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Beschluss

82 F 76/21

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2022:0825.82F76.21.00
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Tenor
1. In Abänderung des am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht Berlin zum Geschäftszeichen 25 UF 98/15 geschlossenen Vergleichs der Beteiligten zu Ziffer 2. wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870,71 Euro befristet für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 zu zahlen. Für die Zeit ab dem 1. August 2022 entfällt ein Unterhaltsanspruch. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Monat August 2021 überzahlten Elementarunterhalt in Höhe von 99,29 € zurückzuzahlen. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90. 4. Der Verfahrenswert wird auf 14.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. In Abänderung des am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht Berlin zum Geschäftszeichen 25 UF 98/15 geschlossenen Vergleichs der Beteiligten zu Ziffer 2. wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870,71 Euro befristet für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 zu zahlen. Für die Zeit ab dem 1. August 2022 entfällt ein Unterhaltsanspruch. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Monat August 2021 überzahlten Elementarunterhalt in Höhe von 99,29 € zurückzuzahlen. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90. 4. Der Verfahrenswert wird auf 14.400,00 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Abänderung des am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht Berlin (Geschäftszeichen 25 UF 98/15) geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Ihre am 19. Februar 1976 geschlossene Ehe ist nach der Trennung der Eheleute im Mai 1988 durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - (Geschäftszeichen 126 F 101/89) vom 28. Mai 1990, rechtskräftig seit dem 21. September 1990, geschieden worden. Aus der Ehe sind zwei am 16. Juli 1976 (A.) und 4. August 1980 (X.) geborene Kinder hervorgegangen, die nach der Trennung zunächst hauptsächlich von der Antragsgegnerin betreut wurden. 1991 wechselte der Sohn zum Antragsteller, der seit dem 16. Oktober 1992 wiederverheiratet ist. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 1990 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente von 1.642 DM, wovon 1.331 DM auf den Elementarunterhalt und 311 DM auf den Unterhalt für den Fall des Alters und Erwerbsunfähigkeit entfielen. Zuvor hatte der Antragsteller Trennungsunterhalt in Höhe von umgerechnet 550 € gezahlt. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem vom Versicherungskonto des früheren Ehemanns bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 329,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Die Anwartschaften des Ehemannes bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL Mindestversorgungsrente) wurden wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Ferner hatte der frühere Ehemann eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der ehemals S. AG (heute B. AG), die noch nicht unverfallbar war, sodass sie noch nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils (Blatt 93 -105 Bd.I) Bezug genommen. Im Rahmen des von der geschiedenen Ehefrau beantragten Abänderungsverfahrens vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee schlossen die Beteiligten in Abänderung zum Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 1990 am 1. November 2006 einen Vergleich, wonach ab dem 1. Mai 2005 der geschiedene Ehemann an die geschiedene Ehefrau einen Elementarunterhalt von 1.385 € und einen Vorsorgeunterhalt von 415 € zu zahlen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich in der beigezogenen Akte AG Pankow/Weißensee (18 F 5224/05) Bezug genommen. Der Antragsteller arbeitete aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit seinem früheren Arbeitgeber B. S. vollschichtig bis zum 15. Dezember 2012 und war danach freigestellt, wobei das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2014 mit Vollendung des 63. Lebensjahres endete. Bis dahin erhielt er aufgrund der Teilzeitvereinbarung ein reduziertes Gehalt und für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 10.000 €. Seit Mai erhielt er zunächst eine Betriebsrente von 2.368,26 € brutto sowie eine gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.105,61 €. Nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hatte er damals ein Nettoeinkommen