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Urteil

6 U 25/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Herausgabe eines Original-Versicherungsscheins muss der Kläger darlegen, dass die Beklagte im Besitz des Originals ist. • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage fehlt, wenn die Klägerin selbst eine einfachere, effektive Möglichkeit zur Erlangung der erforderlichen Erklärung hat (z. B. Einreichung einer eigenen Verlusterklärung). • Eine vom Gläubiger abgegebene Verlusterklärung ist nicht mit einem vom Schuldner ausgestellten Schuldschein gleichzusetzen und fällt nicht unter § 952 Abs. 1 BGB. • Ist Versicherungsnehmer nicht der versicherte Schuldner, sondern eine juristische Person, obliegt die Abgabe der Verlusterklärung grundsätzlich dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabeanspruch gegen Versicherer ohne Besitznachweis und ohne Rechtsschutzbedürfnis • Zur Herausgabe eines Original-Versicherungsscheins muss der Kläger darlegen, dass die Beklagte im Besitz des Originals ist. • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage fehlt, wenn die Klägerin selbst eine einfachere, effektive Möglichkeit zur Erlangung der erforderlichen Erklärung hat (z. B. Einreichung einer eigenen Verlusterklärung). • Eine vom Gläubiger abgegebene Verlusterklärung ist nicht mit einem vom Schuldner ausgestellten Schuldschein gleichzusetzen und fällt nicht unter § 952 Abs. 1 BGB. • Ist Versicherungsnehmer nicht der versicherte Schuldner, sondern eine juristische Person, obliegt die Abgabe der Verlusterklärung grundsätzlich dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger. Die Klägerin verlangt Herausgabe einer Lebensversicherungspolice bzw. ersatzweise die Herausgabe der vom Schuldner abgegebenen Verlusterklärung bei der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, die Versicherung akzeptiere eine Verlusterklärung der Klägerin, und die Versicherung sei nicht pfändbar. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob die Beklagte im Besitz des Original-Scheins oder nur der Verlusterklärung des Schuldners ist, wer Versicherungsnehmer war und ob die Klägerin eine eigene Verlusterklärung abgeben kann. Die Beklagte legte vorgerichtliche Schreiben und ein Formular der Verlusterklärung vor; die Klägerin brachte nur eine an die Versicherung gerichtete Erklärung ein. Das Oberlandesgericht prüfte Beweisangebote, Zuständigkeit zur Abgabe der Verlusterklärung und die rechtliche Einordnung der Verlusterklärung. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und erfolgreich; die Klägerin hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte. • Die Klägerin hat nicht dargetan oder bewiesen, dass die Beklagte im Besitz des Original-Versicherungsscheins ist; die Beklagte hat erklärt, nur eine vom Schuldner unterzeichnete Verlusterklärung erhalten zu haben. • Die hilfsweise begehrte Herausgabe der Verlusterklärung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin selbst die einfachere und effektive Möglichkeit hat, eine eigene Verlusterklärung gegenüber der Versicherung abzugeben; die Versicherung hatte der Klägerin das entsprechende Formular übersandt. • Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen war nicht der Schuldner, sondern die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin benannt; die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die GmbH als Versicherungsnehmerin die Police innehatte oder an den Schuldner herausgegeben hat. • Neuer Tatsachenvortrag der Klägerin zur angeblichen Haftungsübernahme in der Verlusterklärung der Versicherung wurde verspätet nach §§ 530, 296 ZPO vorgebracht und ist unbeachtlich. • Die Klägerin ist beweisfällig geblieben: Die vorgelegte Verlusterklärung unterscheidet sich vom an den Schuldner übersandten Formular, auf dessen konkreten Wortlaut es ankommt. • Eine Herausgabe aus Eigentum nach § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil eine vom Gläubiger abgegebene Verlusterklärung nicht die Wirkung eines vom Schuldner ausgestellten Schuldscheins hat und daher § 952 Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar ist. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Police oder der Verlusterklärung. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Beklagte im Besitz des Original-Scheins ist, und dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise geltend gemachte Herausgabe der Verlusterklärung hat, weil sie selbst eine eigene Verlusterklärung einreichen kann. Neue Tatsachenbehauptungen der Klägerin waren verspätet und unbeachtlich, und die Beweisangebote reichten nicht aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.