Beschluss
3 C 386/12
AG RHEINBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eintritt der Erben in das Wohnhaus des Erblassers unmittelbar nach dessen Tod begründet grundsätzlich keinen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Unterlassung des Betretens.
• Ein Verfügungsanspruch auf einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass er durch die Rechtslage oder durch verbotene Eigenmacht an der Nutzung der Wohnung gehindert wird.
• Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs sind die Voraussetzungen des §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO einzuhalten; eine bloße Behauptung des alleinigen Vorwohnens reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Erben nach Tod des Erblassers • Der Eintritt der Erben in das Wohnhaus des Erblassers unmittelbar nach dessen Tod begründet grundsätzlich keinen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Unterlassung des Betretens. • Ein Verfügungsanspruch auf einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass er durch die Rechtslage oder durch verbotene Eigenmacht an der Nutzung der Wohnung gehindert wird. • Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs sind die Voraussetzungen des §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO einzuhalten; eine bloße Behauptung des alleinigen Vorwohnens reicht nicht aus. Die Antragstellerin war bis zum Tod ihres Ehemanns B allein mit diesem in dessen Haus wohnhaft. Der Erblasser setzte die Antragsgegner per Verfügung von Todes wegen als Miterben ein. Unmittelbar nach dem Tod zogen die Antragsgegner in das Haus ein. Die Antragstellerin verlangte deren Verlassen und beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung, um den Antragsgegnern für einen bestimmten Zeitraum das Betreten, Bewohnen und Benutzen des Hauses zu untersagen. Sie berief sich auf § 1969 BGB und machte geltend, als bisherige Hausbewohnerin sei ihr fortbestehender Nutzungsanspruch entstanden. Die Antragsgegner widersprachen, woraufhin das Amtsgericht über den Eilantrag zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Örtliche Zuständigkeit nach § 28 ZPO gegeben; mögliche Zweifel an Verfügungsgrund wegen verzögertem Antrag, da Dringlichkeitsvermutung entkräftet sein kann. • Verfügungsanspruch: Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin besteht kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Erben nach § 1969 BGB, weil sie nicht darlegt, dass sie an der Nutzung der Wohnung gehindert wird; sie verlangt nur ein Betretungsverbot. • Rechtliche Einordnung: Mit dem Tod des Erblassers geht (Mit-)Besitz an den Erben über, sodass kein Verhalten der Erben als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 857 BGB vorliegt; daher scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S.2 BGB regelmäßig aus. • Glaubhaftmachung: Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO wurden nicht erfüllt und sind nicht hinreichend nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. • Erwägung zur Dringlichkeit: Selbst bei Anspruchsgrundlagen für Besitzschutz kann langes Zuwarten die Dringlichkeit entkräften; hier zogen die Antragsgegner unmittelbar nach dem Tod ein, der Eilantrag erfolgte jedoch nicht so kurzfristig, dass ein Titelerzwingen im Hauptsacheverfahren unmöglich wäre. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen und die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen. Das Gericht stellt fest, dass der bloße Umstand, bis zum Tod des Erblassers gemeinsam gewohnt zu haben, keinen Unterlassungsanspruch gegen die Erben begründet, weil mit dem Erbfall der Besitz an den Erben übergeht und kein Verhalten der Erben als verbotene Eigenmacht anzusehen ist. Zudem hat die Antragstellerin den Verfügungsanspruch und die hierfür erforderliche Glaubhaftmachung nicht hinreichend dargelegt. Schließlich spricht das Zuwarten gegen die Dringlichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes; ein Titelerzwingen im Hauptsacheverfahren ist zumutbar.