Urteil
12 S 97/06
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein achtjähriges Kind haftet nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nicht für Schäden aus eigenem Verschulden, wenn altersbedingte Überforderung vorliegt.
• Die Ausnahmeregel der Nichtanwendung von § 828 Abs. 2 BGB bedarf einer besonderen (teleologisch-reduzierten) Begründung; die Berufung trug eine solche nicht vor.
• Gefahrenquelle (bewegtes Fahrzeug) ist von der Verantwortlichkeit für den Schaden zu unterscheiden; Bewegungsumstände können die Haftungsfrage nicht ohne Weiteres begründen.
• Die Berufung ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung erkennen lässt (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des achtjährigen Kindes nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB bei altersbedingter Überforderung • Ein achtjähriges Kind haftet nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nicht für Schäden aus eigenem Verschulden, wenn altersbedingte Überforderung vorliegt. • Die Ausnahmeregel der Nichtanwendung von § 828 Abs. 2 BGB bedarf einer besonderen (teleologisch-reduzierten) Begründung; die Berufung trug eine solche nicht vor. • Gefahrenquelle (bewegtes Fahrzeug) ist von der Verantwortlichkeit für den Schaden zu unterscheiden; Bewegungsumstände können die Haftungsfrage nicht ohne Weiteres begründen. • Die Berufung ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung erkennen lässt (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Der Kläger verlangt Zahlung von 1.483,27 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltkosten von einem achtjährigen Beklagten wegen eines Unfalls, bei dem ein Fahrrad des Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob das Kind für den entstandenen Schaden haftet oder nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB wegen altersbedingter Unzurechnungsfähigkeit von der Haftung freisteht. Der Kläger rügt, das Kind habe unachtsam gehandelt; der Beklagte bestreitet eine Haftung wegen fehlender Einsichtsfähigkeit. Relevant sind die Umstände des Fahrradrollens auf die Straße und die Bewegung des klägerischen Fahrzeugs zur Zeit des Ereignisses. Das Landgericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftungsausnahme vorlagen und ob eine teleologische Reduktion die Norm außer Anwendbarkeit setzen kann. Das Gericht entschied, die Klage sei zu Recht abgewiesen worden und die Berufung unbegründet. • Das Landgericht hält an den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts fest und erkennt keine rechtsfehlerhafte Entscheidung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. • Nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Haftung des Kindes wegen altersbedingter Überforderung ausgeschlossen sein; eine Ausnahme von dieser Regel erfordert besondere Begründung, wenn man von ihrem Wortlaut abweichen will. • Der vom Kläger vorgetragenen Behauptung, das Kind habe sich gar nicht mit Verkehr auseinander gesetzt, spricht das Gericht die typische altersbedingte Überforderung zu: Ein verantwortlicher Erwachsener hätte die Möglichkeit des Rollens des Fahrrads auf die Straße erkannt und sich anders verhalten. • Die Annahme eines hypothetischen Alternativsachverhalts (Rad hätte nach rechts gegen ein parkendes Auto rollen können) ist für die konkrete Entscheidung nicht maßgeblich und führt zu widersinnigen Ergebnissen, wenn daraus Haftung abgeleitet würde. • Die Gefahr eines Schadenseintritts ergab sich auch aus der Bewegung des klägerischen Fahrzeugs; dies ist als Gefahrenquelle von der Frage der Verantwortlichkeit zu trennen. Selbst wenn das Fahrzeug zur falschen Zeit am falschen Ort war, begründet dies keine Haftung des Kindes, die durch § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sein kann. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen, weil das achtjährige Kind wegen altersbedingter Überforderung unter den Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nicht haftet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, sofern der Beklagte nicht selbst Sicherheit leistet. Die Revision wurde zugelassen. Insgesamt ist die Abweisung der Klage damit sachgerecht, weil die gesetzlichen Haftungshindernisse greifen und die Berufungsbegründung keine ausreichende Grundlage für eine abweichende Rechtsanwendung liefert.