Urteil
21 C 110/19
AG Schleswig, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSCHLE:2020:0525.21C110.19.00
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Leitsätze
1. Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, wonach der geschädigte Auftraggeber seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt, bestimmt hinreichend klar und für einen durchschnittlichen Auftraggeber verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen dieser selbst die Vergütung des Sachverständigen zu zahlen und die jeweiligen Unfallgegner bzw. deren Haftpflichtversicherer in Regress zu nehmen hat, wenn sie um folgende Regelung ergänzt wird:
„Wenn ich nach (teilweiser) erfolgloser Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werde, bin ich zur Leistung nur verpflichtet, wenn zuvor der vorstehend abgetretene Anspruch an mich zurückabgetreten wurde.“(Rn.31)
(Rn.33)
2. Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen (sog. Bagatellgrenze).(Rn.38)
3. Ein Grundhonorar des Kfz-Sachverständigen, das auf Basis des Honorarbereichs III der BVSK-Honorarbefragung 2018 berechnet wird, ist erkennbar überhöht, sodass es im Rahmen der von dem Geschädigten vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle nicht mehr als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend angesehen werden kann. Es ist auf den Mittelwert der Honorargruppen II und IV der BVSK-Befragung 2018 zu kürzen.(Rn.43)
4. Für die Frage, inwieweit die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend anzusehen sind, können neben den Regelungen des JVEG über den Auslagenersatz gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 12 JVEG) und den Auslagentatbeständen der Justizkostengesetze (GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, RVG) auch die Erkenntnisse aus einer Marktanalyse der Interval GmbH herangezogen werden, die 2018 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz anlässlich der beabsichtigten Novellierung des JVEG durchgeführt worden ist .(Rn.50)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) auf 29 Euro seit dem 24. Mai 2019,b) auf weitere 29,43 Euro seit dem 14. Juni 2019,
c) auf weitere 24,68 Euro seit dem 17. Oktober 2019 und
d) auf weitere 12,15 Euro seit dem 10. November 2019
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 293,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, wonach der geschädigte Auftraggeber seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt, bestimmt hinreichend klar und für einen durchschnittlichen Auftraggeber verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen dieser selbst die Vergütung des Sachverständigen zu zahlen und die jeweiligen Unfallgegner bzw. deren Haftpflichtversicherer in Regress zu nehmen hat, wenn sie um folgende Regelung ergänzt wird: „Wenn ich nach (teilweiser) erfolgloser Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werde, bin ich zur Leistung nur verpflichtet, wenn zuvor der vorstehend abgetretene Anspruch an mich zurückabgetreten wurde.“(Rn.31) (Rn.33) 2. Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen (sog. Bagatellgrenze).(Rn.38) 3. Ein Grundhonorar des Kfz-Sachverständigen, das auf Basis des Honorarbereichs III der BVSK-Honorarbefragung 2018 berechnet wird, ist erkennbar überhöht, sodass es im Rahmen der von dem Geschädigten vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle nicht mehr als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend angesehen werden kann. Es ist auf den Mittelwert der Honorargruppen II und IV der BVSK-Befragung 2018 zu kürzen.(Rn.43) 4. Für die Frage, inwieweit die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend anzusehen sind, können neben den Regelungen des JVEG über den Auslagenersatz gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 12 JVEG) und den Auslagentatbeständen der Justizkostengesetze (GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, RVG) auch die Erkenntnisse aus einer Marktanalyse der Interval GmbH herangezogen werden, die 2018 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz anlässlich der beabsichtigten Novellierung des JVEG durchgeführt worden ist .(Rn.50) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) auf 29 Euro seit dem 24. Mai 2019,b) auf weitere 29,43 Euro seit dem 14. Juni 2019, c) auf weitere 24,68 Euro seit dem 17. Oktober 2019 und d) auf weitere 12,15 Euro seit dem 10. November 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 293,24 Euro festgesetzt. 1. Die Klage, über die das Gericht nach billigem Ermessen im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 495a ZPO), ist teilweise begründet. a) Die Beklagte schuldet dem Grunde nach Schadensersatz als Haftpflichtversicherung der vier Kraftfahrzeughalter, deren Fahrzeugführer jeweils einen Verkehrsunfall verursachten und daher den Unfallgegnern vollständig für die an ihren Fahrzeugen entstandenen Schäden haften (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 115 VVG), sowie darauf entfallende Zinsen (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat zu den Anspruchsvoraussetzungen ausreichend substantiiert vorgetragen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von ihr geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. nur BGH, MDR 2020, 434, Rn. 9 m. w. N.). Wie weit