OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 F 129/18

Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES2:2018:1106.8F129.18.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner für die Kinder N2 C  und N3 C wird der Antragstellerin übertragen.

  • 2.

    Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

  • 3.

    Der Verfahrenswert wird auf 1500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner für die Kinder N2 C und N3 C wird der Antragstellerin übertragen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1500,00 € festgesetzt. 8 F 129/18 Verkündet am 06.11.2018K, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Rheinberg Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder N2 C und N3 C, an der weiter beteiligt sind: 1. Frau N I, V-Straße, S, Antragstellerin und Kindesmutter, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I1 u. a. , F-Straße, X 2. Herr B C, Q-Straße, S, Antragsgegner und Kindesvater, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T u. a. , G-Str., E hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbergauf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2018durch den Richter am Amtsgericht Dr. N1 beschlossen: 1. Die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner für die Kinder N2 C und N3 C wird der Antragstellerin übertragen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1500,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Bei dem Beteiligten handelt es sich um die getrennt lebenden Eltern der beiden im Tenor näher bezeichneten Kinder. Die Kinder werden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang von der Kindesmutter und dem Kindesvater betreut (Wechselmodell). Der Antragsgegner leistet derzeit keinen Kindesunterhalt. Die Antragstellerin hat ihre Anstellung als Flugbegleiterin bei der B1 verloren und bezieht seither nur noch geringere Erwerbseinkünfte. Sie ist der Auffassung, dass ihr deshalb nunmehr ein Kindesunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe. Sie beantragt, wie erkannt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass auf Seiten der Antragstellerin eine Interessenkollision vorliege, weshalb sie von der Vertretung der Kinder insgesamt auszuschließen sei. Außerdem treffe sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge der Antragstellerin sind begründet. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen war gemäß § 1628 BGB der Kindesmutter zu übertragen, da die Eltern sich in dieser Angelegenheit, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Im Falle des Wechselmodells ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB vorzugswürdig gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289). Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner geltend gemachten möglichen Interessenkollision. Zwar mag vorliegend ein abstrakter Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und den Kindern bestehen, weil der Kindesunterhaltsanspruch auch von ihrem eigenen Einkommen abhängig ist und die Antragstellerin deshalb geneigt sein könnte, den Eigenhaftungsanteil möglichst gering anzusetzen. Entsprechend der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nimmt die unterhaltsrechtliche Praxis aber auch in anderen Bereichen ähnliche Interessengegensätze hin, ohne dass dieses Anlass zu einem Eingriff in die elterliche Sorge geben würde (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Frage, ob der Antragstellerin wegen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, spielt für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Dieses könnte erst bei der Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Kindesunterhalt zu zahlen ist, bedeutsam sein. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - S, S-Straße, 47495 S schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Dr. N1