Urteil
14 C 44/23
Amtsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST3:2023:0509.14C44.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 142,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 142,80 Euro festgesetzt. Tatbestand: Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, ein Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Kosten für die Gasdichtigkeitsprüfung in Höhe von 142,80 Euro zu. Denn die Beklagte war aufgrund der Vereinbarung über die Übernahme der Betriebskosten berechtigt, von den Klägern die anteiligen Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen zu fordern, weil diese Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu § 27 Abs. 1 S. 2 der 2. Berechnungsverordnung sind. In § 2 der Betriebskostenverordnung erfolgt eine konkrete Aufstellung der Betriebskosten. Hierunter fallen die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit für zentrale Heizungsanlagen, Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, Warmwassergeräte und verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Eine solche Prüfung umfasst notwendigerweise auch die Zuleitungen. Denn es liegt auf der Hand, dass Gasdichtigkeitsprüfungen der Prüfung der Betriebssicherheit von Gasleitungen dienen; schließlich stellt ausströmendes Gas eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar (vgl. insoweit auch AG Bad Wildungen, Urteil vom 20.06.2003; LG Hannover, Urteil vom 07.03.2007 - 12 S 97/06). Die Gasleitung ist Teil der Gasetagenheizung, weil die Heizung ohne entsprechende Leitung nicht funktionsfähig wäre. Die Dichtigkeitsprüfung dient der Betriebssicherheit im Sinne der Betriebskostenverordnung, so dass ihre Kosten umlagefähig sind (vgl. insoweit auch Schmidt-Futterer, Mietrechtskommentar, 9. Auflage 2007, § 556 BGB Rn. 223). Der jeweilige lange zeitliche Abstand nimmt den Kosten nicht den für die Umlegbarkeit notwendigen Charakter des laufenden Entstehens. Eine solche Dichtigkeitsprüfung kann in Abständen von fünf bzw. 7 Jahren durchgeführt werden, lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.