die Substantiierungsobliegenheit der darlegungsbelasteten Partei reicht, hängt auch davon ab, was zwischen den Parteien streitig ist; Unstreitiges braucht nicht in allen Einzelheiten ausgeführt zu werden. Daran gemessen genügt es, dass die Klägerin – von der Beklagten unbestritten – dargelegt hat, die bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuge hätten Verkehrsunfälle verursacht, und die Beklagte hafte zu 100 % für die durch den jeweiligen Unfall entstandenen Schäden. Auch ist der Streitgegenstand mit Blick darauf, dass dieses Urteil der materiellen Rechtskraft zugänglich sein muss, ausreichend klar bestimmt, indem Tag und Ort der Verkehrsunfälle sowie die anspruchsberechtigten Unfallbeteiligten benannt sind. b) Die Klägerin ist jeweils kraft „doppelter Abtretungen“ anspruchsberechtigt (§ 398 BGB). Sowohl die Abtretungen, die die anspruchsberechtigten Unfallgegner zugunsten des von ihnen beauftragten Sachverständigen vorgenommen haben, als auch die von dem Sachverständigen zugunsten der Klägerin erklärten Folgeabtretungen sind wirksam. (1) Insbesondere erweist sich die Abtretung im Verhältnis der Auftraggeber zum Sachverständigen nicht wegen einer Verletzung von § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB als nichtig. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – um die es sich bei dem für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsvordruck des Sachverständigen handelt – unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, NJW 2019, 51 [51 f.], Rn. 9 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die (Erst-)Abtretungsklausel gerecht. Nach ihr treten die jeweiligen Auftraggeber des Sachverständigen ihre Ansprüche auf Erstattung des gesamten Sachverständigenhonorars gegen die Unfallgegner (Fahrer, Halter) und deren Haftpflichtversicherer an den Sachverständigen „erfüllungshalber“ ab und müssen sich selbst, so wird klarstellend bestimmt, nicht an diese Anspruchsgegner wenden. Zur Leistung an den Sachverständigen sind die Auftraggeber nur verpflichtet, wenn der abgetretene Anspruch gegen die Anspruchsgegner im Ganzen oder teilweise nicht durchgesetzt wurde und wenn der abgetretene Anspruch an sie zurückabgetreten wird. Damit ist, anders als in dem vom BGH a. a. O. zu beurteilenden Fall und in weiteren Konstellationen (z. B. AG Flensburg, 65 C 252/19), klar und für einen durchschnittlichen Auftraggeber verständlich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen (vorherige Rückabtretung) er selbst die Vergütung des Sachverständigen zu zahlen und die jeweiligen Unfallgegner bzw. deren Haftpflichtversicherer in Regress zu nehmen hat. (2) Auch die Weiterabtretung im Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Eine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 134 BGB i. V. m. § 3 RDG) besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin kraft einer Registrierung Inkassodienstleistungen erbringen darf (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG). c) Der Höhe nach kann die Klägerin lediglich Sachverständigenkosten von noch 95,26 Euro beanspruchen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 29 Euro für den Geschädigten A., aus 29,43 Euro für die B.-GmbH, aus 24,68 Euro für den Geschädigten C. und aus 12,15 Euro für die Geschädigte D. (1) Hinsichtlich des begutachteten Unfallfahrzeugs von Herrn A. hatte die Beklagte von der sich auf 543,59 Euro belaufenden Rechnungssumme lediglich 486 Euro zu zahlen, sodass nach der außergerichtlichen Teilleistung von 457 Euro noch ein Betrag von 29 Euro verbleibt. Die Erstattungsfähigkeit dieses Betrags beruht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. In der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist der Geschädigte frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. (a) Dass der Geschädigte es für erforderlich halten darf, ein Kfz-Sachverständigengutachten einzuholen, gilt indessen nicht, wenn sein Fahrzeug einen offensichtlichen Bagatellschaden aufweist. Dann genügt es in der Regel, dass er die voraussichtlichen Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag belegt. Indiz dafür, dass die unfallbedingten Schäden eine Bagatellgrenze offensichtlich unterschreiten, ist die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, wenngleich berücksichtigt werden muss, dass diese Kosten dem Geschädigten, wenn er das Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, gerade noch nicht bekannt sind und erst das erstattete Gutachten Aufschluss darüber geben kann, ob die Bagatellgrenze überschritten wird oder nicht (vgl. zum Ganzen Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 398 m. w. N.). Wie hoch der Grenzwert zu bemessen ist, beurteilt die Rechtsprechung uneinheitlich. Das erkennende Gericht hält eine Wertgrenze von jedenfalls nicht höher als 1.000 Euro für angemessen (so auch Oetker, a. a. O.; Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 316; Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3 Rn. 249, jeweils m. w. N.). Daran gemessen, musste der Geschädigte A. nicht davon ausgehen, dass an seinem Fahrzeug lediglich Bagatellschäden entstanden waren. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten Nettoreparaturkosten von 1.035,71 Euro. Unerheblich ist, dass die Beklagte selbst lediglich einen Betrag von 924,07 Euro für angemessen hielt und erstattete und dass der Geschädigte dies letztlich akzeptierte. Dass der von Herrn A. beauftragte Sachverständige Kosten in Höhe eines 1.000 Euro übersteigenden Betrags errechnete, zeigt jedenfalls, dass der Geschädigte nicht von einem offensichtlichen Bagatellschaden ausgehen musste und es damit für erforderlich halten durfte, ein Gutachten einzuholen. (b) Ist der Geschädigte, wie hier, demnach berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, so kann er vom Schädiger bzw. den neben ihm haftenden Personen allerdings als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen hat (§ 287 ZPO). Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (zum Ganzen nur BGH, NJW 2020, 1148, Rn. 12 f. m. w. N.). Dem Umstand, dass die Klägerin den von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag ausgeglichen hat, kommt keine Indizwirkung dahin zu, dass die berechneten und zuvor vereinbarten Sachverständigenkosten für erforderlich gehalten werden dürfen. Eine solche Indizwirkung wird zwar zugunsten des zahlenden Geschädigten angenommen. Grundlage ist die Überlegung, dass sich in der durch den Geschädigten beglichenen Rechnung seine besonderen Umstände, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten niederschlagen. An dieser Konstellation fehlt es, wenn – wie hier – eine professionelle Verrechnungsstelle zahlt, an die die Honorarforderung zuvor abgetreten wurde. Eine solche Zahlung hat keine Aussagekraft im Hinblick auf die besonderen Umstände des Geschädigten und seine etwa beschränkten Erkenntnismöglichkeiten (BGH a. a. O., 1149, Rn. 15 ff.). An diesen Maßstäben gemessen, können nur ein Grundhonorar von netto 316,50 Euro, Fahrtkosten von netto 26,40 Euro, sonstiger Auslagenersatz von 65,50 Euro netto und die auf all diese Teilbeträge anfallende Umsatzsteuer von 77,60 Euro als i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag angesehen werden. [1] Das Grundhonorar ist auf netto 316,50 Euro zu kürzen, weil der Auftraggeber A., in dessen Position die Klägerin nach der zweifachen Abtretung eingetreten ist, die Honorarvereinbarung insoweit nicht für plausibel halten durfte. Verabredet war ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert“ und dessen „Grundlage der nach der festgestellten Schadenshöhe im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2018“ bildete. [a] Es kann offen bleiben, ob dem Auftraggeber vor dem Vertragsschluss die dieser Vereinbarung zugrunde liegende Auswertung des Grundhonorars nach der Befragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HON-2018-komplett.pdf, vorlag. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, so durfte er die Höhe der verabredeten Vergütung schon deshalb nicht für plausibel halten, weil der Preis dem Gutachtenauftrag selbst nicht zu entnehmen und damit insgesamt nicht klar bestimmt war. Lag die Auswertung des Grundhonorars nach der BVSK-Befragung 2018 hingegen dem Auftraggeber vor, so ließ sich mit ihrer Hilfe unschwer feststellen, dass die im Honorarbereich III aufgeführte, hier maßgebliche Grundvergütung oberhalb dessen lag, was 95 % der befragten Sachverständigen maximal in Rechnung stellen. Ein solches Honorar musste ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Auftraggebers als deutlich überhöht erkennen. [b] Anstelle des überhöhten Grundhonorars kann die Klägerin nur Ersatz eines tatsächlich erforderlichen Grundentgelts verlangen, dessen Höhe das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen hat (§ 287 ZPO) und auf 316,50 Euro netto bestimmt. {1} Maßgeblich kommt es auf die übliche Vergütung an (§ 632 Abs. 2 Fall 2 BGB). Das Gericht erachtet insoweit die Ergebnisse der BVSK-Befragung 2018 als geeignete Grundlage, während das von der Beklagten verwendete sog. HUK-Tableau hier nicht zugänglich ist und auf die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) schon deshalb nicht zurückgegriffen werden kann, weil sich das dortige Honorar nach Stundensätzen bemisst (§ 9 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zum JVEG). Anerkanntermaßen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, sofern sie einer Plausibilitätskontrolle standhalten (BGH, NJW 2018, 693 [696], Rn. 29 m. w. N.). Die Ergebnisse von BVSK-Befragungen werden in der Rechtsprechung – teils nach gesonderter Überprüfung durch gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 – 5 S 164/15, juris, Rn. 21 ff.) – regelmäßig für die Bemessung des Grundhonorars von Kfz-Sachverständigen zugrunde gelegt. Das Gericht verkennt nicht, dass die im BVSK organisierten Sachverständigen nur einen kleinen Teil der bundesweit tätigen Kfz-Sachverständigen darstellen und dass von ihnen wiederum nicht alle Mitglieder an der BVSK-Befragung teilgenommen haben, sodass die Befragungsergebnisse nur eingeschränkt repräsentativ sind. Angesichts dessen, dass die Befragung immerhin auf über 800 Datensätzen beruht und abweichende Analysen nicht bekannt sind, erscheinen die dort ermittelten Werte aber hinreichend aussagekräftig. {2} Konkret bestimmt das Gericht das erforderliche Grundhonorar auf den Mittelwert der Honorargruppen II und IV der BVSK-Befragung 2018, d. h. auf 1/2 x (293 Euro + 340 Euro) = 316,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens ermitteln ca. 80 % der Befragten ihre Grundvergütung: 90 % der Befragten berechnen ein höheres Entgelt als nach dem in der Honorargruppe II ausgewiesenen Betrag, und 90 % der Befragten stellen ein niedrigeres Grundhonorar als nach der Honorargruppe IV in Rechnung. Dem Gericht ist bewusst, dass dieser Korridor nur eine grobe Annäherung an die „üblichen“ Werte ermöglicht, weil sich aus ihm keine Aussagen über die statistische Normalverteilung ableiten lassen. Er bildet den üblichen Rahmen jedoch besser ab als der Durchschnitt der Honorargruppen I und III, der jeweils anhand der Ober- und Untergrenzen von 95 % ermittelt würde (dessen Wert jedoch mit 314 Euro ohnehin nur geringfügig gegenüber dem hier als maßgeblich angesehenen Mittelwert der Gruppen II und IV abweicht), und als der Mittelwert des Honorarkorridors V, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der Befragten ihr Honorar berechnen sollen. Gegen die Aussagekraft des Honorarkorridors V bestehen Bedenken, weil die dortige Obergrenze dem Betrag aus der Honorargruppe III entspricht. Wenn aber 95 % der Befragten ein geringeres Entgelt berechnen als nach diesem Grenzwert, erscheint es nicht plausibel, dass dieselbe Summe zugleich den oberen Rahmen dessen bilden soll, was angeblich 50 % bis 60 % der Befragten als Honorar vereinbaren. [2] Die Nebenkosten für Schreibarbeiten, die Erstellung von Fotos, für Porto und Telefon sowie für die Vin-Abfrage und die PKW-Kalkulation per EDV von insgesamt 65,50 Euro netto sind, anders als die für die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei berechneten 1,50 Euro, nicht zu beanstanden. Der Auftraggeber und damit auch die in seine Position eingetretene Klägerin durfte die Auslagen bis zu dieser Höhe als im üblichen Rahmen liegend ansehen. [a] Als Schätzgrundlage dessen, was als üblich gelten kann, lassen sich zunächst die Regelungen des JVEG über den Auslagenersatz gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 12 JVEG) heranziehen (so auch BGH, NJW 2016, 3092 [3095], Rn. 18 ff.). Auch die Auslagentatbestände der Justizkostengesetze (GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, RVG) bieten einen Anhaltspunkt für die angemessene Höhe von Nebenkosten. Zudem ergeben sich aussagekräftige Erkenntnisse aus einer Marktanalyse der Interval GmbH, die 2018 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) anlässlich der beabsichtigten Novellierung des JVEG anhand einer Befragung von über 13.500 Sachverständigen durchgeführt worden ist – mit dem Ziel, die aktuellen Preise von Sachverständigen auf dem freien Markt zu ermitteln. Der Abschlussbericht der Interval GmbH vom 30. Januar 2019 kann über den Internetauftritt des BMJV abgerufen werden (http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/Schlussbericht_Marktanalyse_Justizverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3). [b] Danach bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Höhe der Fotokosten, die der Sachverständige entsprechend der ausdrücklichen Festlegung im Gutachtenauftrag mit 2 Euro für jedes der im Gutachten enthaltenen neun Fotos und für Zweitausfertigungen mit je 0,50 Euro in Rechnung gestellt hat. Diese Sätze entsprechen den Werten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos ersetzt werden. Gestützt werden diese Beträge durch die Befragungsergebnisse der Interval GmbH. Danach rechnet der überwiegende Teil der Sachverständigen Kosten für Fotos nach Aufwand ab und verwendet dabei einen Preis pro Abzug, der mittlere Preis liegt bei 2 Euro (Abschlussbericht S. 89). Das Entgelt für einen zweiten Fotosatz kann am ehesten mit demjenigen für Kopierkosten verglichen werden. Insoweit hat die Interval GmbH ermittelt, dass Kopierkosten vom Großteil der Befragten gesondert nach Aufwand abgerechnet werden. Die zugrundeliegende Einheit sei dabei zumeist die Kopie, und die Preise lägen für Schwarz-weiß-Kopien bei 0,50 Euro sowie für Farbkopien bei 1 Euro (a. a. O.). Auch nach den Justizkostengesetzen ist ein Satz von 0,50 Euro je Seite für Kopien abzurechnen (für die ersten 50 DIN-A4-Kopien; siehe nur Nr. 9000 Ziffer 1 KV GKG, Nr. 7000 Ziffer 1 VV RVG, Nr. 32000 KV GNotKG). [c] Ebenso wenig sind die vereinbarungsgemäß erhobenen Schreibkosten – Schreibgebühren (Originale) von 1,40 Euro pro Seite und Schreibkosten (Kopien) von 0,50 Euro pro Seite – zu beanstanden. Auf den Auslagenersatz nach dem JVEG kann insoweit zwar nicht zurückgegriffen werden, weil Schreibkosten dort nach Anschlägen und nicht nach Seiten abzurechnen sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Allerdings werden nach den Erkenntnissen der Interval GmbH auf dem freien Markt Schreibkosten üblicherweise auch gesondert berechnet, und zwar, soweit als Berechnungsgrundlage die Seitenzahl dient, mit im Mittel 2 Euro pro Seite (Abschlussbericht S. 84 f.). Hinsichtlich der akzeptablen (Schreib-)Kopierkosten kann auf die vorstehenden Ausführungen zu [b] Bezug genommen werden. [d] Auch gegen die im Gutachtenauftrag vereinbarte und abgerechnete Porto- und Telefonpauschale von 15 Euro ist nichts zu erinnern. Zwar sieht das JVEG insoweit gesonderten pauschalierten Ersatz nicht vor (vgl. aber § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG und Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 16, wonach in der gerichtlichen Praxis zumeist auch von Gerichtssachverständigen pauschalisiert abgerechnete Beträge, zumeist bis 10 oder 15 Euro anerkannt würden). Allerdings hat die Interval GmbH festgestellt, dass Sachverständige auf dem freien Markt ganz überwiegend Kosten für Porto und Telefon extra berechnen und, soweit sie sie pauschal erheben, im Mittel 15 Euro beanspruchen (Abschlussbericht S. 88). Einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Pauschalbetrag in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist, mögen auch die Pauschalen betreffend Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (maximal 20 %) bieten, die Rechtsanwälte und Notare nach ihren Kostengesetzen anstelle konkret ermittelter Porto- und Telefonkosten abrechnen können und üblicherweise abrechnen (Nr. 7002 VV RVG; Nr. 32005 KV GNotKG). [e] Ohne Erfolg rügt die Beklagte zudem, dass der Sachverständige eine EDV-Abrufgebühr für die von ihm durchgeführte Vin-Abfrage von 5 Euro und Gebühren für die PKW-Wertkalkulation per EDV von 12 Euro in Rechnung gestellt hat. Herr A. als Auftraggeber durfte derartige Fremdkosten, die der Sachverständige entsprechend dem Gutachtenauftrag belegt hatte, für einen erforderlichen Bestandteil der Vergütung halten. Derartige Aufwendungen sind auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert abrechenbar (Schneider a. a. O., Rn. 28). Inwieweit Sachverständige auf dem freien Markt Gebühren, die sie für den Abruf entgeltpflichtiger Datenbanken zahlen müssen, an ihre Auftraggeber üblicherweise „weiterreichen“, lässt sich der von der Interval GmbH durchgeführten Analyse zwar nicht entnehmen. Am ehesten können noch die dortigen Erkenntnisse darüber einen Anhaltspunkt liefern, als die Sachverständigen zur Abrechnung von Kosten für Fremddienstleistungen einerseits und von Kosten für eigene Internetrecherchen andererseits befragt wurden. Nach den dortigen Feststellungen werden zum einen Fremdkosten typischerweise berechnet, und zwar aufgrund von Kostennachweisen (Abschlussbericht S. 84). Zum anderen ist es, auch im Falle vereinbarter Pauschalhonorare, jedenfalls nicht ungewöhnlich, Kosten für eigene Internetrecherchen aufwandsabhängig in Rechnung zu stellen (Abschlussbericht S. 87 f.). [f] Zu beanstanden ist jedoch, dass der Sachverständige gesondert 1,50 Euro für die Überlassung des Gutachtens als PDF-Dokument berechnet hat. Ein Bedürfnis dafür, entsprechende Zusatzkosten neben Auslagen für Schreibarbeiten und die Anfertigung von Fotos sowie Kopien zu erheben, kann aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Auftraggeberin nicht bestehen. Das JVEG sieht eine Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten generell nicht vor, die Justizkostengesetze berechtigen zur Erhebung von je 1,50 Euro nur für den Fall, dass elektronisch gespeicherte Dateien anstelle von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken überlassen werden (vgl. nur Nr. 9000 Ziffer 3 KV GKG, Nr. 7000 Ziffer 2 VV RVG, Nr. 32002 KV GNotKG). Der Abschlussbericht der Interval GmbH legt zudem nahe, dass die Erhebung gesonderter Kosten für die Überlassung eines Dokuments als PDF auf dem freien Markt keine nennenswerte praktische Relevanz hat. Weder sind derartige Auslagen in der Studie gesondert untersucht worden, noch haben die befragten Sachverständigen sie als sonstige Nebenkosten häufiger aufgeführt (vgl. den Abschlussbericht S. 90). Tatsächlich ist der Zusatzaufwand für die Erstellung und Versendung einer PDF-Datei auch minimal. [3] Die Fahrtkosten sind in Höhe von 26,40 Euro zu erstatten, nämlich auf Basis einer Fahrtstrecke von 44 km und eines Kilometersatzes von 0,60 Euro. [a] Sie sind zunächst dem Grunde nach erstattungsfähig. Dass sie anfielen, weil der Sachverständige das Unfallfahrzeug in der Werkstatt besichtigte, durfte der Auftraggeber für erforderlich halten. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass der fahrbereite und verkehrssichere PKW ebenso gut auf dem Firmengelände des Sachverständigen hätte besichtigt werden können. Denn die Fahrtkosten, die der Sachverständige in diesem Fall gespart hätte, wären dann aufseiten des Auftraggebers oder der Werkstatt angefallen und hätten der Beklagten ebenfalls als Unfallfolgekosten in Rechnung gestellt werden können (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13, juris, Rn. 44). [b] Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Auftraggeber einen Sachverständigen auswählte, der seinen Sitz in Z. hat und der, anders als etwa ein im nahegelegenen S. ansässiges Sachverständigenbüro, für die PKW-Besichtigung in der Werkstatt in W. eine Fahrtstrecke von hin und zurück jeweils 22 km zurücklegen musste. Der Auftraggeber durfte diese Fahrtkosten noch für erforderlich halten. Hierfür spricht, dass der Raum S. ländlich geprägt ist und die Zurücklegung von Entfernungen von jedenfalls 25 km im Rahmen von Alltagsfahrten, beispielsweise zur Arbeit, nicht unüblich ist. [c] Hinsichtlich des Kilometersatzes erachtet das Gericht Kosten von 0,60 Euro/km für i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Fahrtkosten „gem. ADAC-Tabelle“, die der Sachverständige im Auftragsformular mit 0,70 Euro pro Kilometer bezifferte und abrechnete, durfte der