das im Antrag genannte rechtliche Ziel eines Beteiligten ankommen. Ein Einvernehmen kann auch dahingehend erzielt werden von diesem abzusehen, wenn die Angelegenheit ausführlich zwischen den Kindeseltern, unter Moderation des Jugendamtes, besprochen werden kann. Gemeinsame Beratungsgespräche wurden von der Kindesmutter und Antragstellerin aber nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin beim Jugendamt vorstellig war genügt nicht. Ein nicht hilfebedürftiger Beteiligter hätte zunächst versucht eine Vollmachtlösung unter Moderation des Jugendamtes zu erreichen. 2. Erfolgsaussichten Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es bei der gemeinsamen Sorge bleiben kann, ist von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, auszugehen (KG, NJWE-FER 2000, 197 = FamRZ 2000, 504; OLG Brandenburg, NJWE-FER 1998, 223 = FamRZ 1998, 1047 [1048]). Die Eltern können aber, solange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohl des Kindes zumutbar sei, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952 [1953] = BeckRS 2003, 06691). Eine gegen die gemeinsame Sorge sprechende Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, das heißt die Eltern dürfen grundsätzlich in Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein (BVerfG, FPR 2004, 393 = FuR 2004, 405 [407]). Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952 [1953] = BeckRS 2003, 06691; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 567 = BeckRS 2001, 30218002). Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil das Elternrecht des anderen Elternteils gem. Art. 6 II 1 GG beeinträchtigt, haben sich die Gerichte selbst in den Fällen, in denen sie eine vollständige Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktizierbar halten, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen – als milderem Mittel – zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, FPR 2004, 393 = FamRZ 2004, 1015). Wer die alleinige elterliche Sorge beansprucht, braucht im Rahmen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe allerdings nur substantiiert vorzutragen, dass zwischen den beteiligten Eltern die Kooperationsfähigkeit fehlt, zum Wohle des Kindes die notwendigen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen (Gutjahr, in Eckebrecht/Große-Boymann/Gutjahr/Paul/Schael/von Swieykowski-Trzaska/Weidemann, § 2 Rn. 62). Dies ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. So werden keine sorgerelevanten Themen angeführt, in denen eine Kommunikation der Eltern nicht aufgenommen oder sachbezogen geführt werden konnte. Der Sachvortrag verhält sich lediglich dahingehend, dass es für die Kindesmutter teilweise problematisch ist den Antragsgegner zu erreichen. Auch würden keine Umgangskontakte stattfinden. Dies allein reicht aber für einen Sorgerechtsentzug nicht aus. Ein derart massiver Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht des Antragsgegners in Form eines "vorsorglichen" Beschlusses um die Handlungsfähigkeit eines Elternteils zu verbessern ist nicht möglich. Die Antragstellerin sei auch hier auf ein mögliches Einvernehmen mit dem Antragsgegner in Form einer Vollmachtslösung verwiesen. Sollte der Antragsgegner dem nicht zustimmen und eine Einigung in sorgerechtsrelevanten Themen nicht möglich sein, was nicht dargelegt ist, könnte das Sorgerecht übertragen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht 1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder 2. die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .