Urteil
7 C 6/14
AG REMSCHEID, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, wenn die Abtretungserklärung des Forderungsinhabers gegenüber dem Leistungsschuldner nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.
• Gemäß § 410 BGB darf der Schuldner nur an den neuen Gläubiger leisten, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorliegt; fehlt die notwendige Bestimmtheit, kann der Schuldner die Einrede erheben.
• Zur Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche durch Drittschadensliquidation ist erforderlich, dass die vertraglichen Ansprüche des Vertragspartners wirksam und hinreichend bestimmt abgetreten worden sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abtretung führt zu fehlender Aktivlegitimation bei Drittschadensliquidation • Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, wenn die Abtretungserklärung des Forderungsinhabers gegenüber dem Leistungsschuldner nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. • Gemäß § 410 BGB darf der Schuldner nur an den neuen Gläubiger leisten, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorliegt; fehlt die notwendige Bestimmtheit, kann der Schuldner die Einrede erheben. • Zur Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche durch Drittschadensliquidation ist erforderlich, dass die vertraglichen Ansprüche des Vertragspartners wirksam und hinreichend bestimmt abgetreten worden sind. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.620,00 € wegen eines angeblich verlorenen Gepäckstücks (Tripodbox) aus einem Luftfrachttransport, das ein Stativ der Firma J enthalten haben soll. Vertragspartnerin der Beklagten war die Firma D, die die Beklagte mit dem Transport beauftragt hatte; das Eigentum am Stativ soll jedoch bei der Firma J gelegen haben. Die Klägerin behauptet, J sei bereits entschädigt worden und habe seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten; zudem habe die Firma D ebenfalls durch eine Erklärung Ansprüche an die Klägerin übertragen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und rügt die Unbestimmtheit der vorgelegten Abtretungserklärung sowie die Verjährung. Die Klägerin legte eine englischsprachige, vorformulierte Abtretungserklärung (Vordruck) vor, die jedoch nur rudimentär ausgefüllt war; wesentliche Angaben zum Forderungsgrund und zur Höhe fehlen. Das Gericht verwies die Klage ab. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin die Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt hat. • Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte konnte nur die Firma D geltend machen; D hat jedoch keinen Schaden erlitten, weil das streitgegenständliche Gut im Eigentum der Firma J stand. Daher wäre zur Durchsetzung durch die Klägerin eine wirksame Abtretung der vertraglichen Ansprüche der D erforderlich. • Die vorgelegte Abtretungserklärung (vorgedruckter englischer Vordruck) ist unvollständig ausgefüllt und enthält keine konkreten Angaben zum Forderungsgrund, zur Höhe der Forderung, zum Versicherungsnehmer, Versender, Empfänger oder Transportdatum; dadurch fehlt die für eine gültige Abtretung erforderliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. • Nach § 410 BGB ist der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger nur zur Leistung verpflichtet, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorliegt, die ihn in die Lage versetzt, die Abtretung zu erkennen; insoweit ist auf den Horizont des Schuldners abzustellen. Die vorgelegte Urkunde genügt diesem Maßstab nicht. • Die Klägerin konnte die Mängel der Urkunde nicht durch weiteren Vortrag oder Vorlage einer vollständigen Abtretung beheben. Ein ergänzender Zeugenbeweis greift nicht, weil die Einrede des § 410 BGB den Schuldner schützen und auf eine urkundliche Klärung abstellen soll. • Mangels nachgewiesener wirksamer Abtretung fehlt der Klägerin die Berechtigung, die vertraglichen Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen; deshalb ist die Klage abzuweisen. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin keine schlüssige Aktivlegitimation vorlegte, weil die vorgelegte Abtretungserklärung die abgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar machte. Insbesondere fehlten Angaben zum Forderungsgrund und zur Höhe, so dass der Schuldner gemäß § 410 BGB nicht erkennen konnte, welche Ansprüche an den neuen Gläubiger übergegangen sein sollten. Ohne eine wirksame Abtretung der vertraglichen Ansprüche der Firma D konnte die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ersatzansprüche nicht durch Drittschadensliquidation geltend machen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.