Urteil
5 S 164/15
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei abgetretenen Ansprüchen ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung gegeben, wenn der abgetretene Anspruch unstreitig ist und nur die Höhe streitig ist.
• Ein Geschädigter kann Ersatz der Sachverständigenkosten nach § 249 Abs.2 S.1 BGB verlangen; maßgeblich ist der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
• Die Rechnung eines Sachverständigen begründet nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, wenn der Geschädigte die Rechnung selbst in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung beglichen hat; fehlt eigener Aufwand, entfällt die Indizwirkung.
• Sind Sachverständigenhonorar und Nebenkosten vereinbart, ist Ersatz zu gewähren, soweit die Vergütung nicht deutlich überhöht und die Überhöhung für den Geschädigten erkennbar ist.
• Zur Ermittlung der üblichen Vergütung können BVSK-Umfragen herangezogen werden; maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht isoliert die Einzelposten.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit abgetretener, nicht selbst bezahlter Sachverständigenkosten; Erkennbarkeit von Überhöhungen • Bei abgetretenen Ansprüchen ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung gegeben, wenn der abgetretene Anspruch unstreitig ist und nur die Höhe streitig ist. • Ein Geschädigter kann Ersatz der Sachverständigenkosten nach § 249 Abs.2 S.1 BGB verlangen; maßgeblich ist der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots. • Die Rechnung eines Sachverständigen begründet nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, wenn der Geschädigte die Rechnung selbst in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung beglichen hat; fehlt eigener Aufwand, entfällt die Indizwirkung. • Sind Sachverständigenhonorar und Nebenkosten vereinbart, ist Ersatz zu gewähren, soweit die Vergütung nicht deutlich überhöht und die Überhöhung für den Geschädigten erkennbar ist. • Zur Ermittlung der üblichen Vergütung können BVSK-Umfragen herangezogen werden; maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht isoliert die Einzelposten. Der Geschädigte beauftragte ein Kfz-Sachverständigenbüro mit der Unfallbegutachtung nach einem Verkehrsunfall vom 26.09.2014; im Auftrag waren Vergütungspositionen (Grundhonorar nach BVSK, Nebenkosten) und eine Abtretungserklärung zugunsten des Sachverständigen vereinbart. Das Sachverständigenbüro stellte 622,13 EUR brutto in Rechnung; die Forderung wurde an die Klägerin abgetreten, die die Rechnung beglich. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 527,31 EUR, womit 94,82 EUR offen blieben. Die Klägerin machte diese Restforderung aus abgetretenem Recht geltend. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht ließ ein Gutachten zur Erforderlichkeit der Kosten einholen und entschied unter Zugrundelegung von BVSK-Daten und regionalen Erhebungen über die Angemessenheit der Vergütung. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die Abtretung betrifft unstreitige Ansprüche dem Grunde nach, daher liegt keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG i.V.m. § 134 BGB vor. • Rechtlich maßgeblich sind § 249 Abs.2 S.1 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ersatzfähig ist der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag; der Geschädigte darf den ihm zweckmäßig erscheinenden Weg zur Schadensbeseitigung wählen. • Die Indizwirkung der vom Geschädigten bezahlten Rechnung nach BGH-Rechtsprechung greift hier nicht, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen hat; damit musste die Erforderlichkeit der Kosten anderweitig geprüft werden. • Zur Feststellung der Üblichkeit der Vergütung zog das Gericht BVSK-Umfragedaten und eine regionale Umfrage heran; maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung (Grundhonorar plus Nebenkosten) und nicht isoliert jede Einzelposition. • Auf Basis dieser Ermittlung ermittelte das Gericht ein übliches Nettohonorar von 357,00 EUR zuzüglich 74,00 EUR Nebenkosten (insgesamt 431,00 EUR netto; 512,89 EUR brutto). Die in Rechnung gestellten 622,13 EUR brutto sind damit überhöht, aber nicht sittenwidrig. • Die Überhöhung von etwas mehr als 20% war für den durchschnittlichen Laien nicht erkennbar. Die einzelnen Abweichungen beim Grundhonorar und den Nebenkosten waren so beschaffen, dass ein Geschädigter keine Anlass zur Plausibilitätsprüfung gehabt hätte. Eine vereinbarte Porto-/Telefonpauschale war allerdings nicht in der vereinbarten Höhe abgerechnet und wurde zu Recht gekürzt. • Folglich ist der Ersatzanspruch in Höhe der nicht erkennbaren, jedoch berechtigten Kosten zuzusprechen; Zinsen errechnen sich nach § 291 ZPO; Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf weiteren Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 89,82 EUR nebst Zinsen, weil die Gesamtrechnung des Sachverständigen zwar über der üblichen Vergütung lag, die Überhöhung jedoch für den nicht spezialisierten Geschädigten nicht erkennbar war und die abgerechneten Kosten insgesamt nicht sittenwidrig waren. Die vereinbarte Porto-/Telefonpauschale wurde mangels vereinbarungsgemäßer Abrechnung gekürzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.