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Urteil

17 C 79/23

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2023:1024.17C79.23.32
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Leitsätze
1. Soweit der Käufer im Auslieferungsprotokoll des Gebrauchtwagenhändlers den Erhalt von zwei Fahrzeugschlüsseln und Papieren bestätigt hat, liegt hierin keine einvernehmliche Vereinbarung zur Anzahl der Schlüssel, sondern nur eine Feststellung zu den neben dem Fahrzeug tatsächlich übergebenen Unterlagen und dem Zubehör.(Rn.14) 2. Sieht die Betriebsanleitung für das Fahrzeug einen Schlüsselsatz von insgesamt drei Schlüsseln vor und kann der Infotainmentabfrage entnommen werden, dass drei Schlüssel für den gekauften Wagen angelernt worden sind, dann muß der Verkäufer dem Käufer entweder alle (angelernten) Schlüssel aushändigen oder beim Kauf auf den fehlenden Schlüssel hinweisen.(Rn.16) 3. Da ein fehlender Schlüssel Auswirkungen auf die Kaskoversicherung haben kann, kann ein Käufer erwarten, dass er die Anzahl von Schlüsseln von dem gewerblichen Verkäufer erhält, die tatsächlich im Bordcomputer für das Fahrzeug angelernt sind.(Rn.17) 4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft die Pflicht zur Abfrage des Bordcomputers vor dem Verkauf.(Rn.18) 5. Der Käufer hat, wenn der Verkäufer ihm nicht den fehlenden Schlüssel verschafft, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines neuen Schließzylinders. Er muss sich nicht auf die Kosten für einen Ersatzschlüssel verweisen lassen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 817,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2023 sowie weitere 75,73 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Käufer im Auslieferungsprotokoll des Gebrauchtwagenhändlers den Erhalt von zwei Fahrzeugschlüsseln und Papieren bestätigt hat, liegt hierin keine einvernehmliche Vereinbarung zur Anzahl der Schlüssel, sondern nur eine Feststellung zu den neben dem Fahrzeug tatsächlich übergebenen Unterlagen und dem Zubehör.(Rn.14) 2. Sieht die Betriebsanleitung für das Fahrzeug einen Schlüsselsatz von insgesamt drei Schlüsseln vor und kann der Infotainmentabfrage entnommen werden, dass drei Schlüssel für den gekauften Wagen angelernt worden sind, dann muß der Verkäufer dem Käufer entweder alle (angelernten) Schlüssel aushändigen oder beim Kauf auf den fehlenden Schlüssel hinweisen.(Rn.16) 3. Da ein fehlender Schlüssel Auswirkungen auf die Kaskoversicherung haben kann, kann ein Käufer erwarten, dass er die Anzahl von Schlüsseln von dem gewerblichen Verkäufer erhält, die tatsächlich im Bordcomputer für das Fahrzeug angelernt sind.(Rn.17) 4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft die Pflicht zur Abfrage des Bordcomputers vor dem Verkauf.(Rn.18) 5. Der Käufer hat, wenn der Verkäufer ihm nicht den fehlenden Schlüssel verschafft, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines neuen Schließzylinders. Er muss sich nicht auf die Kosten für einen Ersatzschlüssel verweisen lassen.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 817,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2023 sowie weitere 75,73 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 817,51 € aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 281, 280 Abs. 3 BGB. Danach kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache einen Sachmangel hat und der Verkäufer die Beseitigung des Mangels bzw. die Nacherfüllung abgelehnt hat oder diese fehlgeschlagen ist. Die Voraussetzungen liegen vor, der fehlende, aber im Bordcomputer angelernte dritte Schlüssel - wahrscheinlich der mechanische Notschlüssel - stellt (auch bei einem Gebrauchtwagenkauf über einen gewerblichen Händler) einen Sachmangel dar, den die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung nicht im Sinne von §§ 439, 440 BGB beseitigt hat. Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht, § 434 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben hinsichtlich der Schlüsselanzahl im Kaufvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart. Soweit der Kläger im Auslieferungsprotokoll den Erhalt von zwei Fahrzeugschlüsseln und Papieren bestätigt hat, liegt hierin keine einvernehmliche Vereinbarung zur Anzahl der Schlüssel, sondern nur eine Feststellung zu den neben dem Fahrzeug tatsächlich übergebenen Unterlagen und dem Zubehör. Bei dem hier einschlägigen Verbrauchsgüterkauf wären ferner die einschränkenden Voraussetzungen des § 476 Absatz 1 BGB im Falle einer abweichenden Vereinbarung zu berücksichtigen gewesen. Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 3 BGB objektiv aber auch immer dann vor, wenn die Sache eine Beschaffenheit (Nr. 2) oder ein Zubehör (Nr. 4) nicht aufweist, die bei Dingen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei Gebrauchtwagen umfasst die übliche Beschaffenheit, dass sie aus dem angegebenen Modelljahr, das die Art bestimmt, stammen (BeckOK BGB/Faust, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 434 Rn. 95). Ob und welche Zubehörteile und Anleitungen zu übergeben sind, hängt ganz von der Art der Sache ab (BeckOK BGB/Faust, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 434 Rn. 128). Hier durfte der Kläger erwarten, dass ihm von der Beklagten entweder alle (angelernten) Schlüssel ausgehändigt werden oder die Verkäuferin auf den fehlenden Schlüssel schriftlich und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB im Kaufvertrag hinweist. § 2 des Kaufvertrages sieht hierzu unter Ziff. 2 „fehlende Teile, Zubehör“ vor. Es handelt sich bei dem Kaufgegenstand zwar um einen Gebrauchtwagen. Sowohl Marke und Zulassungsdatum als auch der vereinbarte Kaufpreis lassen jedoch erkennen, dass es sich um ein hochwertiges Fahrzeug handelt. Unstreitig sieht die Betriebsanleitung für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Schlüsselsatz von insgesamt drei Schlüsseln vor. Weiter heißt es in dieser Anleitung ausdrücklich, dass die Anzahl der an das Fahrzeug angelernten Schlüssel über das Infotainment abgefragt werden kann. Damit könne sichergestellt werden, dass beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs alle Schlüssel übergeben werden. Der Kläger hat durch die Vorlage von Fotos aus dem Infotainment (Anlage K4) hinreichend nachgewiesen, dass tatsächlich drei Schlüssel für den gekauften Wagen angelernt gewesen sind. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen, da auf den Fotos auch die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs erkennbar ist. Es sind weder Anhaltspunkte vorhanden noch besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Gefahrübergang und vor dem Austausch der Schließzylinder sowie dem neuen Anlernen der Schlüsselanzahl irgendwelche Veränderungen am Infotainment vorgenommen haben könnte. Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, dass zu dem Fahrzeug drei Schlüssel gehören würden und ein dritter Fahrzeugschlüssel vor dem streitgegenständlichen Verkauf nicht angelernt gewesen sei, setzt sie sich weder mit dem substantiierten Vortrag des Klägers noch der Bedienungsanleitung und dem Infotainment auseinander. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass die eingereichte Bedienungsanleitung und fotografischen Auszüge des Bordcomputers zu dem streitgegenständlichen Pkw gehören. Die Beklagte kann sich für die Bedienungsanleitung auch nicht zu ihren Gunsten auf die von ihr zitierte Entscheidung des BGH vom 02.04.2014 (VIII ZR 46/13) berufen. Darin geht es um die Zurechnung eines Verschuldens nach § 278 BGB. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer (objektiv) mangelfreien Sache und die damit korrespondierende Erwartung des Käufers im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB hat damit nichts zu tun. Ihr Bestreiten bleibt damit insgesamt unbeachtlich, § 138 Abs. 2 ZPO. Es geht auch nicht um die unstreitig übergebenen zwei Originalschlüssel, sondern (wohl) um den separaten mechanischen Notschlüssel. Der klägerische Vortrag ist insoweit nicht unsubstantiiert. Denn der Kläger kann weitere Angaben zu dem fehlenden Schlüssel naturgemäß nicht machen. Da ein fehlender Schlüssel - unabhängig ob es sich um einen weiteren Funk-/Komfortschlüssel oder den mechanischen Notschlüssel handelt - Auswirkungen auf die Kaskoversicherung haben kann, kann ein Käufer auch erwarten, dass er die Anzahl von Schlüsseln von dem gewerblichen Verkäufer erhält, die tatsächlich im Bordcomputer für das Fahrzeug angelernt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie diesbezüglich durchaus eine zumutbare Pflicht zur Abfrage des Bordcomputers vor dem Verkauf, welche ohne weitere Mühe möglich ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 28. März 2023 - VI ZR 19/22 -, Rn. 13, juris). Durch die unberechtigte Nutzung des Notschlüssels (auch durch die Nachbestellung und das Inverkehrbringen von Ersatzschlüsseln) kann eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen werden, welche die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte in sich trägt (BGH, a.a.O., Rn. 17). Dieser Gefahr kann durch Abfrage der angelernten Schlüssel vorgebeugt werden. Dass eine solche Handhabung der Erwartung der betroffenen Verkehrskreise entspricht, ergibt sich bei Gesamtschau auch aus den Empfehlungen in der Bedienungsanleitung. Aufgrund der objektiven Anforderung an das Zubehör des streitgegenständlichen Pkw (§ 434 Abs. 3 Nr. 4 BGB) kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie selbst habe das Fahrzeug nur mit zwei Originalfahrzeugschlüsseln erworben und auch die früheren Nutzer hätten nur zwei Schlüssel genutzt. Im Übrigen erfolgte der Vortrag erstmals nachdem der Kläger die Zylinder hat austauschen lassen. Es hätte der Beklagten frei gestanden, den fehlenden Schlüssel im Kaufvertrag aufzuführen. Der Kläger ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Ausbleiben des schädigenden Ereignisses gestanden hätte und kann aufgrund der erfolglos verstrichenen Fristsetzung Ersatz in Geld verlangen, § 250 