Beschluss
ZBG-AR 1306/19
AG Saarbrücken, Entscheidung vom
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Tenor
1. Auf die Dauer von 3 Woche, d. h. bis längstens zum 21.09.2019, 12:00 Uhr, ist der Betroffene einstweilen in einer psychiatrischen Anstalt unterzubringen (§§ 1, 5, 6 UBG).
2. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt bestellt. Er übt das Amt berufsmäßig aus.
3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
4. Die Landeshauptstadt Saarbrücken trägt die Hälfte der Auslagen des Betroffenen.
5. Im Übrigen wird der Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Dauer von 3 Woche, d. h. bis längstens zum 21.09.2019, 12:00 Uhr, ist der Betroffene einstweilen in einer psychiatrischen Anstalt unterzubringen (§§ 1, 5, 6 UBG). 2. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt bestellt. Er übt das Amt berufsmäßig aus. 3. Die Entscheidung ist sofort wirksam. 4. Die Landeshauptstadt Saarbrücken trägt die Hälfte der Auslagen des Betroffenen. 5. Im Übrigen wird der Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken als zuständige Verwaltungsbehörde hat die einstweilige Unterbringung sowie unterbringungsähnliche Maßnahmen des Betroffenen beantragt (§§ 4, 5, 6, 8 UBG). Die Antragstellerin ist zuständig, da es sich um eine einstweilige Maßnahme an einem Wochenende handelt. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Das Gericht ist zuständig nach § 313 Abs. 3 Satz 2 FamFG, denn der Betroffene ist bereits im Bezirk des Gerichts untergebracht, denn die Unterbringung erfolgt im Saarland, für das das Gericht als zentrales Bereitschaftsgericht insgesamt zuständig ist. 1. Der Antrag auf einstweilige Unterbringung des Betroffenen ist gerechtfertigt. Aufgrund des ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes vom heutigen Tag steht fest, dass der Betroffene an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, nämlich an einer drogeninduzierten Psychose. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Fremdaggressivität gefährdet er sich und bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße im Sinne von § 4 Abs. 1 Alt. 2 UBG. Die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter wird durch den Angriff auf seinen Nachbarn mit einem Messer belegt. Es erscheint zudem nachvollziehbar, dass er durch seinen akuten krankhaften Zustand für sich selbst eine Gefährdung etwa im Straßenverkehr darstellt. Da mit einem weiteren Aufschub der Maßnahme erhebliche Gefahr verbunden wäre und daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 5 Abs. 3 UBG nicht abgewartet werden kann, war im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen (§§ 324 Abs. 2 S. 1, 331 FamFG). Im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung folgt das Gericht der Einschätzung des behandelnden Arztes. Das Gericht hält diese Dauer für ausreichend. Die angeordnete Unterbringungsfrist von drei Wochen, bedeutet allerdings nicht, dass der Betroffene auf jeden Fall so lange stationär behandelt werden muss. Sollte sich der Gesundheitszustand so weit bessern, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung entfallen, muss der Betroffene bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Arzt entlassen werden. Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme kann die Gefahr nicht abwenden, da keine gleich geeigneten Austauschmittel zur Verfügung stehen. Die heutige Anhörung des Betroffenen hat die Notwendigkeit der einstweiligen Unterbringungsmaßnahme bestätigt. Die Anhörung ließ die geschilderte Diagnose und die erhebliche Gefährlichkeit für bedeutende Rechtsgüter Dritter nachvollziehbar erscheinen. Die Anhörung hat keine Hinweise auf mildere Mittel ergeben. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. 2. Dem Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahme in der Unterbringung, namentlich durch das Anbringen eines Bauchgurtes und die Fixierung des Betroffenen an Armen und Füßen war nicht zu entsprechen. Es kann dahinstehen, ob eine Fixierung einer Person, deren Freiheit entzogen worden ist, allein wegen Artikel 104 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz unzulässig ist, weil möglicherweise die Fixierung eine körperliche oder seelische Misshandlung darstellt (vgl. dazu etwa: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 19. Februar 2015 - 75450/12), denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme. Bei der beantragten freiheitsentziehenden Maßnahme handelt es sich um eine Freiheitsentziehung einer Person im Sinne von Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig ist. Auch die Freiheitsentziehung innerhalb einer Freiheitsentziehung bedarf einer gesonderten, förmlich gesetzlichen Grundlage (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 502/16). Die Maßnahme kann nicht auf §§ 6, 11 UBG, ggf. in Verbindung mit § 20 MRVG, § 55 PolG, § 1906 Abs. 4 BGB, § 34 StGB oder Artikel 2 Grundgesetz gestützt werden. Die freiheitsentziehende Maßnahme kann nicht auf § 6 UBG gestützt werden. Die Vorschrift