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Urteil

2 C 23/16

AG Schorndorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSCHOR:2016:0727.2C23.16.00
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Leitsätze
1. Eine aufgrund behördlicher Anordnung in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft kann von einem atypisch stillen Gesellschafter nicht die Rückzahlung getätigter Entnahmen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung verlangen. Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Gesellschaft, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (entgegen OLG Bamberg, 28. Februar 2014, 6 U 25/13 und OLG München, 18. Oktober 2013, 13 U 2558/13), denn der Gesellschaftsvertrag spricht nur von der "vertragsgemäßen" Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft.(Rn.43) 2. Die Gesellschaft kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beitrittsvertrag eine Regelung enthält, wonach der atypisch stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. Dies bedeutet nicht, dass der atypisch stille Gesellschaft auch im Falle der Liquidation zur Zahlung verpflichtet sein soll.(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten als stiller Gesellschafter der Klägerin vom 09.12.2004 ein Zahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als der Beklagte zuvor Entnahmen zu Lasten seines bei der Klägerin geführten Privatkontos getätigt hat. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 4.447,87 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine aufgrund behördlicher Anordnung in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft kann von einem atypisch stillen Gesellschafter nicht die Rückzahlung getätigter Entnahmen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung verlangen. Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Gesellschaft, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (entgegen OLG Bamberg, 28. Februar 2014, 6 U 25/13 und OLG München, 18. Oktober 2013, 13 U 2558/13), denn der Gesellschaftsvertrag spricht nur von der "vertragsgemäßen" Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft.(Rn.43) 2. Die Gesellschaft kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beitrittsvertrag eine Regelung enthält, wonach der atypisch stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. Dies bedeutet nicht, dass der atypisch stille Gesellschaft auch im Falle der Liquidation zur Zahlung verpflichtet sein soll.(Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten als stiller Gesellschafter der Klägerin vom 09.12.2004 ein Zahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als der Beklagte zuvor Entnahmen zu Lasten seines bei der Klägerin geführten Privatkontos getätigt hat. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 4.447,87 € Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Feststellungswiderklage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schorndorf sachlich zuständig nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und gem. § 29c Abs. 1 2 ZPO örtlich ausschließlich zuständig, da der Beklagte Verbraucher ist und der Gesellschaftsbeitritt außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin erfolgte. Zwar ist die Anwendbarkeit der Regeln über Haustürgeschäfte im Bereich des Gesellschaftsrechts bisher nur für Publikumsgesellschaften von EuGH und BGH bejaht worden, so dass die örtliche Zuständigkeit von der Einordnung des streitgegenständlichen Vertrags abhängt; jedenfalls ist das Amtsgericht Schorndorf aber aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München gemäß § 281 ZPO zur Entscheidung berufen. Die einseitige teilweise Erledigungserklärung ist als Antrag an das Gericht auszulegen, die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen. Dies ist eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässige Klageänderung. Das Feststellungsinteresse der Klägerin beruht insoweit auf einer ansonsten für sie ungünstigen Kostenentscheidung. Im Falle ihres Obsiegens könnte eine Kostenentscheidung nicht zu ihren Gunsten aus § 91a ZPO ergehen, da diese Norm nur die übereinstimmende Erledigungserklärung umfasst. Auch könnte in diesem Fall die Kostenentscheidung nicht auf § 91 ZPO gestützt werden, da sie hinsichtlich der Leistungsklage in Höhe der Teilerledigung unterliegen würde, sodass § 92 ZPO einschlägig wäre. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Aus einer direkten Anwendung des Gesellschaftsvertrages ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch. Auch aus einer analogen oder entsprechenden Anwendung des Gesellschaftsvertrags kann kein Anspruch hergeleitet werden. Selbiges gilt für einen Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Die Unbegründetheit der Feststellungsklage folgt daraus, dass die Leistungsklage von Anfang an unbegründet war. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der getätigten Entnahmen scheitert schon an der Formnichtigkeit des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung an der Klägerin als Aktiengesellschaft. Die stille Beteiligung an einer AG ist nach wohl h. M. grundsätzlich möglich (vgl. Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 5); allerdings ist aus Sicht der AG der Vertrag über die stille Gesellschaft als (Teil-)Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 AktG anzusehen. Dieser unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 293 Abs. 3 AktG. Das Schriftformerfordernis ist vorliegend durch die Beitrittserklärung der Beteiligten nicht erfüllt, da sowohl die Satzung der klägerischen AG als auch der Vertrag über die atypisch stille Beteiligung (Gesellschaftsvertrag; im Folgenden: GesV) nicht von den Beteiligten unterschrieben, sondern lediglich in der Beitrittserklärung in Bezug genommen werden (vgl. die im Tatbestand zitierten Passagen). Die bloße Bezugnahme auf weitere Urkunden, die ihrerseits nicht der Schriftform genügen, reicht nicht aus (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.09.1999 - 9 U 1/99, NZG 2000, 85). Die Formnichtigkeit führt im Ergebnis zwar zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (OLG Celle a.a.O). Diese Regeln schränken allerdings lediglich etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschafter (z. B. aufgrund Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung) ein. Der Beklagte hat vorliegend seine Einlage voll erbracht; das Gesetz sieht eine Nachschusspflicht nicht vor (§ 232 Abs. 2 HGB), weshalb ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags ausscheidet. 2. Jedoch selbst wenn man aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft davon ausginge, dass der Gesellschaftsvertrag jedenfalls bis zum Zeitpunkt eines wirksamen Widerrufs oder einer Kündigung - ein Widerruf wurde erst im Laufe des Prozesses erklärt - Wirkung zwischen den Parteien entfaltet hat, ergibt sich aus diesem kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an den Beklagten erfolgten Ausschüttungen. Im Einzelnen: a) Ein Anspruch auf Rückzahlung kann nicht auf eine direkte Anwendung von § 8 Ziff. 2 i.V.m. § 14 Ziff. 1 lit. d) GesV gestützt werden. Hiernach ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, im Falle des vertragsgemäßen Austritts die gemäß § 10 GesV erhaltenen Entnahmen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Der Beklagte schied nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus der Gesellschaft aus. Der Wortlaut des Vertragstextes statuiert eine Rückzahlungspflicht nur für den Fall des vertraglichen Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters, nicht aber – wie vorliegend – bei einer Liquidation der Gesellschaft. Dies hat die Klägerin auch eingeräumt. b) Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 8 Ziff. 2 i.V.m. § 14 Ziff. 1 lit. d) GesV. Eine Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehene Regel auf einen anderen Tatbestand (Palandt/Sprau Einl. vor § 1, Rn. 48). Eine vertragliche Regelung ist demnach nicht analogiefähig, weshalb vorliegend auch ein Anspruch nicht auf die analoge Anwendung der vertraglichen Regelungen gestützt werden kann. c) In Betracht zu ziehen, im Ergebnis aber abzulehnen, bleibt ein Anspruch aus § 8 Ziff. 2 i.V.m. § 14 Ziff. 1 lit. d) GesV i.V.m. den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten der Klägerin, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. 