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Urteil

12 C 115/20

Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES2:2020:1105.12C115.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (§ 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 244,38 € zu gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG i.V.m. § 398 BGB. Diese stellen den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten sind nicht als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen. 1. Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, Rn. 5). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Rn. 8). Vorliegend ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen, da die Klägerin keine subjektiven Aspekte vorgetragen hat oder diese sonst ersichtlich waren. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Versicherungsnehmer der Klägerin im Kreis X einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Rn. 10) darf die Schadenshöhe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die "Schwacke-Liste" noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, Rn. 22). Dabei dienen die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Rn. 10). Die Heranziehung von Tabellen kann im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, Rn. 23). Voraussetzung ist allerdings eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Alternativangebote (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, Az. 14 U 61/16, Rn. 17). Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote erfüllen diese Anforderung schon deshalb nicht, weil sie andere Zeiträume betreffen, nämlich Juli 2020, wohingegen der Unfall im Dezember 2019 stattfand. Insoweit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges in diesen Zeiträumen kontinuierlich gestiegen oder zumindest gleichgeblieben wären. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in dessen Bezirk der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel („Fracke“) zugrundegelegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, Rn. 25 ff.). Die erforderlichen Mietwagenkosten betragen danach 688,35 €. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten zusätzlichen Kosten für Winterreifen. Die Kostenposition Winterbereifung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erstattungsfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob Mietwagen im Winterhalbjahr auf dem freien Markt nur gegen eine zusätzliche Gebühr zu erhalten sind. Denn es erscheint als willkürliche Kostenfestsetzung der Anbieter, die Winterbereifung eines Mietfahrzeugs dem Kunden im Winterhalbjahr zusätzlich in Rechnung zu stellen. Schließlich schuldet das Mietwagenunternehmen die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung gehört zur Standardausrüstung eines jeden Mietwagens. Die entsprechenden Kosten sind daher bereits im Mietzins enthalten. Es besteht auch keine Winterreifenpflicht, da seit dem 04.12.2010 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Kraftfahrzeuge mit M+S Reifen gefahren werden dürfen (§ 2 Abs. 3a S. 1 StVO) und Mietwagenfirmen ihre Fahrzeuge auch mit Ganzjahresreifen bzw. Allwetterreifen ausrüsten können, die eine M+S-Kennzeichnung aufweisen können. Wenn bereits die Bereifung als solche nicht erforderlich ist, besteht auch keine Pflicht, die Kosten für Winterreifen zu ersetzen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (NJW, NJW 2013, 1870, Rn. 24 f.), da sich diese noch zur Rechtslage vor dem 04.12.2010 verhält. Zusatzkosten können daher denklogisch nur für Zusatzleistungen, die über die geschuldete Hauptleistung hinausgehen, verlangt werden. Reifen sind aber keine (Luxus-)Zusatzleistung. Zwar muss der Anbieter ggf. zweimal im Jahr die Reifen des Mietfahrzeugs wechseln. Diese fest kalkulierbaren Kosten sind vom Vermieter aber ebenso wie Inspektionskosten, TÜV-Kosten u.ä. bereits in den Mietzins einzupreisen. Es gibt tatsächlich keine Zusatzkosten im Winter. Es gibt nur die auf das Gesamtjahr gerechneten Zusatzkosten für zweimaligen Reifenwechsel von Sommer- auf Winter- und sodann von Winter- auf Sommerreifen. Insofern könnten im Sommerhalbjahr – statt im Winterhalbjahr – genauso plausibel Zusatzkosten für die Sommerbereifung geltend gemacht werden. Die Schlechterstellung von Kunden bzw. der Versicherungen des jeweiligen Unfallgegners bei Unfällen im Winterhalbjahr ist nicht zu rechtfertigen (AG Bremen, Urteil vom 25.07.2013, Az. 9 C 128/13). Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Kosten vollkommen überhöht: Der Gewinn des Unternehmens ist bereits im Mietzins enthalten. Zusatzkosten, die vom Kunden verlangt werden, sollen tatsächliche Mehrkosten des Anbieters abdecken. Vorliegend macht die Klägerin 11,50 € brutto pro Tag geltend. Bei einer winterhalbjährig unterstellten Vermietung des Fahrzeugs würde also eine Kostenerstattung von über 2.000,00 € anfallen, und zwar für einen zweimaligen Reifenwechsel, der jeweils ca. 30 Minuten dauern dürfte. 3. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB steht der Klägerin kein Zuschlag auf den Normaltarif i.H.v. 20 % zu. Grundsätzlich verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind; der Unfallersatztarif kann auch in einem pauschalen Zuschlag auf den „Normaltarif“ bestehen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870, Rn. 14 ff.). Unter diesen Voraussetzungen war die Anmietung zum Unfallersatztarif wegen der zur Verfügung gestellten Zusatzleistungen nicht sachgerecht. Als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs kommt zum einen die fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten als Vorfinanzierung in Betracht. Es kommt für die Zubilligung eines Aufschlags zum Normaltarif wegen der Erforderlichkeit eines so genannten Unfallersatztarifs nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Vielmehr ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, NJW 2013, 187, Rn. 18). Zu den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hinsichtlich einer Vorfinanzierung hat die Klägerin jedoch – trotz der Substantiiertheitsrüge der Beklagten – keine Ausführungen gemacht. Zum anderen ist auch kein pauschalierter Aufschlag für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen gerechtfertigt. Eine zusätzliche Vergütung für Winterreifen ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. 4. Die Zusatzkosten für eine Haftungsreduzierung (Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung) i.H.v. 277,50 € brutto sind vorliegend erstattungsfähig. Für das Fahrzeug des geschädigten Versicherungsnehmers bestand ausweislich der Abtretungserklärung (Bl. 20 GA) zwar keine Vollkaskoversicherung. Bestand ein solcher Schutz nicht, kann der Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens aber die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04). Das ist insbesondere anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die Erstzulassung des Klägerfahrzeugs im Jahr 1996 erfolgte, das Mietfahrzeug aber erst eine Laufleistung von 3.735 km aufwies und damit erheblich neuwertiger ist. 5. Die Klägerin kann die Kosten für das Bringen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von je 34,37 € netto, insgesamt 58,00 € brutto ersetzt verlangen. Aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten ist es nicht zu beanstanden, dass hierfür Zusatzkosten anfallen. Aufgrund des Auseinanderfallens des Wohnorts des Geschädigten und dem Sitz der Reparaturwerkstatt ist davon auszugehen, dass ansonsten Kosten in unbekannter Höhe für den Geschädigten angefallen wären. 6. Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (z.B. von sog. "beweglichen Betriebskosten" wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den sog. "ersparten Verschleißkosten" durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, Rn. 32). 7. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung: Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2019 im PLZ-Gebiet 4, Klasse 3: 15 Tage 478,73 € : 7 Tage = 68,39 € x 15 Tage 1.025,85 € Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2019 im PLZ-Gebiet 4, Klasse 3: 15 Tage 163,73 € : 7 Tage = 23,39 € x 15 Tage 350,85 € Summe beider Tarife 1.376,70 € geteilt durch 2, Ergebnis 688,35 € Zuschlag Haftungsreduzierung 277,50 € Zuschlag Bringen/Abholen brutto 58,00 € Zwischensumme 1.023,85 € abz. 5 % ersparter Aufwendungen -51,19 € Summe 972,66 € Unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten 728,28 € ergibt sich eine offene Forderung der Klägerin in Höhe von 244,38 €. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG. Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch umfasst auch den Ersatz der Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW 1995, 446; BGH, NJW 2005, 1112). Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, wie sich aus Sicht des Geschädigten die voraussichtliche Schadensregulierung darstellt. Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Lediglich in diesen Fällen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1112 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen. Zwar stand die Einstandspflicht des Unfallgegners dem Grunde nach fest. Vorliegend bestanden jedoch Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Höhe der Schadensersatzpflicht. Dies wird nicht zuletzt durch das anschließende Regulierungsverhalten der Beklagten verdeutlicht. Zudem werden vorliegend Schadenspositionen geltend gemacht, die auch die Rechtsprechung seit Jahren beschäftigen und bei denen es regionale Unterschiede hinsichtlich der Regulierung bzw. Erstattungsfähigkeit gibt. Auch aus diesem Grunde war eine unproblematische Schadensbegleichung im Hinblick auf die Fragen der Schadenshöhe nicht offensichtlich zu erwarten. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger dabei grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung im Zeitpunkt der Beauftragung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (BGH, Urteil vom 05.12.2017, Az. VI ZR 24/17). An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin demnach eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert i.H.v. aus einem Streitwert von 244,38 €, also 58,80 € netto, zuzüglich einer Auslagenpauschale i.H.v. 11,70 €, mithin einen Gesamtbetrag i.H.v. 70,20 € geltend machen. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, 286 BGB seit dem 07.01.2020, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2019 zur Zahlung unter Fristsetzung binnen 14 Tagen aufforderte und dadurch in Verzug setzte. IV. Die Nebenforderungen machen mehr als 10 % der Hauptforderung aus. Insoweit war ein fiktiver Streitwert zu bilden. Dieser beläuft sich auf 675,62 € (551,62 € + 124,00 €). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 551,62 EUR festgesetzt.