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Urteil

20 C 30/20

Amtsgericht Schleiden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSLE:2020:1216.20C30.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 20 C 30/20 Verkündet am 16.12.2020G, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht TIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn U. U., U-hof 1a, 00000 E, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G, O & Kollegen, E-straße 13, 00000 C, gegen 1. Herrn F.H., G-straße 6, 00000 E, 2. Herrn K. I., B Straße 262, 47807 Krefeld, Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte K G O, G-straße 1, 00000 C, hat das Amtsgericht Tauf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2020durch den Richter Dr. M für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um den Ersatz von Wildschäden. Der Kläger ist landwirtschaftlicher Bewirtschafter diverser in seinem Eigentum stehenden bzw. gepachteten Grünlandflächen in der Gemarkung T in der Gemeinde E, wobei der genaue Umfang der Landnutzerfunktion hinsichtlich einiger Grundstücke zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagten sind Jagdpächter des örtlichen Jagdreviers, in dessen Jagdbezirk die vorgenannten Grundstücke liegen, und zum Ersatz des Wildschadens auf diesen Grundstücken verpflichtet, wobei die Wirksamkeit des Pachtvertrags zwischen den Parteien umstritten ist. Unter dem 04.05.2020 meldete der Kläger den Wildschaden gegenüber der zuständigen Behörde an. Die Wildschadensabschätzung des amtlichen Wildschadensschätzers B. C. stellte einen Schaden von 13.198,00 € fest. Der landwirtschaftliche Sachverständige K. C. führte am 14.05.2020 eine Begehung durch und kam zu einer Schadensfeststellung in Höhe von 12.097,84 €. Die Abweichungen zwischen den Gutachten erfolgten daraus, dass hinsichtlich der Grünlandfläche Gemarkung T, Flur 4, Flurstücke Nr. 36, 37 und 102 bereits eine Vergütung vom 180 m² Schwarzwildschaden erfolgte, die durch den amtlichen Schätzer nicht berücksichtigt wurde. Das durchgeführte Vorverfahren scheiterte schließlich mangels gütlicher Einigung. Der Kläger ließ unter dem 15.05.2020 und 16.05.2020 sämtliche streitgegenständlichen Grünlandflächen abmähen. Der Kläger behauptet, die Population im streitgegenständlichen Revier sei aufgrund mangelnder und unzureichender Bejagung zu hoch. Dabei habe er seine Flächen regelmäßig, mindestens wöchentlich, kontrolliert. Er habe den am 04.05.2020 gemeldeten Schaden mit Beginn der Vegetation vom 28.04.2020 bis zum 04.05.2020 festgestellt. Zuvor habe er trotz regelmäßiger Kontrollen keine Schäden festgestellt. Ihm sei ein Ertragsausfall aufgrund von Äsungsschäden in Höhe von 4.169,61 dt Gras entstanden. Dadurch belaufe sich der Schaden auf 12.091,87 €. Er ist der Ansicht, der Jagdpachtvertrag sei gültig und er habe den Wildschaden form- und fristgerecht angemeldet. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.091,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, nach § 1 des am 16.08.2020 abgeschlossenen Jagdvertrages habe die Pachtzeit rückwirkend zum 01.04.2017 begonnen. Im Übrigen habe der Kläger dem Wildschadensschätzer das Vorhandensein von Altschäden verschwiegen. Zudem habe der Kläger die einwöchige Anmeldefrist nicht bezüglich sämtlicher Schäden eingehalten. So sei der Aufwuchsschaden auf den Grünlandflächen bereits von Anfang März bis Mitte Mai 2020 entstanden. In dieser Zeit habe das Rotwild regelmäßig die Wiesen des Klägers in großer Stückzahl aufgesucht und das dort im Frühjahr sprießende Gras beäst. Schließlich sei ein weiterer Teil des Schadens erst nach der Schadensmeldung entstanden. Die Beklagten sind der Ansicht, der Jagdpachtvertrag sei nichtig, da dieser auch einen Zeitraum erfasse, zu dem ein schriftlicher Jagdvertrag noch nicht existiert habe. Zu dem verstoße er gegen die Anzeigepflicht gem. § 12 Abs. 1 BJagdG und die Abstinenz- und Karenzpflicht des § 12 Abs. 4 BJagdG. Zudem seien die Gutachten unbrauchbar, da sie keinerlei Feststellungen zum Schadensentstehungszeitpunkt enthielten. Schließlich sei der Ersatzanspruch des Klägers erloschen, da er nicht sämtliche