Beschluss
Vollz (Ws) 16/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch die im Rahmen des Strafvollzugs erfolgende, nicht nur kurzfristige Fixierung eines Betroffenen unterliegt dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG. (Rn.18)
2. Zwar kann der Betroffene die Zulässigkeit seiner Fixierung auch nach deren Beendigung gerichtlich klären lassen. Ein derartiges Recht des Leiters der Justizvollzugsanstalt, der die Fixierung angeordnet hat, folgt aus dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG jedoch nicht. (Rn.23)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 18. September 2018 wird als unbegründet
verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsgegner in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die im Rahmen des Strafvollzugs erfolgende, nicht nur kurzfristige Fixierung eines Betroffenen unterliegt dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG. (Rn.18) 2. Zwar kann der Betroffene die Zulässigkeit seiner Fixierung auch nach deren Beendigung gerichtlich klären lassen. Ein derartiges Recht des Leiters der Justizvollzugsanstalt, der die Fixierung angeordnet hat, folgt aus dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG jedoch nicht. (Rn.23) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 18. September 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsgegner in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO. I. Gegen den Antragsgegner wird seit dem 21.06.2017 in dem Verfahren 51 VRs 3 Js 759/17 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eine gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2017 (Az.: 1 Ks 14/17) - rechtskräftig seit dem 15.09.2017 - u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren vollstreckt. Mit an das Amtsgericht Saarbrücken - Betreuungsgericht - gerichtetem, dort am 30.08.2018 per Telefax eingegangenem Schreiben vom selben Tag (bei dem in dem Schreiben angegebenen Datum „19.08.2018“ handelt es sich, wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergibt, um ein offenkundiges Versehen) hat der Antragsteller, der Leiter der Justizvollzugsanstalt S., in der die gegen den Antragsgegner verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zum damaligen Zeitpunkt vollstreckt wurde, beantragt, „die zeitweise oder regelmäßige erfolgende Freiheitsentziehung des Gefangenen M. L. * ... durch 4 - Punkt - Fixierung in einem besonders gesicherten Haftraum im Rahmen der in der JVA S. durchgeführten Haft anzuordnen.“ Zur Begründung dieses Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass der unter - näher dargestellten - Symptomen einer floriden Schizophrenie leidende, eine medikamentöse Therapie bisher kategorisch ablehnende Strafgefangene am „heutigen Morgen gegen 10 Uhr 30“ immer wieder mit dem Kopf voran gegen das Mauerwerk des besonders gesicherten Haftraums gesprungen sei. Er sei daher gegen 10.45 Uhr unter Anwendung unmittelbaren Zwangs „auf das Fesselbett“ verbracht und mit einem 4-Punkt-Gurt fixiert worden. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) sei nunmehr eine richterliche Entscheidung über die Fixierungsmaßnahme einzuholen. Mit Beschluss vom 3. September 2018 hat das Amtsgericht Saarbrücken „sich sachlich für unzuständig“ erklärt und den Antrag „gem. § 17a Abs. 2, Abs. 6 GVG an die gem. § 118 S. 2 Nr. 2 SLStVollzG i.V.m. § 119 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken verwiesen. Mit an das Amtsgericht Saarbrücken adressiertem, aber erst im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Akte gelangtem Schreiben vom 4. September 2018 hat der Antragsteller mitgeteilt, die Fixierung des Gefangenen habe seit den Morgenstunden des 31.08.2018 beendet werden können und sei seither nicht mehr erforderlich gewesen. Die Verlegung des Gefangenen als psychisch kranker Häftling „in die SKFP M.“ sei „für den heutigen Tag vorgesehen.“ Gleichwohl sei vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 „zumindest eine nachträgliche richterliche Genehmigung der Maßnahme erforderlich.“ Die Verlegung des Gefangenen in die S. Klinik für Forensische Psychiatrie erfolgte - wie angekündigt - am 04.09.2018. Mit Beschluss vom 7. September 2018 hat die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken „die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache gemäß § 14 StPO dem Saarländischen Oberlandesgericht zwecks Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Mit Beschluss vom 12. September 2018 (5 Sa 3/18) hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts als zuständiges Gericht das Landgericht Saarbrücken bestimmt. Mit Beschluss vom 18. September 2018 hat die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken „den Antrag der Justizvollzugsanstalt S. vom 19. August 2018“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: „Mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm“ sei die Strafvollstreckungskammer nicht befugt, über den Fixierungsantrag zu entscheiden. § 79 Abs. 1 SLStVollzG, wonach die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen, zu denen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 6 SLStVollzG auch die Fesselung zähle, anordne, enthalte keinen Richtervorbehalt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die genannten Vorschriften nicht dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass die Fixierung eines Strafgefangenen „eines Richtervorbehalts bedarf.“ Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasse sich ausdrücklich nur mit Fixierungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Der Auffassung des Landgerichts Lübeck in seinem Beschluss vom 10.08.2018 (Az.: 5x StVK 1/18), wonach für die Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen die Strafvollstreckungskammer zuständig sei, schließe sich die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken nicht an. Gegen diesen ihm am 19.09.2018 zugegangenen Beschluss hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt S. mit am 28.09.2018 vorab per Telefax beim Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schreiben vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die „am 30.08.2018 in der JVA S. vorgenommene 4 - Punkt - Fixierung des Strafgefangenen M. L. * ... in einem besonders gesicherten Haftraum nachträglich zu genehmigen“, und die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG), form- und fristgerecht eingelegt und - mit der erhobenen Sachrüge - auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG). Auch der nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) erforderliche Zulassungsgrund ist gegeben. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zum einen gibt der vorliegende Fall Anlass zur Klärung der - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschiedenen Frage, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, veröff. u. a. in NJW 2018, 2619 ff. und in juris) zu der den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG auslösenden eigenständigen Freiheitsentziehung durch eine nicht nur kurzfristige Fixierung auch auf Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs übertragen werden können. Zum anderen besteht Anlass, die unzutreffenden, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. September 2018 verkennenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss richtig zu stellen. 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde indes keinen Erfolg. a) Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer im rechtlichen Ausgangspunkt zu Unrecht angenommen, sie sei nicht befugt, über den Antrag auf Anordnung der Fixierung zu entscheiden, weil sie für die Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen nicht zuständig sei. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt die Strafvollstreckungskammer die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. September 2018. Die Strafvollstreckungskammer war - wie bereits der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 12. September 2018 zutreffend angenommen hat - für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Fixierung des Antragsgegners zuständig. Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Sache an das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - verwiesen. Diese Entscheidung war für die Strafvollstreckungskammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der auch im Verhältnis unterschiedlicher Bereiche innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit auch im Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit entsprechend gilt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379, 380; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2014 - VAs 3/12 -; Kissel/ Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 63), bindend, da eine Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung nur bei „extremen Verstößen“ denkbar ist (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; vorgenannten Senatsbeschluss), ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG ist die erfolgte Verweisung in das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG auch für den Senat als Rechtsmittelgericht bindend. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer, bei der es sich aufgrund der bindenden Verweisung um das Gericht des zulässigen Rechtswegs handelt, über den Antrag auf Anordnung der Fixierung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatte, wobei allerdings die Verfahrensvorschriften des Gerichts gelten, an das verwiesen wurde (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; vorgenannten Senatsbeschluss). Dadurch, dass die Strafvollstreckungskammer dies verkannt hat, hat sie sich den Blick auf die für die Prüfung des Begehrens des Antragstellers maßgebliche Rechtsgrundlage versperrt. b) Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt S., die 4-Punkt-Fixierung des Antragsgegners anzuordnen, im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, veröffentlicht u. a. in NJW 2018, 2619 ff. und bei juris) festgestellt, dass die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen eines Betroffenen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 69). Eine Fixierung ist die Fesselung eines auf dem Rücken liegenden Betroffenen mittels spezieller Gurte an das Bett, um seine Bewegungsfähigkeit weitgehend oder vollständig aufzuheben (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 1). Von einer lediglich kurzfristigen Fixierung ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 68). Zwar kann der Gesetzgeber auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie Fixierungen prinzipiell zulassen. Aus dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich jedoch strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 104 Abs. 1 GG) muss hinreichend bestimmt sein und sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen vorsehen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 72 ff.). Art. 104 Abs. 2 GG fügt dem Gesetzesvorbehalt, unter dem ein Eingriff in das Freiheitsgrundrecht steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), den weiteren verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 93). Danach erfordert eine Freiheitsentziehung grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 98). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn - was bei der Anordnung einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung regelmäßig der Fall sein wird - der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 98), wobei die richterliche Entscheidung in einem solchen Fall unverzüglich nachzuholen ist (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 99). bb) Nach Maßgabe dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller zwar zunächst mit Recht am 30.08.2018 die richterliche Entscheidung über die an diesem Tag erfolgte Fixierung des Antragsgegners beantragt. (1) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der den Antragsgegner betreffenden Maßnahme - anders als in den beiden dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 zugrunde liegenden Fällen - weder um eine 5-Punkt- noch um eine 7-Punkt-Fixierung, sondern um eine 4-Punkt-Fixierung handelte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner - wenn auch nur mit vier Gurten - an ein Bett gefesselt und hierdurch seine Bewegungsfähigkeit weitgehend aufgehoben wurde (vgl. Grotkopp/Fölsch, DRiZ 2018, 326, 327). (2) Dass die Fixierung des Antragsgegners dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterlag, ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 zugrunde liegenden beiden Fälle Fixierungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Unterbringungen (nach dem Baden-württembergischen Psychisch-Kranken-Hilfe Gesetz bzw. dem Bayerischen Unterbringungsgesetz) betrafen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Qualifizierung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung als eigenständige Freiheitsentziehung auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 69) nicht auf eine bestimmte Art eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses beschränken und daher auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Fixierung des Antragsgegners im Rahmen des Strafvollzugs gelten (vgl. LG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2018 - 5x StVK 1/18, juris; Grotkopp/Fölsch, DRiZ 2018, 326, 329). (3) Schließlich steht der Annahme, dass die Fixierung eines Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs einer richterlichen Entscheidung bedarf, nicht entgegen, dass das Saarländische Strafvollzugsgesetz keine konkret auf die Anordnung von Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs bezogene Regelung enthält. Insbesondere ergibt sich aus § 78 Abs. 2 Nr. 6 SLStVollzG, wonach als besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung zulässig ist, keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs. Dementsprechend sieht das Saarländische Strafvollzugsgesetz für Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs auch keine richterliche Entscheidung, sondern lediglich die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen durch die Anstaltsleitung vor (§ 79 Abs. 1 SLStVollzG). Da der saarländische Gesetzgeber dem sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ergebenden Regelungsauftrag, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten (vgl. BVerfG, a. a. O., juris rn. 94), bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich das Erfordernis der richterlichen Entscheidung über Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs derzeit aus Art. 104 Abs. 2 GG selbst, da diese Verfassungsnorm unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht darstellt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 95, 124, 129). cc) Die von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt S. mit seiner Rechtsbeschwerde begehrte nachträgliche richterliche Genehmigung der beendeten Fixierungsmaßnahme kommt jedoch nicht in Betracht. Eine richterliche Entscheidung ist nämlich nicht mehr erforderlich, nachdem die am 30.08.2018 erfolgte Fixierung des Antragsgegners bereits in den Morgenstunden des 31.08.2018 beendet wurde und eine erneute Fixierung des Antragsgegners seither nicht mehr erforderlich war. (1) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 ist eine richterliche Entscheidung nicht (mehr) erforderlich, wenn entweder bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 101 m. w. N.). In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; BVerfG, a. a. O., juris Rn. 101). Auch die nachträgliche richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG hat die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Gegenstand und dient nicht allein der nachträglichen Überprüfung der nichtrichterlichen Anordnung einer Freiheitsentziehung, die sich erledigt hat (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 101 m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben ist eine richterliche Entscheidung über die Fixierungsmaßnahme nicht mehr veranlasst, nachdem diese bereits am 31.08.2018 wegen Wegfalls ihres Grundes vor Herbeiführung der Entscheidung beendet wurde und seither auch nicht mehr erforderlich war, so dass keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. LG Kleve, Beschl. v. 10.08.2018 - 182 StVK 11/18, juris Rn. 35). In einer solchen Situation hätte der Antragsteller seinen bei Gericht gestellten Antrag vielmehr zurücknehmen können (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 102). Die von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezweckte unverzüglich nachzuholende Kontrolle der - noch andauernden - freiheitsentziehenden Maßnahme kann eine richterliche Entscheidung nach deren durch den Wegfall des sachlichen Grundes gebotenen Aufhebung nicht mehr leisten (vgl. BVerfG, a. a. O.). (3) Lediglich dem Betroffenen ist der Weg zu einer nachträglichen gerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Maßnahme wegen des Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, zu denen die Fixierung gehört (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 59), nicht verschlossen (vgl. BVerfG, a.. a. O., juris Rn. 104), wobei der Betroffene auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen, nach Beendigung der Maßnahme hinzuweisen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 85 und 104). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121 Abs. 4 StVollzG, § 118 Nr. 2 SLStVollzG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 60, § 52 Abs. 1 GKG.