Beschluss
50 M 2486/15
AG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft darf nicht mit inhaltlichen Einschränkungen versehen werden, die das Gesetz nicht kennt.
• § 802d Abs.1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zu übersenden, wenn diese innerhalb der letzten zwei Jahre erteilt wurde und keine glaubhaft gemachten Tatsachen für eine wesentliche Vermögensänderung vorliegen.
• Ein bedingter oder eingeschränkter Vollstreckungsauftrag, der die Übersendung der Vermögensauskunft von der Prüfung oder Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig macht, ist unzulässig.
• Lehnt der Gerichtsvollzieher die Ausführung eines unzulässigen Auftrags ab, sind die hierfür entstandenen Gebühren nach den KV GvKostG zu erheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bedingter Vollstreckungsaufträge bei Vermögensauskunft (§ 802d Abs.1 ZPO) • Ein Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft darf nicht mit inhaltlichen Einschränkungen versehen werden, die das Gesetz nicht kennt. • § 802d Abs.1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zu übersenden, wenn diese innerhalb der letzten zwei Jahre erteilt wurde und keine glaubhaft gemachten Tatsachen für eine wesentliche Vermögensänderung vorliegen. • Ein bedingter oder eingeschränkter Vollstreckungsauftrag, der die Übersendung der Vermögensauskunft von der Prüfung oder Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig macht, ist unzulässig. • Lehnt der Gerichtsvollzieher die Ausführung eines unzulässigen Auftrags ab, sind die hierfür entstandenen Gebühren nach den KV GvKostG zu erheben. Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 08.07.2015, dem Schuldner eine Vermögensauskunft abzunehmen und bat zugleich, sofern der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft vorgelegt habe, statt eines Termins eine Abschrift des Protokolls nur zu übersenden, wenn das Verzeichnis nicht älter als drei Monate sei oder der Schuldner nicht bestimmter Eintragungsgründe im Schuldnerverzeichnis aufweise. Die Gerichtsvollzieherin weigerte sich, den bedingten Auftrag auszuführen, und berechnete Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung. Die Gläubigerin erhob Erinnerung und berief sich auf ihre Dispositionsbefugnis; sie hielt bedingte Anträge für zulässig, sofern der Gerichtsvollzieher den Bedingungseintritt leicht prüfen könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des eingeschränkten Auftrags und die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. • Der Vollstreckungsauftrag ist unzulässig, weil das Gesetz keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers hinsichtlich der Übersendung bereits vorliegender Vermögensauskünfte vorsieht; § 802d Abs.1 ZPO regelt zwingend die Übersendung eines Ausdrucks der letzten Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Frist. • Wortlaut und Systematik der Vorschrift zeigen, dass der Gesetzgeber gerade die automatische Weitergabe der Informationen an Folgegläubiger im Interesse des Schuldnerverzeichnisses und des Gläubigerschutzes wollte; dem steht die von der Gläubigerin gewünschte Einschränkung entgegen. • Eine echte rechtliche Bedingung im Sinne des § 158 BGB liegt nicht vor; vielmehr handelt es sich um einen eingeschränkten Antrag, der bei der Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig ist. • Das Informationsbedürfnis der Gläubiger kann durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO befriedigt werden; ein eingeschränkter Vollstreckungsauftrag ist hierfür nicht erforderlich. • Die Gerichtsvollzieherin durfte die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen ablehnen; deshalb sind die nach KV GvKostG angesetzten Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung und die Auslagenpauschale berechtigt. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen; der eingeschränkte Vollstreckungsauftrag war unzulässig, weil § 802d Abs.1 ZPO die Übersendung einer bis zwei Jahre zurückliegenden Vermögensauskunft zwingend vorsieht. Die Gerichtsvollzieherin durfte daher die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen verweigern. Da die Verweigerung rechtmäßig war, ist die Kostenrechnung für die nicht erledigte Amtshandlung und die Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 18 Euro zutreffend. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung.