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IX ZA 29/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Die Schuldnerin hat den objektiven Tatbestand der beiden Versa- gungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Ihr fällt ein Ver- stoß sowohl gegen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestehende Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses ihres Vermögens als auch ge- gen die nach § 97 Abs. 1 InsO bestehende allgemeine Offenbarungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Last. 2 - 3 - Die Schuldnerin hat in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis eine Forderung nicht angegeben. Die Beurteilung, ob eine solche gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen. Das ist gefestigte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, Rn. 10 m.w.N.). Die im Prozesskostenhilfeantrag formulierte Rechtsfrage ist deshalb nicht klärungsbedürftig. 3 Nach Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, alle rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können, zu offenbaren. Dazu gehört insbesondere das gesamte Vermögen des Schuldners (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 97 Rn. 11 f). Die Mitteilungspflicht ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Er muss vielmehr die betreffenden Umstände von sich aus, ohne be- sondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzver- fahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253, 254 Rn. 12). Das Beschwerde- gericht hat festgestellt, die Schuldnerin habe dem Treuhänder keine Mitteilung davon gemacht, dass sie die Forderung in Höhe von 950 € gerichtlich verfolgen ließ. Der Treuhänder erhielt vielmehr nur durch Zufall Kenntnis davon. Auch nach dem Ergebnis des Prozesses musste der Treuhänder von sich aus nach- fragen. Erst mit mehr als fünf Monaten Verspätung wurde ihm berichtet, dass aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 250 € an den Verfahrensbevollmächtig- ten der Schuldnerin ausgezahlt worden waren. Diesen Feststellungen ist die Schuldnerin nicht entgegen getreten. Sie wären daher in einem Rechtsbe- schwerdeverfahren zugrunde zu legen. Darauf, ob der Treuhänder nach Kennt- 4 - 4 - nisnahme von dem unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 InsO begonnenen Prozess mit dessen Fortführung einverstanden war, kommt es nicht an. 2. Die Behauptung der Schuldnerin, sie sei bei Insolvenzantragstellung von der Unbegründetheit der Forderung ausgegangen, berührt allenfalls den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Dieser fordert vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe "zu- mindest grob fahrlässig" gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahr- lässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit we- sentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO S. 563 Rn. 13). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht geht ausdrücklich von demjenigen Begriff der groben Fahrlässigkeit aus, den die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Bei der Anwendung dieses Begriffes auf den Streitfall hat es keine wesentlichen Umstände außer Acht ge- lassen. Es hat die Erklärung der Schuldnerin, infolge anwaltlicher Beratung von der Unbegründetheit der Schadensersatzforderung ausgegangen zu sein, zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung weiterer Umstände hat es dieser Erklärung indes keinen Glauben geschenkt. Das ist eine auf den Einzelfall be- zogene Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung durch den Senat grundsätz- lich nicht zugänglich ist. 5 Gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe auch den Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO "mindestens grob fahrlässig" verwirklicht, wehrt sich die Schuldnerin mit dem Argument, sie sei jederzeit anwaltlich vertreten gewesen und es habe außer Frage gestanden, das der Prozess "unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderhei- 6 - 5 - ten des Falls" abgewickelt werden musste. Diese Umstände vermögen nichts daran zu ändern, dass die Schuldnerin den Treuhänder nicht rechtzeitig und nicht unaufgefordert über Einleitung und Verlauf jenes Rechtsstreits informierte, obwohl sie selbst nach der Feststellung des Beschwerdegerichts um diese Pflicht wissen musste. 3. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der ver- fassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 aaO, S. 255 Rn. 21; v. 2. Juli 2009 aaO Rn. 15) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf. Eine Entschei- dung des Senats ist deshalb weder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung noch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechts- grundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234). Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuld- ners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann. Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt. Es hat dabei zu Las- ten der Schuldnerin insbesondere berücksichtigt, dass sie den Treuhänder 7 - 6 - über den Schadensersatzanspruch und den darauf bezogenen Rechtsstreit re- gelmäßig nur mit erheblicher Verzögerung und nur auf Aufforderung informierte. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2010 - 107 IK 97/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 T 98/10 -