Urteil
VIII ZR 46/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertrag über die Lieferung von standardisierten Aluminium-Profilleisten aus einer Händlerliste ist als Kaufvertrag (nicht Werklieferung) zu qualifizieren.
• Bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern ist der Vorlieferer des Verkäufers grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe; dessen Verschulden ist dem Verkäufer nach § 278 BGB nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
• Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr.3, §§ 280, 281 BGB) umfasst bei unvermeidbarer Ersatzlieferung die Kosten des Deckungskaufs und die Ausbaukosten, nicht jedoch routinemäßige Aus- und Einbaukosten, sofern kein Verschulden des Verkäufers vorliegt.
• Ein Anspruch auf Freistellung von Aus- und Einbaukosten steht dem Käufer im geschäftlichen Verkehr nur zu, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
• § 478 Abs.2 BGB (Regress beim Verbrauchsgüterkauf) findet auf Verträge zwischen Unternehmern keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Kaufvertrag über standardisierte Profilleisten; Keine Zurechnung des Vorlieferer-Verschuldens; Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten • Vertrag über die Lieferung von standardisierten Aluminium-Profilleisten aus einer Händlerliste ist als Kaufvertrag (nicht Werklieferung) zu qualifizieren. • Bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern ist der Vorlieferer des Verkäufers grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe; dessen Verschulden ist dem Verkäufer nach § 278 BGB nicht ohne Weiteres zuzurechnen. • Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr.3, §§ 280, 281 BGB) umfasst bei unvermeidbarer Ersatzlieferung die Kosten des Deckungskaufs und die Ausbaukosten, nicht jedoch routinemäßige Aus- und Einbaukosten, sofern kein Verschulden des Verkäufers vorliegt. • Ein Anspruch auf Freistellung von Aus- und Einbaukosten steht dem Käufer im geschäftlichen Verkehr nur zu, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. • § 478 Abs.2 BGB (Regress beim Verbrauchsgüterkauf) findet auf Verträge zwischen Unternehmern keine Anwendung. Der Kläger stellte Holz-Aluminium-Fenster her und bestellte beim beklagten Fachgroßhändler standardisierte Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007. Die Beklagte ließ die Profile von einer Nebenintervenientin pulverbeschichten und lieferte sie als Halbzeuge an den Kläger. Nach Montage traten Lackabplatzungen auf; Ursache war eine fehlerhafte Vorbehandlung durch die Nebenintervenientin. Die Bauherren forderten Mangelbeseitigung, der Architekt schätzte Austausch- und Wiederherstellungskosten auf rund 43.209 €. Der Kläger verlangte von der Beklagten Zahlungen zur Freistellung von diesen Kosten; die Beklagte hatte bereits vorprozessual 20.000 € gezahlt. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Kläger bzw. zu seinen Gunsten insoweit Recht; die Beklagte legte Revision ein. Der Kläger wurde von den Bauherren zur Mangelbeseitigung verpflichtet; eine Nachbehandlung vor Ort war nicht möglich. • Vertragsauslegung: Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betraf standardmäßig angebotene Profilleisten aus einer Händlerliste und ist als Kaufvertrag (§ 433 BGB) zu qualifizieren, nicht als Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). • Pflichtumfang: Die Beklagte verpflichtete sich zur Lieferung der Profilleisten in dem Farbton, nicht zur Herstellung oder sachgerechten Beschichtung; eine Herstellungsverpflichtung war nicht Gegenstand der Vereinbarung. • Haftung und Verschulden: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern ist der Vorlieferer des Verkäufers nicht dessen Erfüllungsgehilfe; das Verschulden der Nebenintervenientin ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Daher fehlt es an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB). • Rechtsfolgen bei Mangel: Die Beklagte war zur Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten verpflichtet (§ 439 Abs.1 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung kann Ersatz für die Kosten eines Deckungskaufs umfassen, die hier aber nicht substanziiert geltend gemacht wurden und zudem durch die vorprozessuale Zahlung teilweise abgegolten wären. • Begrenzung des Ersatzumfangs: Die routinemäßigen Aus- und Einbaukosten für Austausch der Außenschalen sind auch bei verweigerter Nacherfüllung nicht ursächlich auf die Verweigerung zurückzuführen und fallen bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern nicht unter den verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch; Ersatz hierfür setzt Verschulden des Verkäufers voraus. • § 478 BGB: Die Regelung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. • Schlussfolgerung: Mangels Verschuldens der Beklagten besteht kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Aus- und Einbaukosten bzw. auf Ersatz der behaupteten restlichen Forderung. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Freistellung von den Kosten des Aus- und Einbaus der Aluminium-Außenschalen zu, weil der Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren ist und die Beklagte das Verschulden der Beschichterin nicht zu vertreten hat. Ersatz wäre allenfalls für nachgewiesene Kosten eines Deckungskaufs denkbar, die hier nicht substantiiert geltend gemacht wurden und durch bereits geleistete Zahlungen teilweise erfüllt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention.