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Beschluss

16 W 13/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht zu gewähren, wenn kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch vorgetragen wird. • Vollstreckungsrechtliche Angriffe gegen Maßnahmen wegen eines Insolvenzverbots sind mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts (z. B. Erinnerung nach § 766 ZPO) zu führen, nicht mit einer Vollstreckungsgegenklage. • Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist das Vollstreckungsgericht (regelmäßig das Amtsgericht) zuständig; das Landgericht ist nur für Klagen nach § 767 ZPO zuständig. • Eine Erinnerung ist unzulässig, solange noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist, da sie sich gegen einzelne Vollstreckungshandlungen richtet.
Entscheidungsgründe
PKH abgelehnt: richtige Zuständigkeit und fehlende Erfolgsaussicht bei Vollstreckungsabwehr • Eine Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht zu gewähren, wenn kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch vorgetragen wird. • Vollstreckungsrechtliche Angriffe gegen Maßnahmen wegen eines Insolvenzverbots sind mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts (z. B. Erinnerung nach § 766 ZPO) zu führen, nicht mit einer Vollstreckungsgegenklage. • Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist das Vollstreckungsgericht (regelmäßig das Amtsgericht) zuständig; das Landgericht ist nur für Klagen nach § 767 ZPO zuständig. • Eine Erinnerung ist unzulässig, solange noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist, da sie sich gegen einzelne Vollstreckungshandlungen richtet. Der Antragsteller befindet sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Gegen ihn lag ein polnisches Urteil vor, das in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde; zudem erwirkte der Antragsgegner einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Führung einer Vollstreckungsgegenklage bzw. hilfsweise für eine Erinnerung (§ 766 ZPO), da er geltend machte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien wegen des Insolvenzverfahrens unzulässig und der Antragsgegner habe auf Aufforderungen nicht reagiert. Das Landgericht lehnte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht ab. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein und ergänzte hilfsweise sein Begehren. Das Oberlandesgericht hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Fehlende Erfolgsaussicht: Der Antragsteller hat keinen materiell-rechtlichen Einwand gegen die titulierte Forderung vorgetragen; eine Vollstreckungsgegenklage nach § 14 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 767 ZPO richtet sich auf die materielle Anspruchsabwehr und liegt hier nicht vor. • Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe: Maßnahmen, die gegen ein Insolvenzverbot verstoßen, sind mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen (z. B. Erinnerung nach § 766 ZPO) bzw. Rechtspflegererinnerung anzugreifen, nicht mit einer materiellen Vollstreckungsgegenklage. • Zuständigkeit: Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig; nach § 764 ZPO ist dies regelmäßig das Amtsgericht. Die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 14 Abs. 2 AVAG bezieht sich nur auf Klagen nach § 767 ZPO. • Restschuldbefreiung: Die bloße Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensphase begründet noch keinen aktuellen Einwand gegen die titulierte Forderung; eine Umgestaltung der Forderung tritt erst mit der tatsächlichen Erteilung der Restschuldbefreiung nach §§ 300, 301 InsO ein. • Unzulässigkeit der Erinnerung derzeit: Eine Erinnerung richtet sich gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen; solange noch keine konkrete Zwangsvollstreckung begonnen hat, ist der Rechtsbehelf unzulässig. • Recht zur Kostenfestsetzung: Das Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Gläubiger war zulässig und durch § 294 Abs. 1 InsO nicht verhindert. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zu versagen, weil kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch vorgetragen wurde und insoweit nur vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen. Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist außerdem das Amtsgericht zuständig und diese wäre derzeit ohnehin unzulässig, weil noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist. Der Antragsgegner durfte den Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben; die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung ändert an der Lage nichts, solange sie nicht tatsächlich eingetreten ist.