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Beschluss

18 UF 85/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0303.18UF85.22.00
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Leitsätze
1. Die Abänderbarkeit erfolgt bei einem Unterhaltsvergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten.(Rn.29) 2. Haben die früheren Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass der vereinbarte Unterhalt bis zum Renteneintritt der Ehegattin unabänderbar sein sollte, so lässt dies eine Abänderung des geschlossenen Vergleichs ab dem Renteneintritt der Ehegattin ausdrücklich zu.(Rn.32) 3. Bei Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.08.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) - 82 F 76/21 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsteller den in Ziffer 1. des erstinstanzlichen Beschlusstenors titulierten monatlichen Unterhalt von 870,71 EUR bis zum 31. Juli 2023 an die Antragsgegnerin zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2023 entfällt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.787,00 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderbarkeit erfolgt bei einem Unterhaltsvergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten.(Rn.29) 2. Haben die früheren Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass der vereinbarte Unterhalt bis zum Renteneintritt der Ehegattin unabänderbar sein sollte, so lässt dies eine Abänderung des geschlossenen Vergleichs ab dem Renteneintritt der Ehegattin ausdrücklich zu.(Rn.32) 3. Bei Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.(Rn.48) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.08.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) - 82 F 76/21 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsteller den in Ziffer 1. des erstinstanzlichen Beschlusstenors titulierten monatlichen Unterhalt von 870,71 EUR bis zum 31. Juli 2023 an die Antragsgegnerin zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2023 entfällt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.787,00 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die beteiligten früheren Eheleute streiten nach Eintritt der Antragsgegnerin in den Ruhestand über die Abänderung eines am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht zum Geschäftszeichen 25 UF 98/15 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. In dessen Ziffer 2. hatte sich der Antragsteller u.a. verpflichtet, an die Antragsgegnerin in Abänderung eines am 01. November 2006 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee geschlossenen Vergleichs an die Antragsgegnerin einen jeweils im Voraus fälligen Unterhalt von 1.200 EUR monatlich zu zahlen, wobei 230 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen. Unter Ziffer 3. des Vergleichs hatten die früheren Eheleute vereinbart, dass der unter Ziffer 2. vereinbarte Unterhalt bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin unabänderbar sein sollte. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Vergleich auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 25.08.2022 - 82 F 76/21 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller in Abänderung von Ziffer 2. des vorgenannten Vergleichs verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870,71 EUR befristet für die Zeit vom 01. August 2021 - dem Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin - bis zum 31. Juli 2022 zu zahlen und für die Zeit ab dem 01. August 2022 ein Unterhaltsanspruch entfällt. Bei der Berechnung der Höhe des bis zum 31. Juli 2022 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlenden Unterhalts hat das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers ein anrechenbares Nettoeinkommen von 3.187,86 EUR zugrunde gelegt, das sich aus der von ihm seit dem 01. August 2021 in Höhe von 1.663,87 EUR bezogenen Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus seiner Betriebsrente bei der Bayer AG in Höhe von 1.762,51 EUR sowie seiner VBL-Betriebsrente in Höhe von 46,65 EUR unter Berücksichtigung eines Steuerabzugs von 285,17 EUR ergibt. Bei der Berechnung des dem gegenüber zu stellenden Nettoeinkommens der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht die seit ihrem Renteneintritt am 01. August 2021 von der Antragsgegnerin bezogene Altersrente von monatlich 900,43 EUR zuzüglich einer durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Rentenberaters T. N. auf der Grundlage des von dem Antragsteller seit der Scheidung im Jahr 1990 gezahlten Altersvorsorgeunterhalts von insgesamt 94.791,45 EUR ermittelten fiktiven privaten Altersrente von 546,01 EUR, insgesamt 1.446,44 EUR zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten vom 16. April 2022 (Bd. II, Bl. 39-49 d.A.) und seine in der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2022 protokollierten ergänzenden Erläuterungen (Bd. II, Bl. 77-79 d.A.) Bezug genommen. Aus der Hälfte der Differenz des Rentennettoeinkommens des Antragstellers und der der Antragsgegnerin zuzurechnenden Einkünfte hat das Amtsgericht den von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin ab dem 01. August 2021 zu zahlenden Unterhaltsbetrag von (3.187,86 EUR - 1.446,44 EUR) : 2 = 870,71 EUR mtl. ermittelt. Die Zurechnung einer fiktiven Altersrente hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Antragsgegnerin den seit der Scheidung im Mai 1990 an die Antragsgegnerin als Bestandteil des nachehelichen Unterhalts gezahlten Vorsorgeunterhalt von zuletzt monatlich 415,00 EUR, insgesamt 94.791,95 EUR, nicht für eine entsprechende private Altersversorgung eingesetzt, sondern zweckwidrig verbraucht habe. Den dagegen vorgebrachten Einwand der Antragsgegnerin, sie habe den Altersvorsorgeunterhalt für dringende zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2016 bis 2022 gebraucht, hat das Amtsgericht nicht gelten lassen. Zum einen habe sie dann jedenfalls in den Jahren 1990 bis 2016 bereits nach eigenem Vortrag in eine Altersvorsorge einzahlen können. Zum anderen könne sich die Antragsgegnerin allenfalls dann auf den Einwand nach § 1579 Ziffer 4 BGB berufen, wenn sie sich in einer finanziellen Notlage, etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit befunden hätte. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch außerdem gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 31. Juli 2022, also bis auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Renteneintritt der Antragsgegnerin, begrenzt. Eine solche Begrenzung sei durch den am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich, in dessen Ziffer 2. die Beteiligten sich in Abänderung eines zuvor am 1. November 2006 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee geschlossenen Vergleichs auf die Zahlung eines monatlich im Voraus fälligen Unterhalts von 970,00 EUR zzgl. eines Altersvorsorgeunterhalts von 230,00 EUR, insgesamt 1.200 EUR, geeinigt hätten, nicht ausgeschlossen. Ziffer 3. des Vergleichs vom 12. Oktober 2016, in dem die Beteiligten sich auf eine Unabänderlichkeit der Vereinbarung bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin verständigt hätten, schließe eine solche zeitliche Begrenzung für den Zeitraum nach Renteneintritt der Antragsgegnerin gerade nicht aus. Die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB lägen vor, so dass der Unterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen für eine Übergangszeit von einem Jahr zu zahlen sei. Etwaige ehebedingte Nachteile im Hinblick auf das abgebrochene Studium und die zunächst unterbliebene Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin seien durch den der Antragsgegnerin zuerkannten Versorgungsausgleich, etwa auch nach der Ehezeit aufgrund der unterbrochenen Erwerbsbiographie hinzunehmende Nachteile der Antragsgegnerin bei der Altersversorgung durch den bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin seitens des Antragsgegners über mehr als 31 Jahre gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.08.2022 Bezug genommen. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 26.08.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022, bei dem Amtsgericht eingegangenen am selben Tag, hat sie Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 21.11.2022, eingegangen beim Kammergericht am selben Tag, begründet. Sie wendet sich darin gegen die vom Amtsgericht vorgenommen zeitliche Begrenzung des Unterhalts und die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Berechnung der fiktiven Rente auf Seiten der Antragsgegnerin. Eine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs sei durch den am 12. Oktober 2016 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. Ziffer 3. des Vergleichs beziehe sich nur auf die Höhe der Unterhaltszahlung, die aus Sicht der Beteiligten mit dem Renteneintritt der Antragsgegnerin an ihre dann geänderten Einkommensverhältnisse anzupassen gewesen sei. Eine Befristung sei darin gerade nicht vorgesehen und demnach nach dem Inhalt des Vergleichs ausgeschlossen. Hätten die Beteiligten sich eine solche vorbehalten wollen, hätten sie dies ausdrücklich in dem Vergleich vereinbaren müssen. Das Amtsgericht habe zwar richtigerweise auf Seiten der Antragsgegnerin eine fiktive Rente berücksichtigt, diese sei aber vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf das fehlerhafte Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und Rentenberaters T. N. mit 546,01 EUR zu hoch angesetzt worden. Der von dem Sachverständigen auf der Grundlage der fiktiven Einzahlung des von dem Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalts bei der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Betrag sei um die Leistungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung um derzeit 11,1 % zu vermindern gewesen. Bei fiktiver Ermittlung der Rente bei Einzahlung zugunsten der Deutschen Rentenversicherung ergebe sich eine Netto-Rente von 546,01 EUR - 11,1 % (= 60,61) EUR = 485,40 EUR. Im Übrigen hätten der Sachverständige und das erstinstanzliche Gericht sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass sich - was erstinstanzlich vorgetragen worden sei - bei einer zusätzlichen Bruttorente von 546,01 EUR der Grundrentenzuschlag von 164,30 EUR auf 0,- EUR verringert hätte, so dass auf Seiten der Antragsgegnerin allenfalls von folgenden Nettoeinkünften auszugehen sei: Netto-Rente ohne Zuschlag: 736,13 EUR Fiktive Netto-Rente: 485,84 EUR 1.221,97 EUR. Nach Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts bestehe danach noch ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von monatlich (3.187,86 EUR – 1.221,97 EUR = 1.965,89 EUR) : 2 = 982,95 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2022 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung von Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.07.2022, Az.: 82 F 76/21, den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom 12.10.2016, Az.: 25 UF 98/15, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab August 2021 nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 982,95 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen hat. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und hält an seinem Abänderungsantrag fest. Im Termin vom 14. Februar 2023 haben die Beteiligten auf der Grundlage der im Termin erteilten Hinweise des Senats zur überwiegenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird auf Seite 3 des Terminsprotokolls vom 14. Februar 2023 (Bd. III, Bl. 78 d.A.) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 21. Februar 2023 vorbehalten und für diesen Fall Erklärungsfrist zu den im Termin erteilten Hinweisen beantragt. Der Senat hat für den Fall des Widerrufs des Vergleichs Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 03. März 2023, 11.30 Uhr anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragsgegnerin den am 14. Februar 2023 geschlossenen Vergleich widerrufen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat sie weiter vorgetragen. Wegen des Inhalts wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG) und begründet (§ 117 Abs. 1 iVm § 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie indes - abgesehen von einer unter Vertrauenschutzgesichtspunkten gewährten Zubilligung einer Fortzahlung des Unterhalts von zwei statt einem weiteren Jahr bis zum 31. Juli 2023 - ohne Erfolg. 1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht zum Gz. 25 UF 98/15 geschlossene Vergleich der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens des Antragstellers gemäß § 239 FamFG nicht entgegensteht und eine Abänderung zur zeitlichen Beschränkung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht von vornherein ausschließt. Die Abänderbarkeit erfolgt beim Vergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Die Änderung richtet sich allein nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 313 BGB. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (BGH, Beschluss vom 11.02. 2015 – XII ZB 66/14 –, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 13). Bei Vergleichen besteht eine Bindungswirkung nur an die als Geschäftsgrundlage niedergelegten Punkte. Es gibt keine Präklusionsbestimmung entsprechend § 323 Abs. 2 ZPO a.F./§ 238 Abs. 2 FamFG, da keine Rechtskraft zu durchbrechen ist. Werden als Grundlagen nur die Einkommensverhältnisse niedergelegt, kann deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ausgegangen werden, dass andere Abänderungsgründe, z.B. Befristung nach § 1578b BGB, Verwirkung nach § 1579 BGB oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ausscheiden (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 12). Entsprechendes gilt auch, wenn einzelne Streitfragen beim Vergleichsabschluss offen blieben, z.B. die Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1587b BGB bzw. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., und zunächst ein unbefristeter Unterhalt vereinbart wurde. Die Rechtsprechung, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts bei Urteilen/Beschlüssen regelmäßig im Erstverfahren vorzunehmen ist, wenn alle Prüfungskriterien erfüllt und voraussehbar sind (vgl. BGH, Urt.v.05.07.2000 - XII ZR 104/98 -, juris, Rn. 7-8), kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vereinbarungen nicht übertragen werden. Denn bei Vereinbarungen wollen die Parteien i.d.R. erst die weitere Entwicklung abwarten, ohne sich sofort binden zu müssen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 18). Dass man über die Begrenzung oder Befristung des Unterhalts in der Geschäftsgrundlage nichts aufnahm, bedeutet deshalb nicht, das sie nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, dass man diese Frage offen lassen wollte (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 23), d.h. erst in einem späteren Abänderungsverfahren regeln wollte. So liegt der Fall auch hier. Ziffer 3. des zwischen den Beteiligten am 12.10.2016 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleichs lässt eine Abänderung des geschlossenen Vergleichs ab dem Renteneintritt der Antragsgegnerin ausdrücklich zu. Dafür dass sich das Wort „Abänderbarkeit“ bereits seinem reinen Wortlaut nach ausschließlich auf die Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB, nicht indes auf die zeitliche Begrenzung nach § 1578b Abs. 2 BGB beziehen soll, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch ein zeitlich begrenzter Unterhalt ist gegenüber einem gezahlten Unterhalt von 1.200,00 EUR monatlich ein abgeänderter Unterhalt. Soweit die Antragsgegnerin meint, dem Antragsteller obliege in Abwesenheit eines eindeutigen Vorbehalts in Bezug auf die Dauer des zu zahlenden Unterhalts die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beteiligten sich bei Abschluss des Vergleichs auch eine Abänderbarkeit in Bezug auf die zeitliche Begrenzung hätten vorbehalten wollen, ergibt sich das aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2010 gerade nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wörtlich heißt es dazu unter Ziffer 22-24 (zit. n. juris) der zitierten Entscheidung: „Auch dass der Kläger seinen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen ließ, besagt noch nichts zu einer späteren Befristung des Unterhalts. Denn die Beklagte hatte den Vorschlag des Klägers einer Befristung bis Oktober 2004 seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, dass ihr eine Befristung nicht zugemutet werden könne, weil nicht absehbar sei, ob der zunächst befristete Arbeitsvertrag mit dem Goethe-Institut verlängert werde oder nicht. Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht auf der Befristung bestand und in dem Vergleich eine zunächst unbefristete Unterhaltspflicht übernahm, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht mehr befristet werden könne. Auch ein Nachgeben des Klägers, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte. cc) Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Der Vergleich entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das über eine spätere Befristung ausweislich der Entscheidungsgründe noch nicht entschieden sein soll - eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Anders als bei Tatsachen, die unmittelbar für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, besteht bei der Befristung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) die Besonderheit, dass sie von der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltsleistung abhängt und dieser Umstand jedenfalls bei der erstmaligen Festlegung des nachehelichen Unterhalts im Zusammenhang mit der Scheidung regelmäßig erst in der Zukunft eintritt. Es liegt daher nahe, dass der Unterhaltspflichtige, wenn im Vergleich nicht sogleich eine Regelung zur Dauer der Unterhaltsgewährung getroffen oder aber eine Befristung ausgeschlossen worden ist, mit einem Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden ist und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann.“ Hier bestanden nach der Begründung des erstinstanzlichen Teil-Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. August 2015 - 82 F 65/14 -, das dem vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom 12. Oktober 2016 vorausging (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 01.10.2021, Bd. I, Bl. 43 ff. d.A.) noch tatsächliche Unsicherheiten in Bezug auf die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hatte eine Entscheidungsreife in Bezug auf diese Frage in den Entscheidungsgründen ausdrücklich verneint. Insbesondere sah sich das Amtsgericht gehindert auszuschließen, dass trotz des ab Renteneintritt zu erwartenden Bezugs einer eigenen Rente der Antragsgegnerin, der auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit, des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs und des seitens des Antragstellers gezahlten Vorsorgeunterhalts zu erwarten sei, nicht absehbar sei, ob nicht noch mögliche ehebedingte Nachteile auszugleichen seien. Das könne erst dann beurteilt werden, wenn die endgültigen Zahlen vorliegen. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass diese Unwägbarkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat ausgeräumt werden konnten und der Senat sich bei seinen dem Vergleichsschluss der Beteiligten vorausgegangenen rechtlichen Erörterungen dahingehend positioniert hätte, dass eine Befristung des nach § 1573 BGB zu zahlenden Aufstockungsunterhalt auch für die Zukunft ausgeschlossen sei. Es ist deshalb naheliegend, dass die Beteiligten durch Ziffer 3. des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs genau diesen Unsicherheiten Rechnung tragen und die endgültige Entscheidung dieser Frage einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wollten. Allein zur Höhe des Unterhalts und zum Wegfall des Vorsorgeunterhalts bei Renteneintritt der Antragsgegnerin hätte es eines solchen Vorbehalts nicht bedurft. Die Abänderbarkeit hätte sich dann für alle Beteiligten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt ersichtlich aus den geänderten Umständen ergeben. Zwar kann auch umgekehrt die Befristung oder ihr Ausschluss Verhandlungsgegenstand und Bestandteil der Äquivalenzvorstellungen der Parteien geworden sein, indem sie etwa die Höhe des Unterhalts und die Befristung gegeneinander abgewogen haben. Dies hätte zur Folge, dass die Befristung in die Unterhaltsbemessung eingeflossen wäre und eine spätere Abänderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 19). Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Zwar hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe zur Höhe des zu zahlenden Unterhalts nachgegeben, dieses Zugeständnis habe sie nur im Gegenzug zur Aufgabe einer zukünftigen Befristung des Unterhalts gemacht. Aus dem geschlossenen Vergleich ergibt sich Entsprechendes aber nicht. Ein etwaiges Nachgeben der Antragsgegnerin zur Unterhaltshöhe hat im Wortlaut der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Der dort festgesetzte Unterhalt von monatlich (970 EUR + 230 EUR =) 1.200 EUR geht jedenfalls über den zuvor vom Amtsgericht für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2016 festgesetzten Unterhalt von monatlich (760 EUR + 216 EUR =) 976 EUR noch deutlich hinaus. Die Zulassung des Befristungseinwands scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Beteiligten bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 28. Mai 1990 abändernden Unterhaltsvergleich geschlossen haben, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 01. November 2006, Az.: 18 F 5224/05 - festgestellt wurde (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.11.2021, Bd. I, Bl. 162-163 d.A.), in dem sie keine Regelung zur Befristung des dort geregelten Aufstockungsunterhalts (§ 1573 BGB) getroffen haben und der in dem Vergleich vom 12. Oktober 2016 in Ziffer 1. in Bezug genommen wird. Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, es handele sich bei dem Vergleich aus dem Jahr 2006 mangels anderweitiger Vereinbarung um einen solchen, durch den der Befristungseinwand ausgeschlossen worden sei, so dass dieser Ausschluss auch für den am 12. Oktober 2016 geschlossenen Vergleich gelte, überzeugt nicht. Wie ausgeführt, führt allein eine in einem Unterhaltsvergleich zunächst unbefristet vereinbarte Unterhaltspflicht trotz einer (bei Aufstockungsunterhalt auch damals schon rechtlich möglichen) Befristung - anders als bei einem durch Urteil oder Beschluss festgesetzten Unterhalt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass daraus gefolgert werden kann, die Beteiligten seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht mehr befristet werden könne. Im Zweifel ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich diese Möglichkeit offen halten wollten (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 23). Dass dies bei einem erstmals im Rahmen einer Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleich anders sein soll als bei späteren aufgrund nachträglich geänderter Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art geschlossenen abändernden Vergleich, erschließt sich dem Senat auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn auch für einen solchen Vergleich gilt die ausschließlich auf gerichtliche Entscheidungen anwendbare Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. / § 238 Abs. 2 FamFG nicht (vgl. auch BGH, Urt.v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03 -, juris, Rn. 20). Auch für einen solchen Vergleich richtet sich die Abänderung nach rein materiell-rechtlichen Kriterien, mithin nach § 313 BGB, bei dem die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze Vorrang vor der Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben (vgl. zur Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2010 die insoweit keine Differenzierung nahe legenden Ausführungen bei Borth, FamRZ 2010, 1316-1318 und Bömelburg, FF 2010, 456-459). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2012 - XII ZR 147/10 - ändert daran nichts, denn dort ging es nicht um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, sondern um die Abänderung eines in einem späteren gerichtlichen Abänderungsverfahren erwirkten abändernden Urteils, für dessen Abänderbarkeit Prüfungsmaßstab die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG und gerade nicht die Auslegung des zuvor geschlossenen, durch das Urteil abgeänderten Vergleichs war. 2. Das Amtsgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befristung gemäß § 1587b Abs. 2 BGB mit dem Renteneintritt der Antragsgegnerin bejaht. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (BGH, Urt.v.12.04. 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BGH, Urt.v. 27. 05. 2009 – XII ZR 111/08 –, juris, Rn. 34 - 35). 2.1. Beim Altersunterhalt ist für die Feststellung eines ehebedingten Nachteils darauf abzustellen, ob der Ehegatte trotz des Versorgungsausgleichs geringere Rentenanwartschaften erzielt, als dies ohne Ehe- und Familienarbeit der Fall wäre (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 36). Allerdings sind insoweit auch die Nachteile des anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich zu beachten, welche i.d.R. dazu führen, dass in der Gesamtschau durch den Halbteilungsausgleich der gesamten Anwartschaften eventuelle Nachteile angemessen zwischen den Eheleuten verteilt sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 122/17 –, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09 -, juris, Rn. 29). Sie liegen ausnahmsweise nur einseitig vor, wenn der Unterhaltspflichtige bspw. nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (BGH, Urt.v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09 -, juris, Rn. 23, 25) oder wegen Selbständigkeit nur einer geringen Ausgleichspflicht unterliegt (BGH, Urt.v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11 -, juris, Rn. 80). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 122/17 –, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 14.05.2014 - XII ZB 301/12 -, juris, Rn. 47). Danach sind hier ehebedingte Nachteile in Bezug auf den Altersunterhalt zu verneinen. Der Antragsteller hat während der Dauer der Ehe durchgehend Rentenanwartschaften erworben, die durch den bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zum Ausgleich gelangt sind. Soweit einzelne Anrechte mangels Ausgleichsreife im Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen wurden, ist es Sache der Antragsgegnerin, diese im Nachhinein im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen. Unterhaltsrechtlich ist dies ohne Belang. Etwa fortwirkende Nachteile in der Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin nach dem Stichtag Versorgungsausgleich sind hier angesichts des durchgehend seitens des Antragstellers an die Antragsgegnerin bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter gezahlten Altersvorsorgeunterhalts ausgeglichen. Auf die Frage, ob der Antragsgegnerin überhaupt ehebedingte Nachteile in Bezug auf die Altersversorgung zuzuerkennen sind, die sie im Hinblick auf das von ihr im Rahmen der Familiengründung abgebrochene Studium, die Dauer der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe erlitten hat, kommt es danach nicht mehr an. 2.2. Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 35). Als Aspekte kommen dafür die Dauer der Ehe und etwa überlegene Vermögensverhältnisse des Antragstellers in Betracht. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen aber noch keine lebenslange Lebensstandardgarantie. Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 36 und 39). Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Ehedauer von ca. 12 Jahren bis zur Trennung und von ca. 13 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verhältnis zur Dauer des gezahlten nachehelichen Unterhalts von mehr als 31 Jahren insoweit kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt. Das gilt umso mehr als beide Beteiligten im Termin vom 14.02.2023 bekundet haben, dass sie nach der Trennung in jeder Hinsicht getrennte Wege gegangen sind und trotz der gemeinsamen Kinder über all die Jahre keinen persönlichen Kontakt mehr miteinander hatten. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der Scheidung erst 35 Jahre, die von ihr zu betreuende Tochter 10 Jahre alt. Sie hätte den großzügig gezahlten Elementarunterhalt nutzen können, ihr Studium wieder aufzunehmen oder andere Qualifizierungsmaßnahmen zu ergreifen. Stattdessen hat sie sich für die Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit bei einem anthroposophischen Arbeitgeber entschieden und diese auch nach Wegfall etwa noch bestehender Betreuungsbedürfnisse ihrer Tochter nicht zu einer vollschichtigen Tätigkeit aufgestockt. Die sich daraus ergebenden Einkommensnachteile kann sie nicht dem Antragsteller anlasten. Dies ist in den vorausgegangenen Unterhaltsverfahren auch jeweils dadurch berücksichtigt worden, dass der Antragsgegnerin bei der Bedarfberechnung ein ergänzendes fiktives Einkommen zugerechnet wurde. Spätestens seit dem im Jahr 2005 geführten Abänderungsverfahren und dem bereits dort seitens des Antragstellers geltend gemachten Befristungseinwand hätte ihr klar sein müssen, dass der Antragsteller eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur Fortzahlung des Aufstockungsunterhalts nicht akzeptieren würde, so dass sie sich diesbezüglich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berufen kann. Auch die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten rechtfertigen keine unbegrenzte Fortzahlung des Nachehelichenunterhalts über den Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin hinaus. Der Antragsteller hat zwar rund 2.000 EUR mehr an Einkommen zur Verfügung als die Antragsgegnerin, er lebt damit aber nicht in so wesentlich besseren wirtschaftlichen Verhältnissen als die Antragsgegnerin, dass das eine lebenslange Beteiligung der Antragsgegnerin an seinen Einkommensverhältnissen rechtfertigen würde. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Antragsteller die bei einer Weiterzahlung des Unterhalts an die Antragsgegnerin hinzunehmenden Einbußen gar nicht merken würde und keine Einschränkungen in Bezug auf die eigene Lebensführung hinnehmen müsste. Davon kann bei den Einkommensverhältnissen des Antragstellers aber nicht ausgegangen werden. Auch das geringe Renteneinkommen der Antragsgegnerin rechtfertigt eine Weiterzahlung des Aufstockungsunterhalts über den Renteneintritt der Antragsgegnerin hinaus nicht. Der Bundesgerichtshof bemisst die Untergrenze des angemessenen Bedarfs i.S.d. § 1587 b BGB zurecht mit dem unterhaltsrechtlichen Existenzminimum (BGH, Urt.v. 17.02.2010 - XII ZR 140/08 -, juris, Rn. 32), also dem notwendigen Selbstbehalt Nichterwerbstätiger gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, der derzeit bei 1.120,00 EUR liegt. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Renteneinkommen unter diesem Betrag liegt, muss sie sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts vorhalten lassen, dass sie den von dem Antragsteller seit der Scheidung der Ehe gezahlten Vorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 94.791,95 EUR nicht für eine entsprechende Altersversicherung verwendet, sondern zweckwidrig verbraucht hat. Auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Berechnungen kommt sie auf eine ihrer eigenen Netto-Rente von 736,13 EUR hinzuzurechnenden fiktiven Netto-Rente von 485,84 EUR und damit insgesamt auf eine Rente von 1.221,97 EUR, mit der sie über dem notwendigen Selbstbehalt von derzeit 1.120,00 EUR liegt. Die Einwendung der Antragsgegnerin, sie habe den Altersvorsorgeunterhalt für dringende zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2016 bis 2022 gebraucht, hat das Amtsgericht zu Recht nicht gelten lassen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu an. Hinzu kommt, dass der Antragsgegnerin neben ihrem Einkommen von monatlich 1.099,89 EUR netto ein von dem Antragsteller gezahlter Elementarunterhalt von monatlich zuletzt 970,00 EUR zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zur Verfügung stand. Dass das nicht ausgereicht haben soll, die Zahnbehandlung bei entsprechender Ratenzahlungsvereinbarung zu bezahlen, weil das Einkommen für den übrigen Lebensbedarf aufgezehrt wurde, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Auch die Dauer der Unterhaltsleistungen von über 31 Jahren kann für eine Fortdauer des Unterhalts nicht angeführt werden können. Allerdings kann sich unter Umständen aus der Fortzahlung des Unterhalts ein Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten insoweit ergeben, als er im berechtigten Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die rückgängig zu machen ihm nicht oder nicht sogleich möglich oder zumutbar ist. So kann etwa die vom Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten einen Vertrauenstatbestand bilden, der gegen eine Begrenzung des Unterhalts angeführt werden kann (vgl. BGH, Urt.v. 10.11.2010 - XII ZR 197/08 -, juris, Rn. 37). Auf entsprechende Dispositionen kann die Antragsgegnerin sich hier indes nicht berufen. Vielmehr hat das Amtsgericht Schöneberg in seinem Teilbeschluss vom 27.08.2015 - 82 F 65/14 - bereits zutreffend ausgeführt, dass kein schützenswertes Vertrauen der Antragsgegnerin in den dauernden Fortbestand des titulierten Unterhaltsbetrages bestand. Der Antragsgegnerin habe bewusst sein müssen, dass das Band der ehelichen Solidarität mit zunehmender Distanz zur Ehe eine immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhaltsanspruch bieten könne. Auch habe sie schon auf der Grundlage des früheren Rechts nicht davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller eine ungeschmälerte Unterhaltszahlung lebenslang hinnehmen wolle und nicht eine sich weiter bietende Gelegenheit ergreifen werde, von seiner Unterhaltspflicht loszukommen. Dass die Antragsgegnerin im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand des Unterhaltstitels Dispositionen getroffen hätte, die rückgängig zu machen ihr nicht oder nicht sogleich möglich oder unzumutbar wären, hat sie nicht vorgetragen. Die Ausgaben für die zahnärztliche Behandlung in den Jahren 2016 bis 2022 fallen jedenfalls nicht darunter, denn die hat die Antragsgegnerin erst nach dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27.08.2015 gemacht. Die Hinweise in dortigem Beschluss hatten sich durch den am 12.10.2016 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich nicht erledigt, nachdem in dortiger Ziffer 3. die Unabänderbarkeit des Vergleichs auf den Zeitpunkt bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin begrenzt worden war. Dass die Antragsgegnerin diese Abänderungsmöglichkeit subjektiv nicht auch auf eine mögliche zeitliche Begrenzung des Unterhalts bezogen hat, kann nicht ausschlaggebend sein, maßgebend ist der nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen maßgebende objektive Erklärungswert, wie er in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2010 seinen Niederschlag gefunden hat. 3. Das Amtsgericht hat den unter Billigkeitsgesichtspunkten für eine Übergangszeit noch fortzuzahlenden Altersunterhalt mit 546,01 EUR zutreffend berechnet. Dass es sich dabei auf die Berechnungen des gerichtlich bestellten sachverständigen Rentenberaters bezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 8-9 der Beschlussgründe an. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin überzeugen nicht. 3.1. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem von ihm ermittelten Rentenbetrag um einen Mindestbetrag handelt. Tatsächlich wäre der pflichtversicherten Antragsgegnerin der Weg über die Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse wegen § § 7 SGB VI verschlossen gewesen. Der Sachverständige hat eine Berechnung über diese Einzahlungsvariante nur modellhaft vorgenommen, weil eine zuverlässige Prognose einer (fiktiven) Privatrente allein unter Zugrundelegung des gezahlten Altersvorsorgeunterhalts, wie ihm von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen der Allianz-Versicherung und weiteren Fachleuten bestätigt worden war, nicht möglich ist. Er konnte aber nachvollziehbar darlegen, dass eine Privatrente jedenfalls höher ausgefallen wäre und sich die über den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigende deutlich höhere Verzinsung bei der Privatrente in einer jedenfalls höheren Rente zwischen 580 und 630 EUR niedergeschlagen hätte. Es ist konsequent, dass er bei der Berechnung der Rente den bei der gesetzlichen Rente vorzunehmenden Abschlag von 11,1 % für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nicht zusätzlich berücksichtigt hat, weil dieser bei der Privatrente nicht anfällt. 3.2. Auch der derzeit an die Antragsgegnerin gezahlte Grundrentenzuschlag von 164,30 EUR ist bei der Berechnung der fiktiven Gesamtrente der Antragsgegnerin nach den inhaltlich und rechnerisch nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen N. nicht in Abzug zu bringen, weil das Einkommen der Antragsgegnerin sich durch die ihrem Renteneinkommen hinzuzurechnende fiktive Privatrente von 546,01 EUR nicht soweit erhöht, dass deshalb der Grundrentenzuschlag sich nennenswert verringern oder gar entfallen würde. Die sog. Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert, wobei der aus dem Zuschlag resultierende Zahlbetrag einer besonderen Einkommensanrechnung unterliegt. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrentenentgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten (und seines Ehegatten) nach besonderen Einkommensanrechnungsregeln (§ 97a Abs. 4 SGB VI) angerechnet. Die Grundrente wird also nicht stets ausgezahlt, sondern nur, soweit angesichts der anzurechnenden Einkünfte ein Grundrentenbedarf besteht. Angerechnet wird dabei das monatliche Einkommen, dass den in Absatz 4 jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt. Es gelten unterschiedliche Beträge für Alleinstehende oder für Ehegatten und Lebenspartner. Diese sind dynamisch gestaltet, nämlich als Multiplikationsfaktor des aktuellen Rentenwerts eines jeweiligen Jahres (der jeweils zum Juli eines Jahres feststeht). Änderungen der jeweiligen Höhe der Beträge werden gemäß Satz 5 erst mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind. Gemäß Absatz 4 Satz 2 werden bei einem Alleinstehenden 60% des Einkommens angerechnet, soweit es monatlich das 36,56-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das waren in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2021 1.250 € . Übersteigt das anrechenbare Einkommen sogar das 46,78-fache des aktuellen Rentenwerts – das waren in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2021 1.600 € –, wird das diesen Betrag übersteigende Einkommen gemäß Absatz 4 Satz 3 sogar in voller Höhe angerechnet. (Jentsch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 97a SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 21-23) Aufgrund des zugrunde zu legenden aktuellen Rentenwerts sind die zu ermittelnden Einkommensgrenzen dynamisch; so haben sich diese etwa mit der Renten(wert)erhöhung vom 01.07.2022 ebenfalls erhöht. Die zu rundenden aktuellen Werte betragen daher ab diesem Zeitraum - für die 60 %-Regel des § 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI (36,56 x 36,02) 1.317 €; - für die 100 %-Regel des § 97a Abs. 4 S. 3 SGB VI (46,78 x 36,02) 1.685 €. (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.9.2022 – 9 UF 87/22 –, juris, Rn. 11 - 15). Die Summe aus der von der Antragsgegnerin für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 für die Berechnung der Gesamtrente in Ansatz zu bringenden Nettorente von 736,13 EUR (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift) und des nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Privatrente in Ansatz zu bringenden Betrages von 546,01 EUR liegt mit 1.282,14 EUR unter dem für diesen Zeitraum maßgebenden 100 % Grenzwert von 1.600 EUR und 32,14 EUR über dem Grenzwert von 1.250 EUR für die 60 % Regel, so dass sich insoweit ein Abzug von 19,28 EUR für die Rente der Antragsgegnerin ergeben würde. Die Summe aus der von der Antragsgegnerin für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 für die Berechnung der Gesamtrente in Ansatz zu bringenden Nettorente von 775,51 EUR (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnervertreterin vom 25.07.2022, Bd. II, Bl. 87 d.A.) und des nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Privatrente in Ansatz zu bringenden Betrages von 546,01 EUR liegt mit 1.321,52 EUR unter dem für diesen Zeitraum maßgebenden 100 % Grenzwert von 1.685 EUR und 4,52 EUR über dem Grenzwert von 1.317 EUR für die 60 % Regel, so dass die Antragsgegnerin insoweit einen Abzug von 2,71 EUR von ihrer Rente in Kauf zu nehmen hätte. Die danach von der Antragsgegnerin aufgrund der zusätzlichen privaten Rente in Kauf zu nehmenden Abzüge von ihrer gesetzlichen Rente wären marginal. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Berechnung der fiktiven Privatrente um einen nur überschlägig ermittelten Rentenbetrag handelt, der nach den Ausführungen des Sachverständigen in Wirklichkeit eher höher als niedriger sein dürfte, ist es gerechtfertigt, diese Beträge bei der Berechnung des von dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 noch an die Antragsgegnerin zu zahlenden Überbrückungsunterhalts außer Betracht zu lassen. 4. Angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 14. September 2021 noch unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Abänderungsantrags in der Hauptsache zurückgewiesen und erstmals im Termin vom 14. Juli 2022 auf seine geänderte Rechtsansicht hingewiesen hatte, hält der Senat die Fortzahlung des von dem Amtsgericht ermittelten Unterhaltsbetrages von 870,71 EUR monatlich für einen Übergangszeitraum von einem Jahr ab Erteilung des korrigierenden Hinweises, ab dem die Antragsgegnerin sich auf die mit Abschluss des Verfahrens bevorstehende Einstellung der Zahlungen konkret einstellen musste, also bis zum 31. Juli 2023 für gerechtfertigt. III. Eine weitere Erklärungsfrist ist der Antragsgegnerin auf die im Termin vom 14. Februar 2023 erteilten Hinweise nicht zu gewähren. Die Hinweise, auf die der Senat die überwiegende Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin stützt, enthalten keine rechtlichen Gesichtspunkte, auf die von Seiten des Amtsgerichts nicht bereits hingewiesen worden wäre. Das gilt sowohl für die Ausführungen zur Verneinung einer Präklusion der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch den im Oktober 2016 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich als auch hinsichtlich der Bejahung der Voraussetzungen der Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB und der Verneinung eines ehebedingten Nachteils oder eines aus Gründen der ehelichen Solidarität geschuldeten Altersunterhalts. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnervertreterin die Beschwerdeerwiderung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Dezember 2022 erstmals mit Übersendung des Protokolls vom 14. Februar 2023 erhalten haben will. Der Schriftsatz beschränkt sich auf bekannte Rechtsausführungen und enthält keinen neuen für die Beschwerdeentscheidung erheblichen Sachvortrag. Auch der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag ist bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 296a ZPO (zur Geltung des § 296a ZPO in Familienstreitsachen vgl. Helms in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 115 Rn. 2). Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO oder der §§ 156, 283 ZPO sind nicht gegeben. Er enthält im Übrigen überwiegend (bekannte) Rechtsausführungen zur vermeintlichen Präklusion einer Begrenzung des Unterhalts durch den am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich der Beteiligten, zu dem sich die Ausführungen unter Ziffer II 1. dieses Beschlusses bereits erschöpfend verhalten. Die tatsächlichen Ausführungen beziehen sich auf vermeintlich ehebedingte Nachteile, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, weil sie jedenfalls durch den von dem Antragsteller bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin gezahlten Vorsorgeunterhalt kompensiert werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie in dem Beschwerdeverfahren überwiegend unterlegen ist und der obsiegende Teil kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. V. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Fragen zur Zulässigkeit der Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 239 FamFG in Abgrenzung zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, die der Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG unterliegen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Entsprechendes gilt für die Frage der Kompensation etwa bestehender ehebedingter Nachteile beim Altersunterhalt durch die Zahlung von nachehelichem Altersvorsorgeunterhalt während der Zeit bis zum Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten. Die Ausführungen zur Höhe des geschuldeten Unterhalts und zur Frage der nachwirkenden ehelichen Solidarität beruhen ebenfalls auf in der Rechtsprechung etablierten Rechtsgrundsätzen oder betreffen einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen.