Beschluss
13 WF 119/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
• Die vorherige Einschaltung des Jugendamtes ist nicht generell Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; sie kann nur verlangt werden, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Jugendamtsvermittlung in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätte.
• Wenn die Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Vermittlung offensichtlich gering oder ausgeschlossen sind, ist es verständig und nicht mutwillig, unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
• Besteht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung der elterlichen Sorge, ist die gerichtliche Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erwarten, sofern das Kind dem nicht widerspricht.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei berechtigtem Sorgeantrag ohne vorherige Jugendamtsschaltung • Verfahrenskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). • Die vorherige Einschaltung des Jugendamtes ist nicht generell Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; sie kann nur verlangt werden, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Jugendamtsvermittlung in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätte. • Wenn die Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Vermittlung offensichtlich gering oder ausgeschlossen sind, ist es verständig und nicht mutwillig, unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. • Besteht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung der elterlichen Sorge, ist die gerichtliche Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erwarten, sofern das Kind dem nicht widerspricht. Die Kindesmutter beantragte gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge für ihre Kinder (geb. 1996 und 1999). Das Amtsgericht verweigerte Verfahrenskostenhilfe. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Versagung. Vor Antragseinreichung teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit, der Antragsgegner stimme aus Kostengründen der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zu. Die Kinder wünschten die Übertragung der Sorge. Das Amtsgericht nahm an, die Antragstellerin hätte zuvor das Jugendamt einschalten müssen; das OLG prüfte, ob dies die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt. • Rechtsgrundlagen: § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO für Verfahrenskostenhilfe; § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB für Übertragung der elterlichen Sorge; §§ 127 Abs. 2, 4 ZPO, Nr. 1912 FamGKG zur Kostenentscheidung. • Bewilligungsvoraussetzungen: Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit voraus. Beides liegt vor, wenn die rechtliche Prüfung eine realistische Chance auf Erfolg zeigt und ein vernünftiger Beteiligter das Verfahren führen würde. • Zur Rolle des Jugendamtes: Der Senat vertritt grundsätzlich, dass Hilfsbedürftigen zumutbar ist, kostenfreie außergerichtliche Angebote zumindest versuchsweise in Anspruch zu nehmen; dies kann aber nur gefordert werden, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Jugendamtsvermittlung in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätte. • Bei objektiv geringen oder ausgeschlossenen Erfolgsaussichten einer einvernehmlichen Regelung durch das Jugendamt wäre ein verständiger Beteiligter unmittelbar gerichtlichen Schutz zu suchen; eine reine Zeitverzögerung durch vorherige Jugendamtseinschaltung ist nicht zumutbar. • Anwendung auf den Fall: Da der Antragsgegner seine Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge erklärt hatte und die Kinder nicht widersprachen, waren die Erfolgsaussichten des Sorgeantrags hinreichend. Daher war die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht nicht gerechtfertigt. • Mutwilligkeit: Das Fehlen eines vorgerichtlichen Kontakts mit dem Jugendamt begründet nicht automatisch Mutwilligkeit; hier fehlt ein überwiegender Anhaltspunkt, dass eine Jugendamtsvermittlung erfolgreich und in angemessener Zeit gewesen wäre. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Die Verfahrenskostenhilfe wurde der Antragstellerin bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; Ratenzahlungen wurden nicht angeordnet; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das OLG änderte den Beschluss des Amtsgerichts, weil die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe (hinreichende Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit) vorlagen; insbesondere war die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erwarten, da der andere Elternteil seine Zustimmung erklärt hatte und die Kinder nicht widersprachen. Damit war ein sofortiges gerichtliches Verfahren sachgerecht und nicht als mutwillig ablehnungswürdig einzustufen.