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Beschluss

107 IK 97/07

AG Saarbrücken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSB:2010:0112.107IK97.07.0A
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Leitsätze
1. Gibt ein Schuldner bei Insolvenzantragstellung die offene Forderung gegen eine GmbH - vorliegend einen Schadenersatzanspruch -  nicht an, macht er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen.(Rn.9) 2. Hat der Treuhänder, der weder über die außergerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruch noch über dessen Anhängigmachung bei Gericht  durch den Schuldner informiert wurde, zufällig von der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung erfahren, ist von einem vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Verhalten des Schuldners auszugehen, der diese Forderung bei Erstellen des Vermögensverzeichnisses wissentlich und willentlich nicht angegeben hat, so dass die Gesamtumstände des Einzelfalles dafür sprechen können, dass die Forderung absichtlich verschwiegen wurde, um diese an der Masse vorbei für sich selbst zu vereinnahmen.(Rn.10) 3. Darauf, dass es sich bei der Forderung um eine verhältnismäßig geringe Forderung handelt, kommt es nicht an, das die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gerade keine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung voraussetzt. Vielmehr genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004, IX ZB 174/03, ZinsO 2004, 920).(Rn.12)
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, S., zusätzlich beteiligt: -Versagungsantragsteller- Rechtsanwälte …, S. -Verfahrensbevollmächtigter- wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller. Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 1 500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt ein Schuldner bei Insolvenzantragstellung die offene Forderung gegen eine GmbH - vorliegend einen Schadenersatzanspruch - nicht an, macht er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen.(Rn.9) 2. Hat der Treuhänder, der weder über die außergerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruch noch über dessen Anhängigmachung bei Gericht durch den Schuldner informiert wurde, zufällig von der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung erfahren, ist von einem vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Verhalten des Schuldners auszugehen, der diese Forderung bei Erstellen des Vermögensverzeichnisses wissentlich und willentlich nicht angegeben hat, so dass die Gesamtumstände des Einzelfalles dafür sprechen können, dass die Forderung absichtlich verschwiegen wurde, um diese an der Masse vorbei für sich selbst zu vereinnahmen.(Rn.10) 3. Darauf, dass es sich bei der Forderung um eine verhältnismäßig geringe Forderung handelt, kommt es nicht an, das die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gerade keine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung voraussetzt. Vielmehr genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004, IX ZB 174/03, ZinsO 2004, 920).(Rn.12) In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, S., zusätzlich beteiligt: -Versagungsantragsteller- Rechtsanwälte …, S. -Verfahrensbevollmächtigter- wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller. Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 1 500,00 EUR. I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 22.11.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet u.a. die Schuldnerin habe eine offene Forderung gegen die Drittschuldnerin, Fa. … GmbH, in Höhe von 950,00 EUR weder in dem Vermögensverzeichnis bei Antragstellung noch gegenüber dem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens angegeben, sondern die Forderung vorsätzlich verschwiegen und diese darüber hinaus während des Insolvenzverfahrens ohne Kenntnis des Treuhänders beim Amtsgericht Völklingen anhängig gemacht. Die Schuldnerin behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung davon ausgegangen, dass dieser Anspruch nicht realisiert werden könne, da die Haftpflichtversicherung der Drittschuldnerin den Anspruch zuvor aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen habe. Dennoch sei versucht worden, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Treuhänder sei über den laufenden Rechtsstreit mit Schreiben der Schuldner-Verfahrensbevollmächtigten vom 08.07.2008 informiert worden. Die bei dem Rechtsstreit erstrittene Vergleichssumme von 250,00 EUR sei auch an den Treuhänder weitergeleitet worden. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2009 bestätigt, dass die Schuldnerin den Anspruch gegen die Fa. … GmbH nicht angegeben hat. Der Anspruch sei ihm während des laufenden Insolvenzverfahrens nur zufällig bekannt geworden. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung zu dem bereits laufenden Klageverfahren gegeben. Auch sei er über dessen Verlauf nicht informiert worden. Der Vergleichsbetrag sei ihm erst auf seine Intervention und eine zweite Mahnung hin ausgezahlt worden. Die Schuldnerin habe den Betrag ursprünglich für sich vereinnahmen wollen. II. Die Restschuldbefreiung ist der Schuldnerin zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor. Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr.3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Indem die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung die offene Forderung gegen die Firma … GmbH in Höhe von 950,00 EUR nicht angegeben hat, hat sie unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen gemacht. Hierzu zählt das Verzeichnis des vorhandenen Vermögens ( Vermögensverzeichnis ), wo im Ergänzungsblatt 5C ausdrücklich nach Forderungen gegen Dritte, u.a. aus Schadensfällen gefragt wird. Unstreitig hat die Schuldnerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.10.2007 den Schadensersatzanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung der ... GmbH, der·… Versicherung AG, geltend gemacht. Unstreitig ist auch, dass die Schuldnerin den geltend gemachten Anspruch in den Formularen bei Insolvenzantragstellung am 12.11.2007 und auch während des laufenden Insolvenzverfahrens, welches am 22.11.2007 eröffnet wurde, gegenüber dem Treuhänder zunächst nicht angegeben hat. Mit Klageschrift vom 14.01.2008 hat die Schuldnerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten sodann die Forderung vor dem Amtsgericht Völklingen anhängig gemacht. Auch darüber hat sie den Treuhänder nicht informiert. Dieser hat erst im Rahmen seiner Recherche nach weiterer Insolvenzmasse zufällig durch die Fa. … GmbH von dem bereits laufenden Rechtsstreit erfahren. Die Schuldnerin hat dabei nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich also willentlich und wissentlich, zumindest aber grob fahrlässig gehandelt. Sie hat, obwohl ihr beim Erstellen des Vermögensverzeichnisses die offene Forderung gegen die Fa. … GmbH bekannt war, diese wissentlich und willentlich nicht angegeben. Aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin nur gut einen Monat vor Insolvenzantragstellung eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Verfolgung ihres Anspruchs beauftragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin den Anspruch etwa vergessen habe könnte. Dem widerspricht auch die eigene Einlassung der Schuldnerin, wonach diese den Anspruch nicht vergessen, sondern für nicht realisierbar gehalten habe. Diese Einlassung kann den Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens der Forderung nicht entkräften. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar und wenig überzeugend, dass die Schuldnerin zum einen eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Verfolgung ihres Anspruchs beauftragt, andererseits jedoch gerade zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung von deren Uneinbringlichkeit ausgeht, um dann zwei Monate später die Forderung sogar klageweise geltend zu machen. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sprechen vielmehr dafür, dass die Schuldnerin die Forderung absichtlich verschwiegen hat, um diese an der Masse vorbei für sich selbst zu vereinnahmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine verhältnismäßig geringe Forderung handelt. Der Rechtsstreit in welchem von der Schuldnerin ursprünglich 950,00 EUR klageweise geltend gemacht wurden, wurde im Wege des Vergleichs durch Zahlung von 250,00 EUR erledigt. Dieser Betrag dürfte im Hinblick auf die konkreten Befriedigungsaussichten der Gläubiger nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt gerade nicht eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen ( Vgl. BGH, ZinsO 2004, 920f. ). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtern. Vielmehr soll der Schuldner durch die Vorschrift angehalten werden, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die dem Gericht und den Gläubigern einen Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen ( vgl. HK-InsO/Landfermann, 3.Aufl. § 290 RN. 15 ) Hierbei darf es jedoch nicht dem Schuldner überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob Angaben unterlassen werden können, da sie für die Gläubiger vermeintlich uninteressant sind ( vgl. BGH a.a.O. ). Schließlich ist die unterbliebene Angabe der Forderung vorliegend auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Bei geringfügigen Verfehlungen gebietet es zwar der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu verhängen ( vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Auflage, § 290 Rnr. 74 ). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, bestimmt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners. Unzweifelhaft handelt es sich bei der verschwiegenen Forderung um eine betragsmäßig relativ geringe Forderung. Allerdings ist vorliegend unter Berücksichtigung des Schuldnerverhaltens auf keinen Fall von einer geringfügigen Verfehlung der Schuldnerin auszugehen. Denn die Schuldnerin hat die Forderung nicht nur bei Insolvenzantragstellung und während des Insolvenzverfahrens verschwiegen, sondern diese auch noch hinter dem Rücken des Treuhänders gerichtlich geltend gemacht hat, obwohl sie gar nicht mehr verfügungsbefugt war. Schließlich hat sie den vergleichsweise zugesprochenen Betrag zunächst auch noch für sich vereinnahmt hat und diesen erst auf die zweite Mahnung des Treuhänders an die Masse ausgekehrt. Hierbei kann nicht mehr von redlichem Schuldnerverhalten gesprochen werden. Soweit die Schuldnerin anwaltlich vertreten war, ist ein eventuelles Verschulden des Vertreters der Schuldnerin zurechenbar. Im Hinblick auf den durch die Schuldnerin erfüllten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, kam es auf die Frage, ob ggf. weitere Versagungsgründe vorliegen, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 23 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.