BGB. Er hat auch einen Anspruch auf den vollen Schadenersatz und muss sich nicht auf die Kosten für einen Ersatzschlüssel verweisen lassen. Denn ein solcher würde weder die Missbrauchsgefahr noch die Gefahr versicherungsrechtlicher Einschränkungen beseitigen. Die Deaktivierung eines mechanischen Notschlüssels führt nicht dazu, dass ein unbefugter Dritter gehindert wird, das Auto mit diesem Schlüssel zu öffnen. Der Einholung eines von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es hierfür nicht. Bereits aus dem Internet lässt sich eine entsprechende Gefahr recherchieren, die im Einzelfall dazu führen kann, dass der Käufer Nachteile erleidet. Die Beklagte ist auch insoweit nicht schutzbedürftig. Sie hätte sich der Ersatzpflicht durch einen einfachen (aber ausdrücklichen) Hinweis in dem Kaufvertrag entziehen können. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, der Kläger hat die Kosten am 21.06.2023 beglichen. 2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der verlangten 0,65 Gebühr sind unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i.V.m. den Berechnungsvorschriften des RVG erstattungsfähig. Den Rechenfehler hat die klägerische Partei auf Hinweis des Gerichts im Termin nicht korrigiert. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Kläger kaufte bei der Beklagten, einer Gebrauchtwagenhändlerin, am 21.01.2023 einen gebrauchten Pkw Audi A6 Allroad 3.0 TDI, Erstzulassung 15.05.2018, zum Kaufpreis von 36.500,- €. Unter § 2 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Kaufsache in den (nach-)folgenden Punkten von den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB an die Vertragsmäßigkeit abweicht. Aufgelistet sind hier diverse Vorschäden und Kratzer. Als fehlende Teile, Zubehör oder Dokumente ist lediglich aufgeführt: COC. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie (Bl. 55ff d.A.) Bezug genommen. Bei Abholung des Wagens am 10.02.2023 unterschrieb der Kläger ein Auslieferungsprotokoll, in welchem unter anderem die Anzahl der Fahrzeugschlüssel mit „2“ angegeben ist (Blatt 62 d.A.). Unter dem 28.02.2023 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Kundendienst der Beklagten und wies darauf hin, dass für das Auto drei Schlüssel angelernt wären. Eine Deaktivierung des dritten Schlüssels sei nach einer Information bei Audi Oldenburg nicht in vollem Umfang möglich. Jedenfalls könne das Auto auch noch mit einem deaktivierten Schlüssel geöffnet werden. Er forderte die Beklagte erfolglos auf, bis zum 03.03.2023 den Mangel zu beheben. Mit anwaltlichen Schreiben ließ der Kläger im März und April 2023 erneut unter Fristsetzung zur Austausch des Schlosses und Zurverfügungstellung neuer Schlüssel auffordern. Dabei verwies er auf die Passage in der Betriebsanleitung, in welcher der Schlüsselsatz aus zwei Funk- und Komfortschlüsseln und einem separaten Notschlüssel besteht (Bl. 10, 14, 17 d.A.). Ferner heißt es dort auszugsweise: „Den Verlust eines Schlüssels sollten sie ihrer Versicherung melden. Die Anzahl der an das Fahrzeug angelernten Schlüssel können sie im Infotainment abfragen (...) Damit können sie sicherstellen, dass sie beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs alle Schlüssel erhalten“. Der Kläger ließ im Juni 2023 in das streitgegenständliche Fahrzeug neue Schließzylinder einbauen und zahlte hierfür 817,51 € (Bl. 44 d.A.). Der Kläger behauptet, sein vorheriges Fahrzeug sei gestohlen worden. Deshalb sei es für ihn auch unter versicherungsrechtlichen Aspekten besonders wichtig gewesen, den vollständigen Schlüsselsatz zu erhalten. Er habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs nach dem dritten Schlüssel gefragt und die Antwort erhalten, es würden nur zwei Schlüssel existieren. Für sein vormaliges baugleiches Fahrzeug hätten drei Schlüssel zur Verfügung gestanden. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, ihn von den Kosten für den Ein- und Ausbau eines neuen Schließzylinders freizustellen, beantragt er nach Einbau der neuen Zylinder nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 817,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 75,73 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass bei Erstauslieferung des Fahrzeugs drei Fahrzeugschlüssel vorhanden gewesen sind und verweist darauf, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug selbst im Rahmen einer Auktion nur mit zwei Schlüsseln erworben habe. Auch die vorherigen Besitzer des Fahrzeugs hätten lediglich zwei Originalschlüssel besessen. Ein Austausch der gesamten Schließanlage sei aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich, eine missbräuchliche Verwendung des vermeintlich dritten Schlüssels durch Unbefugte nicht zu befürchten gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor Übergabe des Fahrzeugs das Infotainment aufzurufen und zu prüfen, wie viele Schlüsse angelernt worden seien. Dem Kläger habe es frei gestanden auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung hinzuwirken.