Auftraggeber nicht für plausibel halten. Diese Kostentabelle, die aktuell mit dem Stand Herbst/Winter 2019/2020 im Internet abgerufen werden kann (https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf), enthält, ausdifferenziert auf acht Seiten, eine Vielzahl von Werten, die je nach Fahrzeugmarke, -typ und Ausstattung zwischen 26,5 und 236,3 Cent/km betragen und auch keinen „üblichen“ Satz oder Korridor erkennen lassen. Dass sich aus der ADAC-Kostentabelle ein Wert von 0,70 Euro/km ergeben soll, erschließt sich nicht. Dementsprechend hat das Gericht die tatsächlich erforderlichen Fahrtkosten unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (§ 287 ZPO). Grundlage für die Bemessung kann allerdings nicht die Höhe des Fahrtkostenersatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG oder nach den anderen Justizkostengesetzen (z. B. Nr. 9006 Ziffer 2 KV GKG, Nr. 7003 VV RVG, 32006 KV GNotKG) sein. Denn diese Regelung orientiert sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG und LG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 40). Das Gericht hält vielmehr auf der Basis der von der Interval GmbH durchgeführten Marktanalyse einen Kilometersatz von 0,60 Euro für sachgerecht (vgl. auch das LG Saarbrücken, a. a. O. m. w. N., das Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen ebenfalls von im Mittel 0,60 Euro angenommen hat). Danach hat bei den befragten Sachverständigen der mittlere Abrechnungssatz 0,60 Euro/km betragen (Abschlussbericht S. 85 f.). (2) Hinsichtlich der Rechnung, die der Sachverständige der B.-GmbH erteilt hat, kann die Klägerin noch 29,43 Euro beanspruchen. Von der (Netto-)Rechnungssumme (526,60 Euro) sind lediglich 493,30 Euro ein zur Herstellung des Unfallfahrzeugs erforderlicher Geldbetrag i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, von dem die gezahlten 463,87 Euro abzuziehen sind. Erstattungsfähig sind ein Grundhonorar von 396,50 Euro, Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie für die Vin-Abfrage und die EDV-PKW-Kalkulation in Höhe der berechneten 83 Euro (nicht hingegen für die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei) sowie Fahrtkosten von 13,80 Euro. (a) Zur Begründung wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu (1) (b) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. (b) Hinsichtlich der Fotokosten rügt die Beklagte zudem ohne Erfolg, es sei nicht erforderlich gewesen, eine Gesamtansicht des Unfallfahrzeugs (wie mit den Fotos 1 und 2) und den Blick bei geöffneter Fahrertür auf den Innenraum mit dem Armaturenbrett (Foto 3) darzustellen. Zu ersetzen sind sämtliche Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Gutachtenauftrag für erforderlich halten durfte. Keine Erforderlichkeit besteht regelmäßig bei unbrauchbaren, überflüssigen oder lediglich zu Illustrationszwecken beigefügten Fotos (so zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG: Schneider a. a. O., Rn. 56 f. m. w. N.). Nach diesem Maßstab hat der Sachverständige sein Ermessen noch nicht überschritten. Die im Rahmen der Begutachtung eines Kfz-Unfallschadens aufgenommenen Fotos dienen dazu, die durch den Unfall entstandenen Schäden zu dokumentieren, die Grundlage für die Ermittlung des Reparaturaufwands und des Wiederbeschaffungswerts sind. Übersichtaufnahmen, wie sie die Bilder 1 und 2 enthalten, ermöglichen zum einen die Einordnung des Schadens in das Gesamtbild und dienen zum anderen dazu, den Gesamtzustand des PKW festzuhalten, der für die Beurteilung eines Wiederbeschaffungswerts von Bedeutung sein kann. Das Foto Nr. 3 trägt dazu bei, die Identität des Fahrzeugs und Ausstattungsmerkmale zu dokumentieren. (c) Soweit die Beklagte außerdem geltend macht, die von dem Sachverständigen abgerechneten Fahrtkosten seien schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil das Unfallfahrzeug ebenso gut auf dem Firmengelände des Sachverständigen hätte besichtigt werden können, kann dem ergänzend zu den Ausführungen oben (1) (b) [3] [a] entgegengehalten werden, dass der PKW gerade nicht verkehrssicher war und daher nur mit erheblichem Zusatzaufwand zum Sachverständigen hätte gebracht werden können. (3) Was den Geschädigten C. betrifft, stehen der Klägerin noch 24,68 Euro zu. Anzuerkennen ist lediglich ein Rechnungsbetrag von 892,68 Euro, abgezogen werden müssen die von der Beklagten gezahlten 868 Euro. Konkret kann die Klägerin ein Grundhonorar von 662 Euro erstattet verlangen, Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie für die Vin-Abfrage und die gesonderte PKW-Kalkulation per EDV in Höhe der berechneten 58,15 Euro (nicht hingegen für die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei), Fahrtkosten von 30 Euro (entsprechend dem Gutachtenauftrag „gedeckelt“ auf eine Gesamtstrecke von 50 km) und die darauf in Höhe von insgesamt 142,53 Euro anfallende Umsatzsteuer. Zur Begründung wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu (1) (b) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Hinsichtlich der Frage, ob Fahrtkosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind und ob das Unfallfahrzeug nicht auch zum Betriebsgelände des Sachverständigen verbracht und dort hätte besichtigt werden können, wird ergänzend auf das zu (2) (c) Dargestellte verwiesen; auch der PKW des Herrn C. war nicht verkehrssicher. (4) Mit Blick auf die Geschädigte D. hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung weiterer 12,15 Euro. Den Rechnungsbetrag durfte Frau D. nur bis zur Höhe von 706,15 Euro für einen zur Herstellung des Unfallfahrzeugs erforderlichen Geldbetrag i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten. Außergerichtlich gezahlt hatte die Beklagte 694 Euro. Im Einzelnen sind ein Grundhonorar von 516 Euro, Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten sowie Porto und Telefon in Höhe der in Rechnung gestellten 47,40 Euro, Fahrtkosten von 30 Euro (entsprechend dem Gutachtenauftrag „gedeckelt“ auf eine Gesamtstrecke von 50 km) und die entsprechend anfallende Umsatzsteuer von 112,75 Euro erstattungsfähig. Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu (1) (b) und, soweit die Beklagte die Erforderlichkeit eines der Fotos angreift, zu (2) (b) entsprechend. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. 4. Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, NJW 2002, 3029, zur Parallelvorschrift des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). So liegt es hier. Es ist gerichtsbekannt, dass bundesweit und auch im Bezirk des Landgerichts Flensburg vielfach Klagen der Klägerin auf Erstattung von Sachverständigenkosten mit vergleichbarem Sachverhalt rechtshängig waren und sind. Die Fragen, ob eine (Erst-)Abtretungsklausel wie die vorliegende mit Blick auf § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist und inwieweit das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar als ein i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung des Unfallfahrzeugs erforderlicher Geldbetrag angesehen werden kann, sind jeweils entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig. Insbesondere hat weder das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht für den hiesigen Landgerichtsbezirk noch der Bundesgerichtshof über diese Fragen bereits umfassend entschieden. Lediglich hat der Bundesgerichtshof zur Frage der erstattungsfähigen Nebenkosten (ohne Fahrtkosten) geurteilt, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranziehe (BGH, NJW 2016, 3092 [3095], Rn. 18). 5. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Die Klägerin beansprucht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten anlässlich von vier Verkehrsunfällen. 1. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer für vier Kraftfahrzeuge, die an Verkehrsunfällen beteiligt waren, und haftet mit den Haltern je zu 100 % für die den jeweiligen Unfallgegnern entstandenen Schäden. Im Einzelnen handelt es sich um Verkehrsunfälle a) vom 2. April 2019 in S., Unfallgegner: Herr A. aus R., b) vom 16. April 2019 in S., Unfallgegnerin: B.-GmbH aus S., c) vom 23. April 2019 in T., Unfallgegner: Herr C. aus T., d) vom 21. August 2019 in U., Unfallgegnerin: Frau D. aus V. 2. Die Unfallgegner beauftragten jeweils den Kfz-Sachverständigen K. aus Z. damit, ein Gutachten über die an ihren Fahrzeugen entstandenen Schäden zu erstellen. Hierzu füllten sie ein von dem Sachverständigen vorformuliertes, in allen Fällen identisches Formular „Gutachtenauftrag“ aus, das zunächst nähere Angaben zur Berechnung von dessen Vergütung enthielt. Danach ergab sich ein „Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert“ und dessen „Grundlage der nach der festgestellten Schadenshöhe im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2018“ bildete. Zudem sollten dem Sachverständigen konkret bezifferte bzw. errechenbare Nebenkosten zustehen, insbesondere Fahrt-, Schreib- und Fotokosten, eine Porto- und Telefonpauschale, Kosten für die Überlassung des Gutachtens als PDF-Dokument sowie eine EDV-Abrufgebühr und Kosten für eine EDV-Fahrzeugbewertung jeweils gegen Belege. Des Weiteren enthielt der Vordruck zwei vorformulierte Abtretungserklärungen. Die erste, von den jeweiligen Unfallgegnern und dem Sachverständigen unterzeichnete „Abtretung“ lautete: „Ich trete meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) erfüllungshalber an den SV ab und muss mich nicht an die Anspruchsgegner wenden. Wenn ich nach (teilweiser) erfolgloser Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werde, bin ich zur Leistung nur verpflichtet, wenn zuvor der vorstehend abgetretene Anspruch an mich zurückabgetreten wurde. Auf den Zugang der Annahmeerklärung meines Abtretungsangebots verzichte ich. Der SV nimmt die Abtretung an.“ Mit der daran anschließenden zweiten „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ bot der unterzeichnende Sachverständige der Klägerin, einer Verrechnungsstelle, den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch sowie seinen Werklohnanspruch zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das jeweilige Formular „Gutachtenauftrag“ Bezug genommen. 3. Der Sachverständige erstattete sodann die Gutachten und rechnete seine Leistungen, zu denen jeweils auch eine Fahrt zur Besichtigung des Unfallfahrzeugs am Ort der Werkstatt gehörte, den Auftraggebern gegenüber ab. a) In Bezug auf das Fahrzeug von Herrn A., das nach dem Unfall fahrbereit und verkehrssicher war, ermittelte er mit Gutachten vom … Reparaturkosten von netto 1.035,71 Euro (die Beklagte erstattete – von Herrn A. letztlich akzeptiert – lediglich 924,07 Euro). Als Honorar stellte der Sachverständige brutto 543,59 Euro in Rechnung. Im Einzelnen berechnete er netto ein Grundhonorar von 344 Euro, Fahrtkosten nach einer Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Büro und der Kfz-Werkstatt in W.) von 44 km, ferner Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon, die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei sowie – jeweils gegen Belege – für eine Vin-Abfrage und eine PKW-Kalkulation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom … Bezug genommen. b) In Bezug auf das Fahrzeug der B.-GmbH, das nach dem Unfall fahrfähig, aber nicht verkehrssicher war, ermittelte der Sachverständige mit Gutachten vom … Reparaturkosten von netto 1.842,59 Euro. Er stellte ein (Netto-)Honorar von 526,60 Euro in Rechnung. Im Einzelnen berechnete er ein Grundhonorar von 426 Euro, Fahrtkosten nach einer Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Büro und der Kfz-Werkstatt in S.) von 23 km, ferner Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon, die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei sowie – jeweils gegen Belege – für eine Vin-Abfrage und eine PKW-Kalkulation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom … Bezug genommen. c) In Bezug auf das Fahrzeug des Herrn C., das nach dem Unfall fahrfähig, aber nicht verkehrssicher war, ermittelte der Sachverständige mit Gutachten vom … eine die Reparaturkosten deutlich unterschreitenden Wiederbeschaffungswert von 5.650 Euro. Er stellte ein Honorar von brutto 951,58 Euro in Rechnung. Im Einzelnen berechnete er ein Grundhonorar von 705 Euro, Fahrtkosten nach einer Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Büro und der Kfz-Werkstatt in X.) von „gedeckelten“ 50 km, ferner Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon, die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei sowie – jeweils gegen Belege – für eine Vin-Abfrage und eine PKW-Kalkulation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom … Bezug genommen. d) In Bezug auf das Fahrzeug der Frau D., das nach dem Unfall nicht fahrfähig war, ermittelte der Sachverständige mit Gutachten vom … einen die Reparaturkosten deutlich unterschreitenden Wiederbeschaffungswert von 3.350 Euro. Er stellte ein Honorar von brutto 754,34 Euro in Rechnung. Im Einzelnen berechnete er ein Grundhonorar von 550 Euro, Fahrtkosten nach einer Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Büro und der Kfz-Werkstatt in Y.) von „gedeckelten“ 50 km, ferner Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie die Überlassung des Gutachtens als PDF-Datei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom … Bezug genommen. 4. Die Klägerin, die über eine Erlaubnis des Oberlandesgerichts O. zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nahm jeweils das Abtretungsangebot des Sachverständigen an, glich dessen Honorarrechnungen aus, zeigte der Beklagten die Abtretung an und forderte sie auf, die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge an sie, die Klägerin, zu erstatten. Die Beklagte leistete jeweils nur Teilzahlungen und verweigerte einen weitergehenden Ausgleich. Im Einzelnen regulierte sie in Bezug auf Herrn A. 457 Euro, in Bezug auf die B.-GmbH 463,87 Euro, in Bezug auf Herrn C. 868 Euro und in Bezug auf Frau D. 694 Euro. 5. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Sachverständigenkosten seien vollständig zur Herstellung der beschädigten Fahrzeuge erforderlich, und begehrt die offenen Differenzbeträge. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 293,24 Euro (86,59 Euro + 62,73 Euro + 83,58 Euro + 60,34 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin zum Anspruchsgrund – dem den Schadensersatzforderungen zugrundeliegenden tatsächlichen Verkehrsunfallgeschehen – nicht näher vorgetragen habe. Die Abtretungsvereinbarungen der Auftraggeberinnen zugunsten des Sachverständigen seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam, die Abtretungsangebote des Sachverständigen zugunsten der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (§ 134 BGB i. V. m. § 3 RDG). Was die Sachverständigenkosten selbst betreffe, habe es der Geschädigte A. schon nicht für erforderlich halten dürfen, überhaupt ein Gutachten einzuholen, weil sein Fahrzeug lediglich Bagatellschäden aufgewiesen habe. Im Übrigen seien sowohl das von dem Sachverständigen jeweils berechnete Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht. Fahrtkosten dürften nicht abgerechnet werden, weil die fahrbereiten Fahrzeuge jeweils auch auf dem Firmengelände des Sachverständigen hätten besichtigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungen Bezug genommen. 7. Die Klägerin hat die Ansprüche in Bezug auf die einzelnen Unfälle zunächst in gesonderten Prozessen verfolgt. Die Klage betreffend Herrn A. (Ursprungsverfahren 21 C 110/19) ist der Beklagten am 23. Mai 2019 zugestellt worden, die Klage betreffend die B.-GmbH (Ursprungsverfahren 31 C 120/19) am 13. Juni 2019, die Klage betreffend Herrn C. (Ursprungsverfahren 2 C 279/19) am 16. Oktober 2019 und die Klage betreffend Frau D. (Ursprungsverfahren 2 C 300/19) am 9. November 2019. Das Gericht hat die vier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 21 C 110/19 verbunden.