Schäden, deren Ersatz er mit der Klage begehre, innerhalb der Wochenfrist gemeldet habe. Fehle es an einem entsprechend umfänglichen Sachvortrag, der die Ersatzberechtigung, Art, Umfang und Entstehung des Schadens sowie den Zeitpunkt der Kenntnis von demselben und der Prüfungszeiträume vor Kenntniserlangung erhalte, sei die Klage nicht schlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden nach § 29 Abs. 1 BJagdG, da dieser jedenfalls gem. § 34 S. 1 BJagdG erloschen ist. 1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere auch unter Berücksichtigung von §§ 35 Abs. 1, 41 LJG-NRW in Verbindung mit § 35 BJagdG. Das nach § 35 Abs. 1 LJG-NRW in Wild- und Jagdschadenssachen im Sinne der § 29 BJagdG und § 33 BJagdG erforderliche Feststellungsverfahren im Sinne der §§ 36 ff. LJG-NRW ist durchgeführt worden. Auch ist die Klage nach § 41 LJG-NRW binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, erhoben worden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob der Pachtvertrag bereits nichtig ist, da ein möglicher Anspruch auf Ersatz von Wildschäden nach § 29 Abs. 1 BJagdG jedenfalls gem. § 34 S. 1 BJagdG erloschen. Denn der Kläger hat die rechtzeitige Anmeldung nicht substantiiert dargelegt. Nach § 34 S. 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 91/10; LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 – 1 S 47/14). Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt: LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 – 1 S 47/14). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist bei dem Geschädigten des Wildschadens (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 216/09; LG Hagen, Urteil vom 17.02.1998 - 1 S 291/97). Grundsätzlich genügt eine Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – VII ZR 24/08). Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatgerichts, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 170/18). Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen kann eine geordnete Darstellung der Tatsachen nicht ersetzen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Juni 2012 – 1 U 105/11). Unabhängig davon kann eine Partei allerdings einer näheren Darlegung gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – VII ZR 24/08; BGH, Urteil vom 20. September 2002 – V ZR 170/01). Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 – VIII ZR 14/98). In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht auch nicht, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 216/09). Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat. Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürzere Abstände – Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen je nach Schadensgeneigtheit sogar in der Regel eine wöchentliche Begehung der Felder (vgl. nur exemplarisch AG Kirchhain, Urteil vom 08.11.2002 – 7 C 169/02; AG Siegburg, Urteil vom 28. November 2008 – 110 C 220/08; LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 – 11 S 4135/92) – gefordert. Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen (dazu insgesamt: BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 216/09). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger vorliegend seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Unabhängig von dem maßgeblichen Kontrollintervall muss der Kläger jedenfalls darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken. Hierzu hat der Kläger zunächst aufgeführt, er habe den Schaden am 04.05.2020 mit Beginn der Vegetation vom 28.04.2020 bis 04.05.2020 festgestellt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28.07.2020 daraufhin ausdrücklich vorgetragen, dass es an jeglichen Feststellungen zum Schadensentstehungszeitpunkt fehle. Weiterhin wird dort ausgeführt, dass der Ersatzanspruch des Klägers erloschen sei, da er nicht sämtliche Schäden, deren Ersatz er mit der Klage begehre, innerhalb der Wochenfrist gemeldet habe. Fehle es an einem entsprechend umfänglichen Sachvortrag, der die Ersatzberechtigung, Art, Umfang und Entstehung des Schadens sowie den Zeitpunkt der Kenntnis von demselben und der Prüfungszeiträume vor Kenntniserlangung erhalte, sei die Klage nicht