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Leitsatz

XII ZB 409/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 409/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine ver- gleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zu- rückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - LG Ravensburg Notariat Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2010 wird auf Kos- ten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 63 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Kran- kenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer drei- jährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialwirtin" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungs- maßnahmen teil. Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergü- 1 2 - 3 - tung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Be- treuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ih- ren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulas- sungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleich- barkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausge- richtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts. 3 4 5 6 - 4 - b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Aus- bildung erworben hat. (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwis- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fach- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Be- treuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). 7 8 9 10 - 5 - (2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ih- rer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Ab- schluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglemen- tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wis- sensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesonde- re der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15). Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maß- stäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). (3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkennt- nissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetz- geber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stel- len und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Ge- samtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnah- men insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen. 11 12 13 - 6 - cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht. (1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. (2) Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung So- zialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbe- schwerde als Vergleich angeführten Bachelor-Grad, der ebenso wie der Ab- schluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemes- sende Gesamtzeitaufwand. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbe- gleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin erreicht mit lediglich 900 Unter- richtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Aus- bildung auch keinen Hochschulabschluss voraus. 14 15 16 17 - 7 - (3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Be- teiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 28/10 - 18