1) Regelungen in Gesellschaftsverträgen bei Publikumsgesellschaften unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass Zweifel bei der Auslegung entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, II ZR 348/14, Rn. 14, recherchiert in juris; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. nach § 177 a Rn. 68). Der Beitritt des Beklagten zur Klägerin ist vorliegend als Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft einzuordnen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass dieser darauf ausgelegt ist, eine unbestimmte Vielzahl atypisch stiller Gesellschafter als Anleger anzuwerben. Die Mitgliederrechte, aber auch die Beteiligung am Gewinn und am Verlust hängen von der Anzahl der weiteren Anleger und der Höhe des Investitionsvolumens ab. Der Vertrag ist als Formularvertrag für eine unbestimmte Vielzahl von Anlegern vorformuliert; diese können ihn nur in seiner Gänze durch den Beitritt akzeptieren, ohne dass individuelle Abweichungsmöglichkeiten erkennbar wären. § 1 Ziffer 3 GesV sieht das ausdrückliche Einverständnis des Gesellschafters mit der Beteiligung weiterer Gesellschafter vor; der AG steht zwar die Geschäftsführung zu, bestimmte Geschäfte unterliegen jedoch einem Widerspruchsrecht der atypisch stillen Gesellschafter (§ 6 GesV); diese bilden zur Wahrung ihrer Mitbestimmungsrechte einen Beirat; das Ausscheiden eines Stillen führt nicht zur Beendigung der Gesellschaft als solcher, sondern nur zu dessen Abfindung. All diese Umstände sprechen vorliegend für das Vorliegen einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. V. 19.11.2013, II ZR 383/12, recherchiert in juris). 2) Eine planwidrige Regelungslücke wurde durch Urteil des OLG Bamberg (Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 U 25/13) und durch Beschluss des OLG München (Beschluss vom 18.10.2013, Az. 13 U 2558/13) in einem ähnlich gelagerten Fall bejaht, da die dort in Rede stehende Regelung (§ 16 des dortigen Gesellschaftsvertrags) sich zwar dem Wortlaut nach (auch) nur auf den „vertragsgemäßen Austritt" bezog, die Überschrift dieses Paragraphen aber umfassend von „Beendigung" sprach. Auch werde durch die Bezugnahme des § 16 des Gesellschaftsvertrags auf § 9 des (dortigen) Gesellschaftsvertrags, der sich seinerseits wieder auf eine Liquidation – und nicht nur auf das vertragsgemäße Ausscheiden – bezog, deutlich, dass ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch im Falle der Liquidation gewollt war (OLG München, 13 U 2558/13, ebenso: OLG Bamberg, 6 U 25/13; aktuell auch zur hiesigen Klägerin LG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.07.2016, 4 O 154/15). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn § 14 GesV spricht auch in seiner Überschrift nur von der „vertragsgemäßen" Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft. Zwar nimmt § 14 Ziff. 1 GesV des hier in Rede stehenden Vertrags auch auf § 8 GesV Bezug, welcher in seiner Ziffer 1 von „Ausscheiden oder Liquidation" spricht. § 8 Ziff. 1 GesV regelt jedoch Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters gegen die Gesellschaft und nicht den umgekehrten Fall. Der Umstand, dass in § 8 Ziff. 1 GesV auf die Liquidation Bezug genommen wird, in § 8 Ziff. 2 GesV, also nur eine Ziffer später bereits nicht mehr, lässt eben auch den Schluss zu, dass eine planmäßige Regelungslücke vorliegt. Demgemäß ist nicht nur die Auslegung denkbar, die zu einer planwidrigen Regelungslücke führt. Auch die Planmäßigkeit kommt vorliegend in Betracht, sodass diese Zweifel nach dem oben zitierten Urteil des BGH zu Lasten der Klägerin gehen. 3) Insoweit sich die Klägerin darauf beruft, dass in § 8 Ziff. 5 GesV auch der Fall der Insolvenz geregelt ist, wonach der atypisch stille Gesellschafter nach InsO und HGB zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist, also nebst Insolvenz der Gesellschaft und vertragsgemäßer Beendigung auch die Liquidation von einem Rückzahlungsanspruch umfasst sein muss, geht dieser Einwand fehl. Tritt ein Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft bei, so müssen sich dessen Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben, weil sich die beitretenden Kommanditisten darauf verlassen können müssen, nur solche Leistungen zu erbringen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, II ZR 348/14, Rn. 15, zit. nach juris). Zwar handelt es sich hier nicht um die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als solcher. Die atypisch stille Gesellschaft wird jedoch auch als „Innen-KG" bezeichnet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 30.10.2008, 5 U 66/08, Rn. 30, zit. nach juris; vgl. auch Harbarth in: Großkomm. HGB, § 230, Rn. 67). Die Klägerin trägt hier selbst vor, dass die vorliegende Art der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter stark der Stellung eines Kommanditisten angenähert ist (Bl. 38 d.A.), weshalb insofern ein vergleichbarer Sachverhalt zur o.g. Rechtsprechung des BGH vorliegt [s.o. aa)]. Dementsprechend kann auch hieraus nicht die Pflicht zur Rückzahlung von Entnahmen an die Klägerin gesehen werden, da sich nicht unmissverständlich aus dem Vertragstext ergibt, dass der atypisch stille Gesellschafter auch im Falle einer Liquidation zur Rückzahlung von Einlagen verpflichtet sein soll. Vielmehr regelt der GesV in § 8 Ziffer 4 gerade, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht der Stillen besteht. § 8 Ziffer 5 GesV betrifft damit lediglich die gesetzliche Regelung über das Wiederaufleben der Außenhaftung (vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Darüber hinaus vermindern nach der Regelung des GesV die Entnahmen gerade nicht die Einlage; vielmehr führte nach der alternativen Regelung über die Anlageform „R. Plus“ die Thesaurierung zu einer Erhöhung der Einlage. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem Ankündigungsschreiben vom 29.05.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entnahme nicht die Beteiligungssumme reduziert. Aus all diesen Umständen lässt sich gerade nicht klar und unmissverständlich der Schluss ziehen, dass der Gesellschafter in jedem denkbaren Fall der Beendigung der Gesellschaft (vorzeitiges Ausscheiden, vertragsgemäßes Ausscheiden, Kündigung durch die Klägerin, Insolvenz, Liquidation durch Gesellschafterbeschluss, Liquidation durch behördliche Anordnung) zur Rückzahlung von Entnahmen verpflichtet sein soll. Die Rückzahlung stellt sich nach den Formulierungen des Vertrages vielmehr als Ausnahme von der generellen Nachschussfreiheit dar, und zwar lediglich für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters. Eine solche Ausnahmeregelung ist gerade nicht analogiefähig (vgl. auch AG Heidelberg, Urt. v. 22.08.2014, 26 C 166/14, zit. nach juris). 4) Darüber hinaus ist auch auch kein mutmaßlicher übereinstimmender Parteiwille dahingehend festzustellen, dass das vertragsgemäße Ausscheiden und die Liquidation der Gesellschaft gleich zu behandeln sind. Hierfür spreche nach Ansicht u.a. der Oberlandesgerichte München und Bamberg (s.o.) der Wille der Parteien, sämtliche Gesellschafter gleich zu behandeln, sowie der Schutz der Gesellschaftsgläubiger (dem folgend auch LG Marburg, Urt. v. 25.11.2015, 2 O 147/15 und LG Bad Kreuznach aaO). Es sei zum Einen nicht ersichtlich, warum der stille Gesellschafter, dessen Vertragsverhältnis infolge der Liquidation endete, gegenüber einem solchen Gesellschafter, der vorzeitig ausschied, privilegiert sein solle (vgl. z.B. Urteil des LG Marburg, aaO). Eine derartige Privilegierung rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass der auf Grund von vertraglichen Regelungen, z.B. durch Kündigung des Vertrags (§ 13 GesV), ausscheidende Gesellschafter sein Ausscheiden und dessen Zeitpunkt selbst beeinflussen kann und deswegen auch mit einer Inanspruchnahme auf Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen muss, zumal sich in diesem Fall die Pflicht zur Rückzahlung aus dem Vertrag ergibt. Ein nicht vorzeitig ausgeschiedener atypisch stiller Gesellschafter, der bis zum Zeitpunkt der Liquidation Gesellschafter ist, hat es im Falle der Liquidation nicht selbst in der Hand, ob er die Gesellschaft verlässt oder nicht. Er kann mithin nicht selbst beeinflussen, ob er einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere für den hier in Rede stehenden Fall der Liquidation durch behördliche Anordnung, für welche nicht einmal ein Beschluss der Gesellschafter - an welchem der atypisch stille Gesellschafter zumindest durch seine Mitwirkungsrechte beteiligt wäre - die Rechtsgrundlage bildet, sondern ein - in der Regel durch ein Verschulden der ausführenden AG bzw. deren Organe - ausgelöstes hoheitliches Handeln. 5) Ein mutmaßlicher Parteiwille zur Rückzahlungspflicht lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument des Gläubigerschutzes begründen. Die Klägerin bringt vor, es sei Aufgabe des Abwicklers, rückständige Einlagen zurückzufordern, um die Befriedigung der Gläubiger gewährleisten zu können. Getätigte Entnahmen seien deshalb so zu behandeln, als hätte der Anleger seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht. Auch das LG Landshut teilt in einem weiteren Parallelverfahren (LG Landshut, Urt. v. 30.03.2016, 14 S 248/16) diesen Standpunkt und begründet dies mit § 9 Ziff. 6 GesV. Danach werde der Charakter der Einlage als Haftungsmasse deutlich, da atypisch stille Einlagen nach dieser Vorschrift erst nach Befriedigung der Gläubiger zurückgefordert werden können. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, nicht aber im vorliegenden Fall. Zu beachten ist nämlich, dass der Beklagte seine Einlage nebst Agio voll erbrachte. Ausweislich der Beitrittserklärung handelte es sich bei dem von ihm gewählten Anlagemodell um das Modell „R.". Dieses verpflichtet nur zu einer Einmalanlage und sieht eine jährliche Entnahme vor. Würde man nun dem Beklagten eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entnahmen auferlegen, so würde dies faktisch zu einer Pflicht zur Wiederanlage der Entnahmen führen. Eine Pflicht zur Wiederanlage sieht das Anlegermodell „R." jedoch nicht vor. Dieser Verpflichtung hätte der Beklagte nur bei der Wahl des ebenfalls aus der Beitrittserklärung hervorgehenden Anlegermodells „R. Plus" unterlegen, das eine Wiederanlage in Höhe von 10% pro Jahr (§ 10 Ziff. 2 GesV), jedoch keine jährliche Entnahme, vorsieht. Dieser Unterschied zwischen den verschiedenen Anlagemodellen muss bei der Frage der Gläubigerbenachteiligung berücksichtigt werden. Ansonsten wäre eine diesbezügliche Differenzierung in der Beitrittserklärung nicht sinnhaft, da es keinen Unterschied machen würde, welches Anlagemodell der Anleger wählt. Die Gläubiger der Gesellschaft sind - zumindest für den Fall des Vorliegens des Anlegermodells „R." - daher auf die nach der Entnahme noch verbleibende Einlage des Gesellschafters zu verweisen. 6) Hinzu tritt, dass der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag von der Klägerin aufgefordert wurde, von seinem jährlichen Entnahmerecht Gebrauch zu machen, andernfalls das Geld wieder angelegt würde. Ein verständiger Gesellschafter muss unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, die getätigten Entnahmen behalten zu dürfen, da er von der Klägerin selbst vor die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage gestellt wurde. Die Entnahmen schmälern also auch nach dem Willen der Klägerin gerade nicht die Einlage [s.o., cc)]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in § 10 Ziff. 1 S. 2 GesV festgelegt ist, dass es sich bei dem Entnahmerecht nicht um eine Garantieverzinsung handelt. Hieraus wird für den Anleger nicht hinreichend deutlich, dass er im Falle der Liquidation der Gesellschaft zur Rückzahlung der Entnahmen verpflichtet sein soll. Vielmehr konnte er nach der Aufforderung zur Tätigung einer Entnahme durch die Klägerin davon ausgehen, dass das Anlagemodell erfolgreich ist und sich das Risiko seiner Kapitalanlage auf die verbleibende Einlage beschränkt. Dies umso mehr, als er nach seinem unbestrittenen Vortrag keine Einsicht in die bei der Klägerin geführten Konten nehmen konnte. All dies ergibt, dass aus dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht auf eine Pflicht zur Rückzahlung geschlossen werden kann, eine planwidrige Regelungslücke somit zu verneinen ist. Die Klage ist unbegründet. Auch die in den einseitigen Erledigungserklärungen enthaltene Feststellungsklage ist unbegründet, da die Leistungsklage von vornherein unbegründet war. III. Die Feststellungswiderklage des Beklagten i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig. Die besonderen prozessualen Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage i. S. d. § 256 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Es liegt im Rahmen des anhängigen Verfahrens über den Hauptanspruch ein streitiges Rechtsverhältnis vor (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 22 ff.) da sich aus dem Gesellschaftsvertrag eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien ergibt. Auch die erforderliche Vorgreiflichkeit ist gegeben, da über die Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Entnahmen aus dem Gesellschaftsvertrag besteht, notwendigerweise in der Ausgangsklage zu entscheiden war. Etwaige Rückzahlungsansprüche des Beklagten nach §§ 812 ff. BGB sind auch nicht streitgegenständlich, so dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die Entscheidung über die Hauptklage auch nicht bereits erschöpfend geregelt wird. IV. Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, da ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der getätigten Entnahmen nach den obigen Ausführungen nicht besteht. Der Antrag des Beklagten ist allerdings missverständlich formuliert, da es gerade nicht um zurückbezahlte „Teile seiner Einlage“ geht, sondern um gewinnunabhängige Entnahmen bzw. Ausschüttungen. Da aufgrund der inhaltlichen Ausführungen der Parteien dieser Streitgegenstand klar ist, war der Urteilsausspruch entsprechend zu formulieren; ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor, da es sich insoweit lediglich um die Korrektur eines offensichtlichen Formulierungsversehens handelt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Entnahmen, welche der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2009 tätigte. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch insoweit nicht zustehe, als die Klägerin dem Beklagten Teile seiner Einlage zurückzahlte. Der Beklagte unterzeichnete am 03.12.2004 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter zum Handelsgewerbe der Klägerin (damals: C AG). Der Beklagte verpflichtete sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung einer Einmalanlage nach dem Anlegermodell „R." in Höhe von 19.000 € zuzüglich 6% Agio (entspricht 1.140 €), insgesamt also zu einer Zahlung von 20.140 €. Am 09.12.2004 wurde die Beitrittserklärung durch Gegenzeichnung des damaligen Vorstandes der Klägerin angenommen (vgl. Anlage K1). Einmalanlage und Agio wurden vom Beklagten in der Folge vollständig erbracht. Der Beitrittserklärung lagen ausweislich der vom Beklagten unterschriebenen Erklärungen, er „erkenne den mir bekannten Gesellschaftsvertrag [...] als für mich verbindlich an“ und „der Emissionsprospekt [...] sind Geschäftsgrundlage dieses Vertrags und mir bekannt“ die Satzung der Klägerin und ein Gesellschaftsvertrag über die atypisch stille Beteiligung an der Klägerin zugrunde (ebenfalls Anlage K1). Der Gesellschaftsvertrag sah in § 5 vor, dass dem atypisch stillen Gesellschafter ein Kapitalkonto als Oberkonto sowie als Unterkonto ein Einlagenkonto, ein Gewinn- und Verlustkonto und ein Privatkonto eingerichtet werde. Weiterhin sah der Gesellschaftsvertrag folgende Regelungen für die Beteiligung am Vermögen, Nachschusspflicht, Entnahmen und vertragsgemäße Beendigung vor: „§ 8 Beteiligung am Vermögen (stille Reserven und Geschäftswert), Nachschusspflicht 1. Der atypisch stille Gesellschafter erhält im Falle seines Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens der C. AG entsprechend seiner erbrachten Kapitalbeteiligung einen Anteil an dem seit seinem Beitritt zu dem Unternehmen der C. AG gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (Substanzwert des Unternehmens) und des Geschäftswertes der Gesellschaft. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 14 dieses Vertrages. 2. Weisen die gemäß § 5 dieses Vertrages geführten Konten des atypisch stillen Gesellschafters bei Ausscheiden einen Negativsaldo auf, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 10 erhaltenen Entnahmen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. [...] 4. Eine Verpflichtung des atypisch stillen Gesellschafters zur Leistung von Nachschüssen besteht vorbehaltlich der Regelung in § 14 Ziff. 1 d nicht. 5. Im Falle der Insolvenz der C. AG ist der atypisch stille Gesellschafter jedoch gemäß InsO und HGB zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet. [...] § 10 Entnahmen 1. Der atypisch stille Gesellschafter, der das Anlegermodell R. wählt, erhält jährlich gewinnunabhängige Entnahmen zu Lasten seines Privatkontos (§ 5 Ziff. 4). Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung. Die Entnahme beträgt ab dem ersten bis zum zehnten Beteiligungsjahr 10 % jährlich der eingezahlten Einlage, im Beitrittsjahr erfolgt eine zeitanteilige Berechnung. Die Entnahme ist durch die Höhe der eingezahlten Einlage begrenzt. Das Entnahmerecht kann auch bei einem negativen Kapitalkonto ausgeübt werden. 2. Dem atypisch stillen Gesellschafter, der das Anlegermodell R. Plus wählt, werden jährlich 10 % seiner Einlage als neue Einlage gewinnberechtigt gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages. 3. Entnahmen bzw. Entnahmen für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, aber nicht vor Beschlussfassung der Hauptversammlung. Dabei ist Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen. Weitere Einzelheiten bestimmt § 14 dieses Vertrages. [...] § 14 Auseinandersetzung bei vertragsgemäßer Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft, Abfindungsguthaben, Auseinandersetzungswert 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht dem atypisch stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 8 dieses Vertrages und den nachstehenden Buchstaben a) bis g) wie folgt: [...] d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag [...] die Verlustbeteiligungen, die der atypisch stille Gesellschafter während seiner gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten hat, seinen eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich seinem Gewinn- und Verlustkonto gut geschriebenen Gewinnbeteiligungen bzw. belasteten Verlustanteile, wird das sich insoweit ergebende negative Kapitalkonto im Falle des vertragsgemäßen Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters zunächst mit seinem Auseinandersetzungsanspruch gemäß vorstehend b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswertes verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern das Kapitalkonto weiterhin negativ sein, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag bis zur Höhe der empfangenen bzw. wiederangelegten Entnahmen zurückfordern.“ Nach den weiteren Regelungen in § 14 des Gesellschaftsvertrags ist das Abfindungs-/ Auseinandersetzungsguthaben (der Vertrag verwendet die Begriffe synonym) durch einen seitens der Klägerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln. Neben den Fällen des vorzeitigen und vertragsgemäßen Ausscheidens wird hier auch die Kündigung durch die Klägerin als Beendigungsfall erwähnt. Der Beklagte entnahm jeweils auf entsprechendes schriftliches Angebot der Klägerin am 01.07. in den Jahren 2006 bis 2009 insgesamt 5.700 €. In dem entsprechenden Schreiben der Klägerin vom 29.05.20009 heißt es hierzu: „Diese Entnahme reduziert nicht Ihre Beteiligungssumme, sondern wird auf Ihrem Kapitalkonto verbucht. [...] Sie können jedoch auf die Auszahlung dieser Entnahme ganz oder teilweise verzichten und den nicht ausgezahlten Betrag Ihrem Beteiligungskonto gewinnberechtigt gutschreiben lassen. Dadurch erhöht sich die Höhe Ihrer Beteiligung und Sie verbessern damit Ihre Beteiligung am Gesamtergebnis an unserer Gesellschaft.“ (Anlage B 3) Am 06.10.2011 erging ein Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der die Abwicklung der Klägerin anordnete (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 07.11.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung in Höhe von 4.447,87 € auf (Anlage K 4). Die Klägerin trägt vor, das Kapitalkonto des Beklagten weise einen Negativsaldo i.H.v. 4.447,87 € auf. Zur Berechnung wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen. Weiterhin vertritt sie die Rechtsauffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der entnommenen Einlagen aus analoger Anwendung bzw. ergänzender Auslegung der §§ 8, 14 des Gesellschaftsvertrags zu. Dass die Regelungen zur Rückzahlung getätigter Entnahmen sich ausdrücklich allein auf den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters bezögen, stelle eine planwidrige Regelungslücke dar. Die Parteien hätten eine solche Regelung auch für den (unwahrscheinlicheren) Fall der Liquidation getroffen, wenn sie diese Konstellation im Zeitpunkt des Beitritts berücksichtigt hätten. Dies erfordere schon die Gleichbehandlung der Gesellschafter. Der Vertrag sei anhand seines objektiven Erklärungsbefunds auszulegen, die Stellung der Anleger sei derjenigen von Kommanditisten stark angenähert, weshalb die Rechtsprechung zur Publikums-KG anwendbar sei. Eine solche objektive Auslegung erfordere die Einbeziehung auch des Liquidationsfalles in die Regelungen über eine Rückzahlung der getätigten Entnahmen. Die Klägerin habe sich bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruches auch an die Regelungen des Vertrags gehalten. Über die streitgegenständliche Forderung erging am 18.12.2014 Mahnbescheid, der dem Beklagten am 23.12.2014 zugestellt wurde. Der Beklagte hat form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Nach Überleitung ins Streitverfahren überwies der Beklagte an die Klägerin im Zeitraum vom 28.10.2015 bis 01.02.2016 vier Mal 296,52 €, insgesamt 1.186,08 €. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht München mit Beschluss vom 23.12.2015 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt: Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.447,87 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von insgesamt 1.186,08 € aufgrund der vom Beklagten geleisteten Zahlungen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat der Erledigungserklärung widersprochen, indem er die Klägerin zur Rückerstattung des geleisteten Betrags aufgefordert und Feststellungswiderklage erhoben hat. Der Beklagte beantragt zuletzt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten als stiller Gesellschafter der Klägerin vom 09.12.2004 ein Zahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Klägerin zuvor dem Beklagten Teile seiner Einlage zurückbezahlt hat. Die Klägerin beantragt weiter: Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte vertritt die Rechtsaufassung, es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Entnahmen aus dem Gesellschaftsvertrag. Dieser habe dem Beklagten niemals vorgelegen, der Emissionsprospekt sei ihm nicht ausgehändigt worden. Es handle sich nicht um eine Publikums-, sondern um eine zweigliedrige stille Gesellschaft. Dem Gesellschaftsvertrag könne eine Pflicht zur Rückzahlung gerade nicht entnommen werden, eine entsprechende Anwendung auf den Fall der (von der Klägerin schuldhaft herbeigeführten) Liquidation durch behördliche Abwicklungsanordnung verbiete sich geradezu. Die Regeln über die Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen seien anwendbar, weshalb Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Klägerin als Verwenderin gingen. Für den Fall, dass der Vertrag eine Anspruchsgrundlage enthalte, wendet der Beklagte verschiedene Gegenrechte ein, insbesondere beruft er sich auf einen Widerruf nach den Regeln über Haustürgeschäfte sowie einen Schadensersatzanspruch aufgrund behaupteter falscher Angaben des Vermittlers über die Sicherheit der Anlage mit der Folge, dass die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht anzuwenden, der Beklagte vielmehr so zu stellen sei, als habe er sich nie an der Klägerin beteiligt. Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung des Beklagten ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergeleitet. Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, war bestimmt auf den 22.07.2016. Das Gericht hat jedoch auch später eingegangene Schriftsätze berücksichtigt, da diese aufgrund amtswegiger Verlegung des Verkündungstermins zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere die rechtlichen Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung, wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.