von 2.837,01 €. Im Verfahren 82 F 199/10 hatte der Antragsteller bereits die Abänderung des Vergleichs wegen des reduzierten Einkommens aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung beantragt. Mit Beschluss vom 4. November 2010 wies das Gericht den Antrag als unzulässig zurück . Aufgrund seines Renteneintritts ab Mai 2014 beantragte der geschiedene Ehemann mit dem Verfahren 82 F 65/14 vor dem Amtsgericht Schöneberg die Abänderung des am 1. November 2006 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee geschlossenen Vergleichs auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 701 € Elementarunterhalt sowie 200 € Altersvorsorgeunterhalt einhergehend mit einer Befristung bis zum 31. Juli 2021 aufgrund des Eintritts der geschiedenen Ehefrau in den gesetzlichen Ruhestand zum 1. August 2021. Mit Teil-Beschluss vom 20. August 2015 hat das Amtsgericht Schöneberg den Vergleich vom 1. November 2006 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 1. Mai 2014 verpflichtet sein sollte, einen monatlichen Unterhalt von 890 € Elementarunterhalt sowie 256 € Altersvorsorgeunterhalt und ab dem 1. Mai 2016 einen monatlichen Unterhalt von 760 € Elementarunterhalt und 216 € Altersvorsorgeunterhalt an die geschiedene Ehefrau zu zahlen. Den Antrag auf Nichtzahlung von Unterhalt ab dem 1. August 2021 nahm der geschiedene Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 nach entsprechenden Hinweis des Gerichts ohne Zustimmung der früheren Ehefrau zurück, weil darüber erst nach Renteneintritt entschieden werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 20. August 2005 Bezug genommen. In dem von der geschiedenen Ehefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. August 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2015 und des Teil- und Schlussbeschlusses vom 3. Dezember 2015 geführten Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht (Geschäftszeichen 25 UF 98/15) folgenden Vergleich: „1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass es für die Zeit bis einschließlich 30. September 2016 bei dem durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. November 2006 gebilligten Vergleich verbleibt. Die Antragsgegnerin gestattet dem Antragsteller, den sich ergebenden Rückstand in drei monatlichen Raten binnen 6 Monaten zu zahlen. 2. Ab Oktober 2016 zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin in Abänderung des vorgenannten Vergleichs einen monatlichen im Voraus fälligen Unterhalt von 1.200 €, wobei 230 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. 3. Der vorgenannte Unterhalt ist bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin unabänderbar.“ Ab dem 1. Mai 2014 hatte der Antragsteller eine gesetzliche Rente von 1.405,61 €, eine Betriebsrente von 1.642,03 € und eine Abfindung von 277,71 €, insgesamt 3.325,35 € ohne weiteren Steuerabzug. Ab dem 1. Oktober 2016 erhielt der Antragsteller eine gesetzliche Rente von 1.735,13 € und ab dem 1. August 2021 von 1.663,87 €. Die Betriebsrente beträgt seitdem 1.762,51 € netto. Nach entsprechender Beantragung bezieht der Antragsteller zudem rückwirkend seit dem 1. Mai 2014 eine Rente aus der VBL-Klassik in Höhe von 46,65 €. Die Antragsgegnerin erzielte zuletzt ein anrechenbares Einkommen inklusive fiktiven Erwerbseinkommens von insgesamt 1.000,89 € Am 1. August 2021 ist die Antragsgegnerin in den gesetzlichen Ruhestand eingetreten. Sie erhält seitdem eine gesetzliche Rente von 900,43 €. (Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 12. August 2021 Bl. 197 ff. Bd.I). Eine weitere Rente bezieht die Antragsgegnerin nicht, da sie den vom Antragsteller seit 1990 mit Rechtskraft der Ehescheidung gezahlten Altersvorsorgeunterhalt nicht in eine Rentenversicherung eingezahlt, sondern verbraucht hat. Der Antragsteller meint, mit Rentenbeginn der Antragsgegnerin sei er nicht mehr zu einer Unterhaltszahlung an sie verpflichtet. Auf seine unstreitigen Einkünfte von 3.426,38 € sei effektiv nach Steuerklasse 1 eine Steuerlast einschließlich Solidaritätszuschlag von 706,41 €, abzüglich der bereits abgezogenen Lohnsteuer von 316,75 € und des Solidaritätszuschlages von 17,42 € zusätzlich 372,24 € zu tragen. Es sei deshalb ein monatliches Nettoeinkommen von 3.054,14 € anzurechnen. Da die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, den Altersvorsorgeunterhalt in eine zusätzliche Altersvorsorge zu investieren, sei ihr eine fiktive Rente in Höhe von mindestens 600 € monatlich anzurechnen. Weil die Antragsgegnerin