schlüssig. Daraufhin führt der Kläger unter Beweisantritt lediglich aus, er habe seine Flächen regelmäßig, mindestens wöchentlich, kontrolliert. Er habe den am 04.05.2020 gemeldeten Schaden mit Beginn der Vegetation vom 28.04.2020 bis zum 04.05.2020 festgestellt. Zuvor habe er trotz regelmäßiger Kontrollen keine Schäden festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vortrag, dass mindestens wöchentlich bzw. regelmäßig kontrolliert worden sei, zu unbestimmt. Er genügt nach den obigen Grundsätzen nicht den Anforderungen der Darlegungslast und ist einem Beweis nicht zugänglich (vgl. dazu grundsätzlich auch AG Siegburg, Urteil vom 28. November 2008 – 110 C 220/08). Es ist weder ausreichend dargelegt worden, wann und durch wen kontrolliert worden sein soll, noch – bei einer Fläche von ca. 50 ha mit anteiligen Schäden auf einer Fläche von ca. 42 ha und damit ungefähr 60 durchschnittlich großen Fußballfelder – in welcher Art und Weise dies geschehen sein soll. Damit wäre die Befragung der benannten Zeugen jedoch aufgrund der vorherigen Ausführungen eine unzulässige Ausforschung. Hinzu kommt, dass die Beklagten substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen haben, dass bereits seit März auf den betreffenden Flächen Aufwuchsschäden aufgrund äsenden Rotwilds entstanden seien. Auch vor diesem Hintergrund hätte der Kläger insofern unter Beweisantritt substantiiert vortragen müssen, wann und durch wen er konkret kontrolliert haben will sowie dass bei den betreffenden Kontrollen auf sämtlichen Flächen keine Wildschäden festgestellt worden seien (LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 – 1 S 47/14). Da somit die Beobachtung gehöriger Sorgfalt im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG nicht feststellbar ist, hat der beweisbelastete Kläger die Einhaltung der Wochenfrist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere war aufgrund der obigen Ausführungen auch dem entsprechenden Beweisangebot nicht nachzugehen, da es sich um eine unzulässige Ausforschung handeln würde. Denn gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG Urteil vom 20. September 1989 – 4 AZR 410/89; Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 AZR 722/05). So verhält es sich nach den obigen Ausführungen vorliegend. Der Kläger trägt als darlegungs- und beweisbelastete Partei den prozessualen Nachteil dafür, dass ihm die entsprechenden Nachweise nicht gelungen sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass der Anspruchsteller die volle Beweislast für die Voraussetzungen seines Anspruchs trägt. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage 2020, Vorb. § 284 Rn. 23). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Schließlich bestand auch seitens des Gerichtes keine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Die Beklagten haben ausdrücklich auf die mangelnde Substantiierung hingwiesen. Bei einem darüber hinausgehenden Hinweis des Gerichts wird der Rahmen zulässiger, auch an Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien zu orientierender (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn. 2) Hinweispflicht verlassen. II. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2020 hat gem. § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Ein Grund, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen, liegt nicht vor. Soweit die Schriftsätze nicht nur rechtliche Ausführungen enthalten, auf die in den Entscheidungsgründen bereits eingegangen wurde, ist es unerheblich, ob das nachgeschobene tatsächliche Vorbringen entscheidungsrelevant ist. Dies ist nicht zu überprüfen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gem. § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist – von dem hier nicht vorliegenden und nicht zu erörternden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen – nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen erfolgte die Zustellung des Schriftsatzes gem. unterschriebenem Empfangsbekenntnis bereits am 12.08.2020 (Bl. 85 GA). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. III. Streitwert: 12.091,84 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. M