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Beschluss

3 C 386/12

Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU3:2012:1024.3C386.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, den Antragsgegnern zu untersagen, das Haus des Erblassers B C A im F-Weg, 53340 Meckenheim für die Zeit vom 11.10.2012 bis zum 09.11.2012 zu betreten, zu bewohnen und zu benutzen. Hierzu wird vorgetragen, die Antragstellerin, die mit dem Erblasser verheiratet gewesen sei, habe mit ihm bis zu seinem Tod am 11.10.2012 allein in seinem Haus gewohnt. Der Erblasser habe die Antragsgegner durch Verfügung von Todes wegen jeweils als Miterben eingesetzt. Direkt nach dem Tod des Erblassers seien die Antragsgegner in das Haus eingezogen. Einer Auflösung des Haushaltes habe die Antragstellerin nicht zugestimmt. Sie, die Antragstellerin, habe die Antragsgegner erfolglos aufgefordert, das Haus zu verlassen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegner seien gemäß § 1969 BGB verpflichtet, ihr die Wohnung so zu überlassen, wie es der Erblasser zu Lebzeiten getan habe. Zu Lebzeiten habe sie jedoch nur mit dem Erblasser das Haus bewohnt, mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. Er ist zwar zulässig, da das angerufene Gericht gemäß § 28 ZPO örtlich zuständig ist. Bedenken bestehen allerdings, ob ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt. Eine Leistungsverfügung ist nur zulässig, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und wenn der dem Verfügungskläger aus der Nichterfüllung drohende Schaden ganz außer Verhältnis zu dem Schaden steht, den dem Verfügungsbeklagten aus der sofortigen – vorläufigen- Vollstreckung droht (OLG Köln NJW-RR 1995, 1088). Ein Verfügungsgrund fehlt daher, wenn der Antragsteller lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt. Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (Vollkommer/Zöller, 28. Aufl., § 940 Rn. 6). Unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Dringlichkeit gegeben ist. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sind die Antragsgegner bereits unmittelbar nach dem Tod des Erblassers am 11.10.2012 in das Haus im F-Weg eingezogen. Hierbei war allerdings zu berücksichtigen, dass bei Ansprüchen auf Herausgabe im Rahmen des Besitzschutzes (§§ 858, 861 BGB) nach überwiegender Auffassung die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist (OLG Düsseldorf MDR 1971, 1011; LG Bremen MDR 1989, 1111). Ob dies auch für die Besitzstörung gilt, vermag dahinzustehen. Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Nach § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erblasser Unterhalt nach Art und Umfang so zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat und die Nutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Das Instutit des sogenannten Dreißigsten soll Familienangehörigen des Erblassers mithin für eine gewisse Zeit nach dem Erbfall die Fortdauer ihrer bisherigen äußeren Lebensbedingungen sichern (Küpper in: Münchener Kommentar, BGB, 5 Aufl., § 1969 Rn. 1). Die Antragstellerin macht jedoch bereits nicht geltend, von den Antragsgegnern an der Nutzung des Wohnhauses gehindert zu werden. Dies ist auch nicht streitgegenständlich. Es geht der Antragstellerin vielmehr darum, den Antragsgegnern ein Betreten des Wohnhauses zu untersagen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Tod des Erblassers alleine mit diesem in seinem Haus gewohnt hat, folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass ihr Besitzschutz hinsichtlich der Wohnung gegen die Antragsgegner zusteht. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Danach kann derjenige, dessen Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört worden ist, die künftige Unterlassung der Besitzstörung verlangen. Da der (Mit-)Besitz an dem Wohnhaus mit dem Tod des Erblassers unmittelbar von selbst auf die Erben übergeht, liegt jedoch bereits keine verbotene Eigenmacht gemäß § 857 BGB vor. Der Erbe oder Miterbe, der die Wohnung betritt, begeht damit keinen Hausfriedensbruch (Marotzke in: Staudinger, BGB, 2010, § 1969 Rn. 11). Im Übrigen ist der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.