Beschluss
13 M 2520/19
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRS:2019:1217.13M2520.19.00
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Tenor
Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.05.18 (Az. 7 O 205/17) des Gerichtsvollziehers K zu dessen Aktenzeichen DR II 1155/19 wird aufgehoben.
Die weitergehende Vollstreckungserinnerung vom 07.10.19 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Gläubiger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.05.18 (Az. 7 O 205/17) des Gerichtsvollziehers K zu dessen Aktenzeichen DR II 1155/19 wird aufgehoben. Die weitergehende Vollstreckungserinnerung vom 07.10.19 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Gläubiger auferlegt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Wuppertal. Darin wurde die Schuldnerin verurteilt an den Gläubiger 5.700,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Grundlage des Titels ist ein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag der Parteien vom 26.05.2016. Am 07.06.16 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Zulässigkeit des Antrages vom 01.06.16 auf Restschuldbefreiung festgestellt (AG Wuppertal 145 IN 382/16). Sogleich wurde festgestellt, dass die Abtretungsfrist am 07.06.16 begonnen hat und längstens 6 Jahre beträgt. Aufgrund des Vollstreckungsantrages des Gläubigers hat der zuständige Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (VAK) für den 08.10.19 anberaumt. Die Schuldnerin ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da es sich bei der titulierten Forderung um eine Insolvenzforderung handeln würde, die der Gläubiger gemäß § 87 InsO im Insolvenzverfahren hätte anmelden müssen. Die Schuldnerin beantragt; die Zwangsvollstreckung (Az. DR II 1155/19) aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.05.18 (Az. 7 O 205/17) einzustellen. Die Gläubigerin beantragt, die Erinnerung zurück zu weisen. Sie verweist darauf, dass das Landgericht auf Seite 2 des Urteils festgestellt habe, dass die streitgegenständliche Forderung „nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens“ ist. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch zutreffend, da der Gläubiger seine Forderung auch trotz des Insolvenzverfahrens gemäß § 826 BGB hätte weiter durchsetzen können mit Rücksicht darauf, dass die Schuldnerin das Darlehen bei dem Gläubiger nur wenige Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe. Schließlich habe die Schuldnerin die Forderung nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben, was ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Erinnerung der Gläubigerin ist (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung) gemäß § 766 ZPO und nur in Bezug auf das bisherige Vollstreckungsverfahren zulässig. Zurückzuweisen war die Erinnerung, soweit die Schuldnerin den Ausspruch begehrt, die Zwangsvollstreckung generell für unzulässig zu erklären. Dieses Ziel ist allenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen, während die Vollstreckungserinnerung lediglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen dient. Die Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsgerichts ergibt sich daraus, dass vorliegend ein Vollstreckungsverbot gemäß § 294 InsO geltend gemacht wird, für das die allgemeinen Vollstreckungsregeln gelten und § 89 Abs. 3 InsO, der eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts normiert, weder unmittelbar noch analog anwendbar ist, da er sich lediglich auf das reine Insolvenzverfahren und gerade nicht auf die Wohlverhaltensphase bezieht (so auch OLG Köln, Beschluss vom 09. März 2010 – I-16 W 13/10 –, juris; Stephan, Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 14. Auflage 2020 zu § 24 InsO Rn 35 m.w.N.; Schmidt, Insolvenzordnung 19. Auflage 2016 zu § 294 InsO Rn 5 m.w.N.). Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers K zu dessen Aktenzeichen DR II 1155/19 war aufzuheben. Der Zwangsvollstreckung des Gläubigers steht das Vollstreckungsverbot gemäß § 294 Abs. 1 InsO entgegen. Danach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungspflicht nicht zulässig. Der Gläubiger ist Insolvenzgläubiger im Sinne des § 294 InsO. Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die im streitgegenständlichen Urteil titulierte Forderung ist eine solche, denn sie bestand bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin am 07.06.16. Der titulierte Darlehensrückgewähranspruch ist bereits durch den Darlehensvertrag 26.05.16 entstanden, wenngleich er in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist. Die Pflicht zur Rückzahlung steht mit der Pflicht zur Gewährung des Darlehens nicht im Synallagma (Berger, Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, Vor § 488 Rn. 10). Es kommt auf die Existenz, d.h. vorliegend auf die Entstehung der Forderung an. Dagegen spielt es keine Rolle, dass der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war (sog. betagte Forderung), denn eine solche Forderung wird gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig behandelt (Schmidt, aaO. Zu § 38 InsO Rn. 15, Berger, Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 488 BGB, Rn. 43). Unerheblich ist sodann der Einwand, das Landgericht hätte auf Seite 2 des Urteils festgestellt, dass die streitgegenständliche Forderung „nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens“ ist. Was damit gemeint ist, bleibt offen. In dem Urteil finden sich jedenfalls keinerlei Ausführungen dazu, ob es sich um eine „Insolvenzforderung“ im Sinne des § 294 InsO handelt oder nicht. Es könnte sein, dass das Landgericht lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass der Gläubiger seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Das kann indessen dahin stehen, da unabhängig davon § 294 InsO ein (zeitlich begrenztes) Vollstreckungshindernis normiert. Ebenfalls keine Rolle spielt, dass der Gläubiger vorliegend mit seiner titulierten Forderung nicht am Insolvenzverfahren der Schuldnerin teilgenommen hat und die Schuldnerin diese Forderung nicht in ihrem Vermögensverzeichnis angegeben hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – IX ZB 288/03 –, juris). Das Vollstreckungsverbot gilt vielmehr einschränkungslos für alle Insolvenzgläubiger (Schmidt, aaO. § 294 InsO Rn. 2 m.w.N.), auch für Deliktsgläubiger. Daher spielt es keine Rolle, ob die Forderung auch auf deliktische Haftung gemäß § 826 BGB hätte gestützt werden können (so wurde sie jedenfalls nicht tituliert), mit dem Argument, der Abschluss des Darlehensvertrages 12 Tage vor Insolvenzeröffnung sei als sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung zu werten (ebenso Schmidt, aaO.). Für die hier von dem Gerichtsvollzieher K durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gilt damit das Vollstreckungsverbot gemäß § 294 InsO. Dieses gilt für den Zeitraum zwischen der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungspflicht. Dieser Zeitraum ist die sogenannte Wohlverhaltensphase, indem sich die Schuldnerin nach wie vor befindet, solange die Restschuldbefreiung weder (rechtskräftig) erteilt noch versagt worden ist. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens binnen 2 Wochen bei dem Amtsgericht - Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.