auch nach der Scheidung nicht vollschichtig erwerbstätig war, weshalb ihr auch ein fiktives Einkommen von zuletzt 1.099 € angerechnet worden war, hätte sie bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mindestens weitere 50 € monatliche Rente zur Verfügung gehabt. Der Vergleich von 2016 sei abänderbar zum Renteneintritt. Der Vorbehalt einer Befristung sei nicht erforderlich und auch nicht üblich gewesen. Er beantragt, 1. den am 12.10.2016 vor dem Kammergericht Berlin zum Zeichen 25 UF 98/15 geschlossenen Vergleich in Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin für die Zeit ab 08/2021 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum 08/2021 gezahlten Unterhalt in Höhe von 970 Euro Elementarunterhalt zurückzuzahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie meint, der Antrag zu 1) sei bereits nicht zulässig. Er sei auch nicht begründet, nach dem Vergleichsinhalt sei lediglich eine Abänderung der Höhe nach möglich, jedoch keine Befristung. Denn im Rahmen des Vergleichs sei eine solche vom Antragsteller nicht vorbehalten worden. Zudem seien im Übrigen auch ehebedingte Nachteile durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen worden. Unter Zugrundelegung des von dem Antragsteller insgesamt gezahlten Altersvorsorgeunterhalt von 94.791,95 € ergebe sich allenfalls eine fiktive Rente der Antragsgegnerin von 315,43 € nach Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern nur in Höhe von 180,90 €. Das Gericht hat über die Behauptungen des Antragstellers gemäß Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2021 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Rentenberaters T. N.. Wegen des Ergebnisses wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 16. April 2021 nebst Ergänzung vom 7. Juli 2022 und die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2022 Bezug zugenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Abänderungsantrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. 1. Nach § 239 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung beantragen, wenn ein Vergleich § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist zulässig nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da mit dem Renteneintritt der Antragsgegnerin zum 1. August 2021 eine tatsächliche Veränderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe der Einkünfte bei den geschiedenen Ehegatten ausgewirkt hat. Nach dem Vergleich vom 12. Oktober 2016 ist dieser nach dessen Ziffer 3. ab dem Renteneintritt der Antragsgegnerin abänderbar. Mit Eintritt des Rentenalters entfiel bereits der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt von 230 €. Denn der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist bis zum Beginn der Regelaltersrente begrenzt (BGH FamRZ 2000,351). Im Übrigen steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Abänderung des Vergleichs vom 12. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 ein Unterhalt gemäß § 1571 BGB in Höhe von monatlich 870,71 € zu, ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch besteht nicht. Maßgeblich sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die folgenden Einkünfte der geschiedenen Ehegatten. a) Antragsteller Bei dem Antragsteller ist ein anrechenbares Nettoeinkommen von 3.187,86 € zugrunde zu legen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß dem Rentenbescheid vom 4. August 2021 seit dem 1. August 2021 in Höhe von 1663,87 €; ferner aus der Betriebsrente bei der B. AG gemäß der Abrechnung vom 29. März 2021 in Höhe von 1.762,51 sowie der VBL-Betriebsrente gemäß dem Bescheid vom 14. Oktober 2021 über 46,65 €, insgesamt 3.473,03 €. Davon ist ein Steuerabzug von 285,17 € in Abzug zu bringen. Unstreitig war bei sämtlichen Unterhaltsfestlegungen, auch bei den von den Beteiligten geschlossenen Unterhaltsvergleichen, von den Nettoeinkünften abzüglich der Steuerlast auszugehen. Dies ergibt sich auch aus dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. August 2015, wonach eine Steuerlast bei dem Antragsteller geschätzt worden war. Da der Antragsteller wiederverheiratet ist und der Splittingvorteil nach Ziffer 10.1.1 der Leitlinien des Kammergerichts Stand 1. Januar 2022 beim Ehegattenunterhalt nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Vorteil des Unterhaltsschuldners aus der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten resultiert oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen ist, war hier eine fiktive Steuerlast nach Steuerklasse 1 zu berücksichtigen. Das Gericht hat im Hinblick darauf, dass die Höhe dieser fiktiven Steuerlast zwischen den Beteiligten streitig ist, den Rentenberater und Sachverständigen T. N. mit der Ermittlung beauftragt. Zwar ist dieser kein Steuerberater, hat jedoch im Rahmen seines Gutachtens von 16. April 2022 sowie der Ergänzung vom 7. Juni 2022 nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegt, wie er die Steuerlast von monatlich 285,17 € anhand der Steuersoftware Tax 2022 von Buhl ermittelt hat. Das Gericht folgt daher dieser Einschätzung. b) Antragsgegnerin Demgegenüber ist bei der Antragsgegnerin seit dem 1. August 2021 eine Regelaltersgrenze von 900,43 zuzüglich einer zusätzlichen fiktiven privaten Altersrente von mindestens 546,01 €, insgesamt 1.446,44 €, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen privaten Rente von 611,60 € wären ihr Einkünfte von 1.512,03 € anzurechnen, sodass sich rechnerisch ein Anspruch von 837,92 € ergebe. Der Antragsteller hat seit der Scheidung an die Antragsgegnerin mit der Zahlung des nachehelichen Unterhalts anteilig Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2020,171. m.w.N.) ist der Vorsorgeunterhalt ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH, a.a.O.;FamRZ 1982, 1187). Die Antragsgegnerin hat die bis August 2021 in Höhe von insgesamt 94.791,95 € gezahlten Altersvorsorgebeträge verbraucht und nicht in eine zusätzliche Altersvorsorge investiert. Inwieweit die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt für dringende zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2016 bis 2022 verwandt hat, wie sie nun neu nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht maßgeblich, da es nur darauf ankommt, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt zweckwidrig verbraucht hat. Denn einerseits hätte sie dann jedenfalls Jahre in den Jahren 1990 bis 2016 bereits nach eigenem Vortrag in eine Altersvorsorge einzahlen können, zudem könnte sich der Antragsgegner nur allenfalls dann nicht auf den Einwand des § 1579 Ziffer 4 BGB berufen, wenn sich die Antragsgegnerin in einer finanziellen Notlage, etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit (BGH FamRZ 1987,64), befunden hätte. Auf der Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens des Rentenberaters N. geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Einzahlung des Altersvorsorgeunterhalts im Jahre 1990 in eine private Rentenversicherung mit Renteneintritt zum 1. August 2021 eine zusätzliche private Rente von 611,60 € hätte erzielen können. Aufgrund der von dem Sachverständigen bei der Beurteilung aus heutiger Sicht bestehenden Unwägbarkeiten bei dem Abschluss eines privaten Rentenvertrages Mitte 1990 soll zugunsten der Antragsgegnerin der sich rechnerisch sicher ergebende niedrigere Rentenbetrag von 546,01 € bei der Anlage in eine gesetzliche Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Von diesem Betrag ist nicht zusätzlich eine fiktive Steuerlast und Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen. Denn dieser Betrag ist nur vom Sachverständigen zur Absicherung seines Ergebnisses als Vergleichsvertrag rechnerisch ermittelt worden. Im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2022 hat er nachvollziehbar dargelegt, dass eine Privatrente von nur 400 €, wie die Antragsgegnerin meint, unrealistisch ist. Vielmehr bewege sich die Rente in einem Bereich zwischen 580 und 630 €. Die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist vergleichend hinzugezogen worden, bei der die Verzinsung zum damaligen Zeitpunkt viel niedriger war als bei einer privaten Rente. Zudem war nach § 7 SGB VI eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bei der pflichtversicherten Antragsgegnerin gar nicht möglich. Bei der zusätzlichen fiktiven Privatrente sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen für die Pflichtversicherte keine Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung zu machen und der Grundrentenzuschlag der gesetzlichen Rentenversicherung bliebe nach § 97a Abs. 7 SGB VI erhalten, weil der Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI von derzeit 1.250,00 € für Unverheiratete nicht überschritten würde. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 3.187,86 € - 1.446,44 € = 1.741,42 € :2 = 870,71 €. 2. Der Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 31. Juli 2022 zu begrenzen. a) Der Einwand der Befristung ist nicht präkludiert. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine zeitliche Befristung des Unterhalts durch den vor dem Kammergericht am 12. Oktober 2016 geschlossen Vergleich nicht gehindert. Der Einwand ist nicht bereits deshalb präkludiert, weil es sich mit dem Unterhaltsvergleich vom 12. Oktober 2016 nicht um die erste Titulierung des nachehelichen Unterhalts handelte, sodass der Befristungseinwand ausdrücklich hätte im Vergleich vorbehalten werden müssen. Es ist zwar ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine anlässlich der Scheidung ohne Befristung getroffene Unterhaltsvereinbarung noch nicht auf der Vorstellung beruht, dass eine Abänderung wegen einer erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eingreifenden Befristung nicht mehr stattfinden könne und wenn anschließend durch Beschluss abgeändert wurde und dann die Abänderung erneut begehrt wird, der Befristungseinwand nach § 323 Abs. 2 ZPO a.F. /§ 238 Abs. 2 FamFG präkludiert ist, wenn dieser nicht im ersten Abänderungsverfahren geltend gemacht wurde (FamRZ 2006, 1006, 1008; BGH FamRZ 2010, 1238; FamRZ 2012, 1284). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bereits 1990 aufgrund des damals geltenden Scheidungsrechts geschieden wurden, anlässlich derer auch die Unterhaltsverpflichtung zunächst durch das Gericht festgelegt wurde. Auch der später in dem Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee am 1. November 2006 geschlossene Unterhaltsvergleich verhielt sich in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage nicht zur Befristung und es ist gerade keine Abänderung im Wege des gerichtlichen Beschlusses erfolgt. Die Vorschrift des § 1578b BGB ist erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführt worden, wodurch die nachehelichen Unterhaltstatbestände einer Befristung auch in Kombination mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs erweitert zugänglich wurden, insbesondere auch dann, wenn gemeinschaftliche Kinder in der Ehe vom Unterhaltsgläubiger betreut wurden, was nach der alten Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. in der Regel eine Befristung ausschloss. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 23. Mai 2012 (FamRZ 2012, 284), wonach mit der Gesetzesänderung keine wesentliche Änderung der Gesetzeslage erfolgt sei, weil diese bereits durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) erfolgt sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich des mit Prozessurteil vom 4. November 2010 im Verfahrens 82 F 199/10 abgewiesenen Abänderungsantrags hat bereits das Amtsgericht Schöneberg im Beschluss vom 20. August 2015 (82 F 65/14) begründet, warum die Rechtskraft des Beschlusses vom 4. November 2010 einer Abänderung nicht entgegensteht. Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich daher allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Zunächst ist vorrangig durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben. Insofern kommt es auf den Wortlaut des Vergleichs und auf die weiteren Gesamtumstände an. Danach ergibt sich nach dem Wortlaut nicht, dass zum Renteneintritt der Antragsgegnerin nur eine Herabsetzung des Unterhalts und keine Befristung möglich sein sollte. Vielmehr ist nach Ziffer 3. ab Renteneintritt der Antragsgegnerin eine Abänderung möglich. Eine Beschränkung der Abänderung nur im Sinne einer Herabsetzung des Unterhalts unter Ausschluss einer Befristung ist nach dem Wortlaut nicht erfolgt. Sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. In dem dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Unterhaltsabänderungsverfahren 82 F 65/14 vor dem Amtsgericht Schöneberg hatte der Antragsteller den Befristungseinwand ausdrücklich erhoben und ursprünglich hilfsweise beantragt, dass er ab 08.21 nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sei. Diesen Antrag hat er erst auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin der Rücknahme widersprochen hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 20. August 2005 diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Antrag auf Befristung keinen Erfolg habe. Insoweit hat das Gericht jedoch nicht inhaltlich über den Antrag entschieden, sondern ausgeführt, über die Frage des Endes der Unterhaltsleistungen aufgrund des Eintritts der Antragsgegnerin in den Ruhestand heute noch nicht entscheiden zu können, sondern erst dann, wenn die endgültigen Zahlen über die Höhe der Rente der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit und nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und über ihre Rente aus dem Altersvorsorgeunterhalt