Urteil
110 C 220/08 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU1:2008:1128.110C220.08.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 225,00 EUR aufgrund eines Wildschadens auf seinen in der Anspruchsbegründung näher dargestellten Grundstücken auf der G1, Gemeinde S, der am 09.07.2008 und 13.07.2008 festgestellt worden sein soll. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger den behaupteten Wildschaden nicht rechtzeitig gemäß § 34 des Bundesjagdgesetzes (BjagdG) bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Auf die zahlreichen weiteren Fragen des Rechtsstreits muss daher nicht näher eingegangen werden. Es handelt sich bei § 34 BjagdG im Übrigen um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumen das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Dies bedeutet, dass die Klage mangels rechtzeitiger Anmeldung unbegründet und nicht nur unzulässig ist. Nach § 34 Satz 1 BjagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass die volle Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung der Anmeldefrist bei dem Geschädigten des Wildschadens liegt (AG Montabaur, Urteil vom 18.10.2005 — 5 C 215/04 -, Juris; LG Hagen, Urteil vom 17.02.1998 — 1 S 291/97 -,‚ Juris). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, läuft die Frist gemäß § 34 Satz 1 BjagdG nicht erst ab Kenntnisnahme von dem Schaden, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Der Kläger muss daher darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken. In der Rechtsprechung wird insoweit eine wöchentliche Kontrolle landwirtschaftlicher Flächen für erforderlich gehalten (vgl. AG Kirchhain, Urteil vom 08.11.2002 - 7 C 169/02-, Juris; LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 – 11 S 4135/92 -, Juris). Der Kläger hat hierzu in dem Schriftsatz vom 07.11.2008 (Blatt 47 der Akten) ausgeführt: "[Der Kläger] kontrolliert die landwirtschaftlichen Nutzflächen seines Betriebes mehrmals wöchentlich. Für die Grünflächen ergibt sich dies zwangsläufig aus der Verkehrssicherungspflicht und aus der Sorgfaltspflicht für den Tierbestand. Auch die Ackerflächen werden bei diesen Rundfahrten regelmäßig kontrolliert. In der Nähe der geschädigten Ackerflächen liegen Weideflächen des Betriebes". Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch nur, dass die Nutzflächen "mehrmals wöchentlich" kontrolliert werden und dass diese Kontrolle im Hinblick auf die Ackerflächen "regelmäßig" stattfindet. Der Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 26.11.2008 ausdrücklich als unsubstantiiert gerügt und diese Rüge in der mündlichen Verhandlung vertieft. Das Gericht hält diese Rüge für berechtigt. Der Vortrag, dass Ackerflächen ‚regelmäßig" kontrolliert werden, ist unbestimmt, genügt nicht den Anforderungen der Darlegungslast und ist einem Beweis nicht zugänglich. Zwar sind insoweit zwei Zeugen benannt worden, deren Befragung wäre jedoch eine Ausforschung, da das Gericht zunächst fragen müsste, in welcher konkreten Art und Weise sich die behauptete regelmäßige Kontrolle darstellt. Da somit die Beobachtung gehöriger Sorgfalt im Sinne des § 34 Satz 1 BjagdG nicht feststellbar ist, hat der beweisbelastete Kläger die Einhaltung der Wochenfrist nicht hinreichend dargetan. Allein die Behauptung, dass er nach tatsächlicher Entdeckung des behaupteten Wildschadens diesen bereits am Folgetag angemeldet habe, reicht aus den vorgenannten Gründen gerade nicht aus. Die Frage der rechtzeitigen Anmeldung des Wildschadens ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert worden, nachdem der Beklagte dort nochmals auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.11.2008 hingewiesen hatte. Der Kläger hat trotz der ausdrücklichen Substantiierungsrüge keine nähere Erklärung abgegeben und auch keine Schriftsatzfrist beantragt, sondern den Klageantrag gestellt, woraufhin die mündliche Verhandlung geschlossen wurde. Ein weiterer Hinweis gemäß § 139 ZPO vor Erlass der vorliegenden Entscheidung war daher nicht geboten. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, seinen Vortrag auf die Rüge des Beklagten hin weiter zu substantiieren und gegebenenfalls hierfür Schriftsatznachlass zu beantragen. Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitergibt aus den §§ 708 Nr 11, 713 ZP0. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt.