Urteil
5 C 185/21
Amtsgericht Rheinbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU3:2022:0519.5C185.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.904,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 249,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.904,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 249,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung der auf dem Konto der Beklagten überwiesenen Gutschrift iHv 1.904,00 €. Dem Konto der Beklagten wurde durch die Klägerin am 13.10.2020 ein Betrag in Höhe von 1.904,00 € gutgeschrieben, der von dem Konto des Kontoinhabers xxxxx abgebucht wurde. Ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in dieser Höhe stand der Beklagten gegenüber dem weiteren Kontoinhaber xxxxx nicht zu. Der Kontoinhaber xxxxxx forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2020 auf, den von der Klägerin an die Beklagte überwiesenen Betrag i.H.v. 1.904,00 € an ihn zurückzuerstatten. Dies wurde von der Klägerin ausgeführt. Die Klägerin erstattete dem Kontoinhaber xxxxxx den Betrag iHv 1.904,-- € auf dessen Konto. Mit Schreiben vom 12.11.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf die widerrufene und von ihr bereits erstattete Gutschrift bis zum 26.11.2020 zurückzuzahlen. Eine Zahlung erfolgte durch die Beklagte nicht. Mit Zahlungsaufforderung des durch die Klägerin beauftragten Inkassodienstleisters vom 07.12.2020 wurde die Beklagte erneut zur Rückerstattung des streitgegenständlichen Betrages nebst Kosten, also gesamt zur Zahlung eines Betrages iHv 2.155,58 € aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin begehrt nunmehr Erstattung des von ihr bereits rückerstatten Betrages iHv 1.904,-- € nebst der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten iHv 249,40 € zzgl. Zinsen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie keinen offenen Zahlungsanspruch iHv 1.904,-- € gegenüber dem Kontoinhaber xxxxxx gehabt habe. Eine von dem Kontoinhaber xxxxxxx autorisierte Überweisung habe ebenfalls nicht vorgelegen. Die Klägerin sei gegenüber dem Kontoinhaber xxxxxx verpflichtet gewesen den Betrag zu erstatten. Eine Erstattung sei durch die Klägerin auch ausgeführt worden, so dass die Beklagte nunmehr um diesen Betrag in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund bereichert sei. Die Beklagte sei nunmehr verpflichtet diesen zu Unrecht erhaltenen Betrag an die Klägerin zu erstatten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der Nichtautorisiertheit der Zahlung gehabt habe oder nicht Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.904,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 249,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, der ominösen Geldbetrag in Höhe von 1.904,-€ werde zurückgeführt, sofern nachgewiesen werde, dass eine Berechtigung bestehe. Bislang habe die Klägerin keine hinreichenden Nachweise darüber vorgelegt. Auch habe die Klägerin den damit verbundenen Sachverhalt nicht hirneichend offen gelegt. Eine Klärung sei für alle Beteiligten noch nicht erfolgt. Eine Rückerstattung erfolge derzeit nicht in Anbetracht der Straftaten des xxxxxxx und der damit verbundenen Strafanzeigen und des gebündelten Strafantrags. Die ominöse Überweisung des xxxxxx sei nicht erklärbar. Aus dem Verwendungszweck gehe nichts hervor und auf die Kontaktaufnahmen zur Klärung habe xxxxxx nicht reagiert. Es müsse daher von einer betrügerischen Absicht des xxxxxx ausgegangen werden. Die Beklagte stehe zu xxxxxx in keiner vertraglichen Beziehung. Sie kenne ihn noch nicht einmal. Die Überweisung sei von xxxxxx bewusst veranlasst worden. Auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 12.11.2020 seien die hier streitgegenständlichen 1904,00 € bislang nicht zurückgezahlt worden, weil die Sorge bestehe, dass eine erneute Forderung an sie gestellt werde. Die Klägerin hätte nicht hingehen dürfen und den xxxxxx diesen Betrag zurückerstatten dürfen. Letztendlich besteht zwischen der Klägerin und dem xxxxxx eine Vertragsbeziehung und letztendlich habe xxxxxx hier einen Fehler gemacht. Er habe hier fahrlässig gehandelt. Die Hauptforderung werde in Höhe von 1.904,-€ unter Vorbehalt anerkannt. Wenn die Gegenseite die geforderten Unterlagen und Nachweise erbringe, bestehe Bereitschaft zur Rückerstattung des Betrages. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Betrags iHv 1904,00 € nebst Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB zu. Die Gutschrift iHv 1904,00 € auf dem Konto der Beklagte stellt eine wirtschaftliche Vermehrung ihres Vermögens dar. Mit dem Eingang der Gutschriften ist die Beklagte als Kontoinhaberin um den Auszahlungsanspruch gegenüber der Klägerin in entsprechender Höhe bereichert worden. Ein Grund für diese Bereicherung hat nicht bestanden, weil ihr kein eigener Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin bzw. dem Kontoinhaber xxxxx zugestanden hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Diese Zahlung beruht nicht auf einer Leistung des Kontoinhabers xxxxx gegenüber der Beklagten oder einer Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 05. November 2020 – I ZR 193/19 mwN–, Rn. 16, juris). Die Klägerin ist in dem hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnis Zahlungsdienstleister gem. §§ 675 c ff BGB. Als Zahlungsdienstleister ist sie verpflichtet Zahlungsvorgänge entsprechend den ihr erteilten Anweisungen gem. § 675f BGB auszuführen. Der Zahlungsdienstnutzer ist regelmäßig der Kontoinhaber wie die Beklagte oder der Kontoinhaber xxxxx, Die Beklagte hat eine Gutschrift iHv 1904,00 € ohne korrelierenden Zahlungsanspruch erhalten. Grundsätzlich vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 31, jeweils mwN). Soweit die Zahlung der Klägerin auf das Konto der Beklagten erfolgt ist, ist dies geschehen, um nach der Vorstellung der Klägerin ihre Pflicht gegenüber ihrem Vertragspartner zu erfüllen. Dies ist bei objektiver Betrachtung auch für die Beklagte nicht anders zu verstehen. Bei der streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich bei objektiver Betrachtung nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien nicht um eine Leistung der Klägerin an die Beklagte, sondern um eine Leistung an eine andere Person, nämlich die Person, die die Klägerin als ihren Vertragspartner ansehen würde. Da der Gutschrift vom 13.10.2022 kein wirksamer Überweisungsauftrag des Kontoinhabers xxxxxx zu Grunde lag, war die Klägerin nach § 675u BGB verpflichtet die abgebuchten 1.904,00 € durch Wiedergutschrift auf dem Konto des Kontoinhabers xxxxxx zu erstatten. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der von der Klägerin am 13.10.2022 ausgeführte Zahlungsvorgang über 1904,00 € nicht durch den Kontoinhaber xxxxxx zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten veranlasst worden war. Nach ihrem eigenen Vortrag steht die Beklagte zu dem Kontoinhaber xxxxxx in keiner vertraglichen oder sonstigen Beziehung. Nach dem Vortrag der Beklagten ist ihr der Kontoinhaber xxxxxx auch nicht in Person bekannt. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagten gegenüber dem Kontoinhaber xxxxxx kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in vorgenannter Höhe zustand und der Überweisung ein von dem Kontoinhaber xxxxxx nicht autorisierter Zahlungsvorgang zugrunde liegt. Ein Überweisungsauftrag wurde durch den Kontoinhaber xxxxxxx nicht erteilt. Eine wirksame Anweisung ist hier auch aus der Sicht der Beklagten nicht gegeben. Der Grundsatz der Rückabwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis gilt jedoch nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn die Anweisung unwirksam und dem Anweisenden auch nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, NJW 2008, 2331 Rn. 10; Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 32; BGHZ 205, 377 Rn. 18; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 25 bis 26). In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH, Urteil vom 05. November 2020 – I ZR 193/19 –, Rn. 22 - 23, juris). Im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels steht der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zu (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – XI ZR 243/13 –, BGHZ 205, 377-387, Rn. 16 - 18). Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist (ZIP 2015, 1622). Ein solcher Fall liegt hier vor. Ob der hier durchgeführte Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten auf einer fehlerhaft beauftragte Anweisung des Kontoinhabers xxxxxx beruht oder ob wie die Beklagte meint es sich um einen„ominösen Geldbetrag“ handele, dessen Gutschrift auf betrügerischen Umständen beruhe, kann hier dahin stehen, da auch insoweit zwischen der Klägerin und der Beklagten unstreitig ist, dass die ausgeführte Buchung auf einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang beruht und der Beklagten bewusst ist, dass diese Vermögensmehrung ohne Anlass und ohne bestehenden Anspruch erfolgt ist. Obgleich die Beklagte mehrfach schriftsätzlich ein Anerkenntnis in Bezug auf die bestehende Rückzahlungsverpflichtung erklärt hat, ist hier prozessual nicht von einem Anerkenntnis nach § 307 ZPO auszugehen im Hinblick auf den gestellten Klageabweisungsantraganlässlich der Verhandlung vom 21.04.2022. Ob hier neben dem Anspruch auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages iHv 1904,00 € nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB zusätzlich noch ein Anspruch nach §§ 780, 781 BGB besteht, kann hier dahinstehen, da letztendlich ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch der Klägerin besteht. Die vorgetragenen Bedenken der Beklagten bezüglich einer doppelten Inanspruchnahme im Fall der Rückzahlung des dem Konto der Beklagten gutgeschriebenen Betrages iHv 1904,00 € sind unbegründet, da die Beklagte nach durchgeführter Zahlung auch etwaigen dritten Anspruchstellern die Einwendung der Erfüllung nach § 362 Abs. 1, Abs. 2 BGB entgegenhalten kann. Der Klägerin steht daher gegenüber der Beklagten ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zu. Der von der Beklagten über ihren Vertreter eingereichte Schriftsatz vom 05.05.2022 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der in dem Schriftsatz vom 05.05.2022 enthaltenen Vortrag ist überdies eine Wiederholung des bereits eingeführten Vortrages der Beklagten. Auch bestand kein Anhalt für das Vorliegen eines Wiedereröffnungsgrundes nach § 156 Abs. 2 ZPO. Die Zinsentscheidung folgt hinsichtlich der berechtigten Forderungen aus den §§ 280, 286 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht gem. §§ 280, 286 BGB ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges der Beklagten seit dem 27.11.2020 durch die Inverzugsetzung mit Schreiben vom 12.11.2020 und Ablauf der Zahlungsfrist zum 26.11.2020. Darüber hinaus ist die Beklagte durch das Schreiben des Inkassodienstleisters vom 07.12.2020 erneut vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war zur Vermeidung eines Rechtsstreits erforderlich und zweckmäßig. Ausgehend von einem Gegenstandswert iHv 1.904,00 € bei 1,3 Gebühren nach Nr. 2300, 1008 VV RVG iHv 195,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale gem Nr. 7001, 7002 VV RVG iHv 20,00 € zzgl. der Mehrwertsteuer iHv 40,85 € ergibt sich diesbezüglich ein berechtigter Anspruch in Höhe von 255,85 €, so dass die von der Klägerin geltend gemachten 249,40 € hiervon abgedeckt sind. Die Zinsentscheidung folgt bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.904,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .