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Urteil

III ZR 107/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamer Wahlleistungsvereinbarung ist diese regelmäßig ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Patient; ein gesonderter Behandlungsvertrag mit dem Wahlarzt folgt nur aus besonderer Vertragsgestaltung. • Wenn das Krankenhaus die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen vornimmt und der Patient an das Krankenhaus zahlt, hat der Beklagte Arzt im Regelfall keine Leistung vom Patienten erhalten und ist nicht zur Rückzahlung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verpflichtet. • Ein vertraglicher Anspruch nach § 280 Abs.1 BGB gegen den Wahlarzt setzt das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient voraus; ein solches bestand hier nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung durch Versicherer: Arzt nicht passivlegitimiert bei Abrechnung durch Krankenhaus • Bei wirksamer Wahlleistungsvereinbarung ist diese regelmäßig ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Patient; ein gesonderter Behandlungsvertrag mit dem Wahlarzt folgt nur aus besonderer Vertragsgestaltung. • Wenn das Krankenhaus die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen vornimmt und der Patient an das Krankenhaus zahlt, hat der Beklagte Arzt im Regelfall keine Leistung vom Patienten erhalten und ist nicht zur Rückzahlung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verpflichtet. • Ein vertraglicher Anspruch nach § 280 Abs.1 BGB gegen den Wahlarzt setzt das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient voraus; ein solches bestand hier nicht. Die Klägerin (private Krankenversicherung) verlangt aus abgetretenem Recht einer Versicherungsnehmerin Rückzahlung überhöhter Honorare für wahlärztliche Leistungen. Die Versicherte war stationär im Klinikum, wo der Beklagte als Chefarzt operierte. Zwischen Klinikum und Patientin wurde eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung geschlossen; die Abrechnung erfolgte durch das Klinikum. Der Beklagte hatte mit dem Klinikum einen Dienstvertrag, wonach er Wahlleistungen erbringt, aber kein eigenes Liquidationsrecht besitzt; seine Vergütung erfolgte anteilig über eine Beteiligungsregelung. Die Versicherte zahlte eine Rechnung des Klinikums; die Klägerin erstattete und trat Rückforderungsansprüche an sich ab. Sie rügt Überhöhung der Gebühren und macht sowohl vorinstanzlich Bereicherungs- als auch in der Revision zusätzlich vertragliche Schadensersatzansprüche geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte dies. • Die Revision ist unbegründet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. • Zu § 280 BGB: Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt ein Schuldverhältnis zwischen Patientin und Arzt voraus; ein solches bestand nicht, weil die Wahlleistungsvereinbarung und die vertragliche Gestaltung den Krankenhausvertrag und nicht einen unmittelbaren Behandlungsvertrag mit dem Beklagten begründeten. • Zu § 812 Abs.1 BGB: Leistungskondiktion scheidet aus, da die Versicherte an das Klinikum und nicht an den Beklagten geleistet hat; objektiver Empfängerhorizont führt zu der Auffassung, dass der Beklagte nichts vom Patienten erhalten hat. • Auch sonstige Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten scheitern, weil der Leistende sich gegenüber dem Leistungsempfänger (Klinikum) zu halten hat und ein Durchgriff auf den Arzt nicht möglich ist. • Zur Auslegung der Wahlleistungsvereinbarung: Bei wirksamer Wahlleistungsvereinbarung ist regelmäßig ein gespaltenes oder totales Vertragsmodell zu prüfen; hier liegt nach tatrichterlicher Würdigung ein gespaltenes Arzt‑Krankenhaus‑Modell zugunsten des Klinikums vor, sodass der Patient die ärztlichen Wahlleistungen gegenüber dem Krankenhaus abrechnet. • Die dienstrechtliche Lage des Beklagten (kein Liquidationsrecht, Anspruch auf Beteiligungsvergütung durch das Klinikum) spricht gegen eine konkludente Bevollmächtigung oder Genehmigung, die ihn zur Rückzahlung verpflichten würde. • Mangels vertraglicher Beziehung und mangels Leistungserlangens des Beklagten sind weder § 280 Abs.1 BGB noch § 812 Abs.1 BGB (i.V.m. § 398) gegenüber dem Beklagten anwendbar. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Ergebnis: Die Klägerin kann vom Beklagten weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus vertraglichem Schadensersatz die Rückzahlung des vermeintlich zu viel gezahlten Arzthonorars verlangen. Die wirksame Wahlleistungsvereinbarung und die Abrechnung durch das Klinikum führen dazu, dass die Zahlung der Versicherungsnehmerin dem Klinikum und nicht dem Beklagten zugutekam; dem Beklagten stand kein eigener Zahlungsanspruch zu, sodass er nichts im Sinne der Leistungskondiktion erlangte. Ein Durchgriff auf den Beklagten ist ausgeschlossen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.