vorliegen. Zuvor hatte das Gericht auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der eine befristete Unterhaltsverpflichtung bis Juli 2021 enthielt. Hat insofern das Gericht ausgeführt, dass eine Entscheidung zu einer Begrenzung noch nicht möglich sei, ist der Unterhaltsverpflichtete mit einem entsprechenden Vortrag im Abänderungsverfahren nicht präkludiert (BGH FamRZ 2020,171, Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 238 Rn. 71; Viefhues, FuR 2019, 243, 248). Andernfalls wäre auch zu erwarten gewesen, dass das Kammergericht im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Hinweis erteilt, was nicht erfolgt ist. b) Der Unterhaltsanspruch ist auch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zur Überzeugung des Gerichts ab Eintritt der Regelaltersrente zum 1. August 2021 zu begrenzen und nur noch für eine Übergangszeit aus Billigkeitsgründen für ein Jahr zu zahlen. Nach § 1578 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist aber insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (FamRZ 2018, 1421; FamRZ 2012, 772). Die Antragsgegnerin hat auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten hätte, die nicht durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs und, soweit sie aufgrund eigener Erwerbstätigkeit auch nachehelich niedrigere Rentenanwartschaften als der Antragsteller erworben hat, durch den Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen wurden. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH FamRZ 2018,1421). Auch wenn die Antragsgegnerin aufgrund des damaligen Rollenverständnisses in der Ehe ihr begonnenes Studium der Pädagogik und der Kommunikationswissenschaft nach Eheschließung und Geburt der beiden Kinder nicht fortgesetzt und primär Haushalt und Familie versorgt hatte, und es zutreffen sollte, dass sie bei erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre, bei dem sie mindestens eine Rente von 1.356, 20 € und eine Zusatzrente bei der VBL von 400 €, insgesamt 1.756,20 € erzielt hätte, ist ihr Vortrag zum einen nicht ausreichend substantiiert, um prüfen zu können, welche Erwerbseinkünfte sie aufgrund welcher Berufstätigkeit zu welchem Beginn der Berufstätigkeit hätte erwirtschaften können ohne Ehe und Kinder. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese höher wären als die jetzt hier ihr zurechenbare Altersversorgung von mindestens 1.446,44 €, wahrscheinlich 1.512,03 €, ist für die Frage der Unbilligkeit maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einer Ehezeit von ca. 12 Jahren bis zur Trennung und von ca. 13 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages demgegenüber bis zu ihrem Renteneintritt seit der Scheidung 1990 mehr als doppelt so lang, nämlich mehr als 31 Jahre nachehelichen Ehegattenunterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Insofern hat die Antragsgegnerin ausreichend Zeit gehabt, nach der Scheidung und spätestens nach Ende der Kinderbetreuung (die Tochter war seit Rechtskraft der Scheidung 10 Jahre alt und ist seit dem 4. August 1998 volljährig) durch eine Berufsausbildung oder ein Studium und anschließende vollschichtige Erwerbstätigkeit ausreichend selbst für ihr Alter vorzusorgen. Sie hat jedoch nur teilschichtig mit einem relativ geringen Gehalt gearbeitet und demgegenüber den Altersvorsorgeunterhalt, der sich über die Jahre bereits ohne verzinsliche Anlage auf insgesamt 94.791,95 € summiert hat, zweckwidrig verwendet. Bei dieser Sachlage ist eine unbegrenzte Unterhaltszahlung unbillig. Die gesetzlich vorgesehenen Rentenerhöhungen der Altersrenten bei der Deutschen Rentenversicherung ab Juli 2022 um 5,35 % für beide Beteiligte (siehe den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2022 nur zur gesetzlichen Rente des Antragsgegners) wirken sich nach Einschätzung des Gerichts nicht so erheblich aus, dass wegen der sich dann ergebenden Nettobeträge und der geänderten Steuerlast beim Antragsgegner die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müsste. 3. Der Rückzahlungsantrag des Antragstellers hinsichtlich des für den Monat August 2021 gezahlten Unterhalts von 970,00 € ist gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 99,29 € begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG, wonach das Interesse an der Abänderung des Vergleichs mit dem zwölffachen Unterhaltsbetrag von 1.200,00 € ab August 2021 zu bemessen ist. Der Rückforderungsbetrag von 970,00 € für August 2021 ist darin enthalten und erhöht den Verfahrenswert nicht.