eignet sich allein als Grundlage für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung selbst, nicht jedoch für weitere freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb der Unterbringung. Für die 5-Punkt-Fixierung bedarf es wegen der von der eigentlichen Unterbringung zu unterscheidenden weiteren Eingriffsqualität einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 502/16). Die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen wird durch die Fixierung vollständig-aufgehoben, wodurch die Freiheit über das bereits mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verbundene Maß hinaus beschnitten wird (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 502/16). Auch auf § 11 UBG kann die freiheitsentziehende Maßnahme nicht gestützt werden. Zwar gestattet diese Vorschrift die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Abwehr von Gefahren, die durch die Untergebrachten für wesentliche Rechtsgüter Dritter ausgehen. Die Fesselung, ggf. auch die Fesselung an Gegenstände kann als Anwendung unmittelbaren Zwangs verstanden werden. Das ergibt sich etwa aus § 20 Abs. 2 Satz 2 MRVG die Anwendung von unmittelbarem Zwang innerhalb des Maßregelvollzugs Fesseln als Hilfsmittel des unmittelbaren Zwangs aufführt. Die Vorschrift des § 11 UBG genügt jedoch den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nicht, denn sie regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer etwaigen Fesselung an Gegenstände nicht in der Tiefe, die dem Eingriff der Maßnahme entspricht. Bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, dass die wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Anordnung einer Fixierung auf der Basis von § 19 BayUnterbrG für unzulässig erachtet (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 502/16). Die Vorschrift des § 19 BayUnterbrG regelt die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs während der Unterbringung, ohne Fesselungen im Allgemeinen oder in Form von Fixierungen gesondert zu erwähnen oder besondere Anforderungen an ihre Zulässigkeit im Unterschied zu anderen Formen des unmittelbaren Zwangs anzuordnen. Vor diesem Hintergrund genügt auch § 11 UBG nicht den Anforderungen an eine geeignete Rechtsgrundlage für Fixierungen, denn auch § 11 UBG regelt nur die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit unmittelbaren Zwangs während der Unterbringung, ohne der besonderen Eingriffsintensität von Fesselungen oder Fixierungen durch das Aufstellen von gerichtlich überprüfbaren Maßstäben gerecht zu werden. Auch § 55 SPolG eignet sich nicht als Ermächtigungsgrundlage, denn diese Vorschrift ermächtigt nur die Vollzugspolizei zu Fesselungen. Zwar wird vertreten, dass auch die Fesselung an Gegenstände, wie die beantragte 5-Punkt-Fixierung von einer etwaigen Ermächtigungsgrundlage für Fesselungen gedeckt sein kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02. November 2018 - Vollz (Ws) 16/18 für § 78 Abs. 2 Nr. 6 SLStVollzG). Die Ermächtigung der Vollzugspolizei zur Ausübung unmittelbaren Zwangs endet aber, sobald sich die Person - wie hier - nicht mehr im polizeilichen Gewahrsam befindet. Auch auf § 34 StGB kann die freiheitsentziehende Maßnahme nicht gestützt werden. Zwar mag die Abwägung des Rechts seiner Mitpatienten, des Pflegepersonals und der Ärzte auf der einen Seite und seines Freiheitsrechts auf der anderen Seite zu seinem Nachteil ausgehen. Als Ermächtigungsgrundlage für die beantragte Unterbringungsmaßnahme eignet sich diese Vorschrift jedoch nicht, denn staatliches Handeln kann nur ausnahmsweise durch Notstand gerechtfertigt werden, wenn der zum Notstand führende Interessekonflikt noch nicht durch das Aufstellen gesonderter Eingriffsrechte geregelt worden ist (Fischer, 66. Auflage, München 2019, § 34 StGB, Rdnr. 35 m. w. Nachweisen). So ist etwa in der Vergangenheit vertreten worden, dass mangels gesetzlicher Regelung bestimmte neu aufkommende Formen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 34 StGB gerechtfertigt werden könnten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Dezember 1990 - Ss 40/90). Die Unterbringung psychisch Kranker, sowie die Durchführung der Unterbringung und etwaige Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind durch das UBG abschließend geregelt. Der saarländische Gesetzgeber hätte Zwangsmaßnahmen gesondert durch Gesetz regeln können, sofern sich das Gesetz in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen haben sollte, denn bei der begehrten Fixierung innerhalb einer Unterbringung handelt es sich um eine mindestens seit Jahrzehnten praktizierte Maßnahme. Ob wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Unterbringung eine Rechtfertigung auch der der Unterbringung betrauten Personen ausscheidet, muss hier nicht entschieden werden. Auch aus der Regelung des Verfahrensrechts durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BGBl. I S. 866) kann keine Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Das bundesrechtliche Verfahrensrecht, etwa durch die Anordnung des Richtervorbehalts für alle Unterbringungsmaßnahmen einschließlich landesrechtlicher Maßnahmen, setzt eine landesrechtliche Ermächtigung für die Maßnahme selbst voraus (BT-Drs. 134/19, S. 12). Die Anordnung kann auch nicht nach §§ 1906 Abs. 4, Abs. 1, 1908i, 1846 BGB ergehen. Im Bereich der Abwehr einer Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen selbst stehen landesrechtliche und betreuungsrechtliche Rechtsgrundlagen nebeneinander (vgl. jurisPK- BGB/Jaschinski 8. Auflage, Saarbrücken 2017, § 1906 BGB, Rdnr. 11; für die Zwangsbehandlung: AG Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 97 XIV 216/16 L). Dennoch kann eine Anordnung nach §§ 1906 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 1, 1908i, 1846 BGB nicht erfolgen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund seines pathologischen Zustands für sich eine Gefahr darstellt, die nicht bereits durch die Unterbringung abgewandt worden ist. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom heutigen Tag ergibt sich, dass für ihn krankheitsbedingt vom Straßenverkehr eine Gefahr ausgeht. Damit lässt sich jedoch nicht die Fixierung innerhalb der Unterbringung rechtfertigen, da er auf der geschlossenen Station des Krankenhauses auch ohne Fixierung den besonderen Gefahren des Straßenverkehrs nicht ausgesetzt sein wird. Auch lässt sich aus der Gefährdung möglicherweise verteidigungsbereiter Dritter keine Eigengefährdung konstruieren. Zwar ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass Personen, die der Betroffene in seinem Wahn angreift, diesen Angriff auch mit körperlicher Gewalt abwehren werden, und er somit durch die Fremdaggressivität auch für sich die Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens herbeiführt. Eine Fixierung aus diesem Grunde bezweck jedoch den Schutz der eigenen Rechtsgüter des Betroffenen allenfalls als Reflex des an erster Stelle stehenden Schutzes der Rechtsgüter Dritter. Der Schutz der Rechtsgüter Dritter kann jedoch nicht auf § 1906 Abs. 4 BGB gestützt werden, selbst damit als Reflex auch eine Gefährdung des Betroffenen durch verteidigungsbereite Dritte abgewandt werden sollte (vgl. jurisPK-BGB/Jaschinski 8. Auflage, Saarbrücken 2017, § 1906 BGB, Rdnr. 70 unter Verweis auf: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2000 - 15 W 288/00). Schließlich kann die freiheitsentziehende Maßnahme auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz hergeleitet werden. Zwar enthalten die Grundrechte nicht nur negative Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch positive Schutzpflichten des Staates. Die mit der Abwägung von unterschiedlichen Grundrechten verbundenen Entscheidungen liegen in dem durch die Gewaltenteilung geprägten Rechtsstaat jedoch beim Gesetzgeber. Sofern zum Schutze der Rechte Dritter Beschränkungen der Grundrechte anderer erforderlich werden, sind diese Beschränkungen aufgrund eines Gesetzes und im Falle der Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz durch ein förmliches Gesetz vorzunehmen. Auch aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 24. Juli 2018 kann nicht gefolgert werden, dass freiheitsentziehende Maßnahmen zum Schutze Dritter unmittelbar auf Art. 2 Grundgesetz zu stützen wären (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15), denn ausdrücklich trifft das genannte Urteil nur eine Regelung für Baden-Württemberg und den Freistaat Bayern, zudem war diese Regelung bis Ende Juni 2019 befristet und hat damit selbst für ihren ausdrücklichen Anwendungsbereich ihre Wirkung verloren. Ein etwaiges Gewohnheitsrecht ist als Ermächtigungsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme vor dem Hintergrund von Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzureichend, der ein „förmliches" Gesetz verlangt (vgl. dazu etwa auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Januar 2011 -6587/04). Weitere Ermächtigungsgrundlagen für die beantragte freiheitsentziehende Maßnahme in Form des Bettgutes und der Fixierung an den Extremitäten sind nicht ersichtlich. 3. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war erforderlich. Da die Sache gesteigert eilbedürftig ist, ist von einer vorherigen Anhörung abgesehen worden. Sie ist jedoch nach § 332 Satz 2 ZPO unverzüglich nachzuholen. 4. Wegen Gefahr im Verzuge war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen (§ 324 Abs. 2 S. 1 FamFG). 5. Soweit der Antrag auf Unterbringungsmaßnahmen neben der Unterbringung selbst unbegründet ist, waren die Kosten nach § 337 Abs. 2 FamFG der Körperschaft aufzuerlegen, der die Antragstellerin angehört. Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 15. August 2019 (Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. August 2019 - ZBG AR 1215/19), sowie der Besprechung beim Landessozialministerium am 29.08.2019 musste der Antragstellerin bekannt gewesen sein, dass für einen Antrag auf Fixierung in der Unterbringung bei Fremdgefährdung keine Grundlage mehr besteht.