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Beschluss

2 XVII 150/09 St

Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK3:2018:1129.2XVII150.09ST.00
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Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 18.10.2018 gegen den Beschluss vom  28.09.2018 wird zurückgewiesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 18.10.2018 gegen den Beschluss vom 28.09.2018 wird zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23.04.2009 wurde Herr T. zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern und Befugnis zum Empfang von nicht offensichtlich privater Post bestellt. Mit Beschluss vom 18.04.2016 wurde die bestehende Betreuung bis längstens zum 18.04.2023 verlängert. Mit Schreiben vom 24.07.2018 beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 24.04.2018 bis 23.07.2018 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 351,75 EUR. Mit Beschluss vom 28.09.2018 setzte die zuständige Rechtspflegerin den Stundensatz auf 33,50 EUR fest mit der Begründung, dass der Berufsbetreuer T. aufgrund Vorlage eines Nachweises des Berufskollegs P des I über die abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger aufgrund seiner insoweit erworbenen Kenntnisse aus den fachrichtungsbezogenen Lernbereichen über Fachkenntnisse verfüge, die nicht zum allgemeinen Bildungsstandard gehörten und für die Betreuung allgemein - nicht nur im Gesundheitsbereich - nutzbar seien. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 18.10.2018. Er trägt vor, dass es angesichts eines Teils von lediglich 80 bis 120 Stunden, die den Bereich Organisation, Recht und Verwaltung betreffen, in Relation zu einem Gesamtumfang von etwa 2.400 Stunden sich nicht um betreuungsrelevante Kenntnisse handele, die in vergütungsrelevanter Weise "für die Betreuung nutzbar" seien. Die zuständige Rechtspflegerin half der Erinnerung unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 28.09.2018 genannten Gründe nicht ab und legte die Akte der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG. Des Weiteren ist sie formgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG. Es ist davon auszugehen, dass der Beschluss dem Bezirksrevisor am 12.10.2018 zugegangen ist. Das Empfangsbekenntnis wurde von dem Bezirksrevisor a 12.10.2018 unterzeichnet und zurück geschickt. In der Akte selbst findet sich kein Eingangsstempel des Landgerichts. 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Stundensatz gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB i.V.m §§ 4, 5 VBVG auf 33,50 € festgesetzt worden. Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach § 4 Abs. 1 VBVG. Danach beträgt der Grundbetrag pro Stunde 27,00 € und erhöht sich bei besonderen Kenntnissen des Betreuers. Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m. w. N.; LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518). Die Ausbildung als Heilerzieher hat nicht nur am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt, sondern ein erheblicher Teil der Ausbildung ist auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung ist sichergestellt, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht. Der Betreuer T. hat einen Nachweis des Berufskollegs P des I über die abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger vorgelegt und auf die Informationen der Fachschule für Heilerziehungspflege P im Web-Auftritt hingewiesen. Hiernach werden während der staatlich anerkannten Fachschulausbildung von den insgesamt ca. 2.400 Unterrichtsstunden 1.800 Stunden im fachrichtungsbezogenen Lernbereich durchgeführt, davon entfallen ca. 550 Stunden auf Theorie und Praxis der Heilerziehung, ca. 550 Stunden auf Gesundheit und Pflege, ca. 100 Stunden auf Psychiatrie, ca. 100 Stunden auf Organisation, Recht und Verwaltung und ca. 420 Stunden auf die kreativ-musischen, sprachlich-kommunikativen, gesundheits- bewegungsorientierten und organisatorisch-technologischen Bereiche. Diese fachrichtungsbezogenen Lernbereiche machen somit einen erheblichen Teil der Ausbildung aus. Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation heißt es: „Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind sozialpädagogische Fachkräfte für Pflege, Betreuung und Erziehung von behinderten Menschen aller Altersgruppen. Sie arbeiten selbstständig und in Kooperation mit anderen Berufsgruppen, mit einzelnen Behinderten und in kleinen Gruppen. Sie planen heilerziehungspflegerische/erzieherische Maßnahmen, führen sie durch und reflektieren sie. Sie unterscheiden sich von Erzieherinnen und Erziehern dadurch, dass sie über ein umfangreiches Wissen speziell über Behinderung, Pflege, Erziehung, Förderung und Begleitung solcher Personengruppen verfügen, die von Behinderung bedroht oder behindert - in der Regel mehrfach behindert - sind. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger vereinen pädagogische und pflegerische Kompetenz in ihrer beruflichen Tätigkeit.“ Nach Fröschle, Münchner Kommentar BGB/Fröschle VBVG § 4 Rn. 11-11a sind Fachkenntnisse, die die Kommunikation mit und das Verständnis der besonderen sozialen Situation von psychisch Kranken oder Behinderten fördern, aus dem Umkehrschluss von § 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 BGB allgemein, vom Einzelfall unabhängig für jede Betreuung nutzbar. Die Auffassung der Rechtspflegerin, dass es sich demnach bei den Kenntnissen aus den fachrichtungsbezogenen Lernbereichen um solche Fachkenntnisse handelt, die nicht zum allgemeinen Bildungsstand gehören und für die Betreuung allgemein – nicht nur im Gesundheitsbereich – nutzbar sind, wird daher geteilt. Nach Fröschle, Münchner Kommentar BGB/Fröschle VBVG § 4 Rn.11a dürften darüberhinaus medizinische Kenntnisse in den meisten Fällen nutzbar sein, nicht nur wenn die Gesundheitsfürsorge zum Aufgabenkreis gehört, da sie auch sonst bei der Erfüllung der Rehabilitationspflicht aus § 1901 Abs. 4 S. 1 BGB helfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung war die weitere Beschwerde gegen den Beschluss zuzulassen. Neben dem Berufsbetreuer T sind auch in anderen bei dem AG Schmallenberg geführten Betreuungsverfahren Berufsbetreuer bestellt, die die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger durchlaufen haben. Die hier streitentscheidenden Fragen erlangen auch bei der Festsetzung von deren Vergütung gleichermaßen Bedeutung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG. Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.