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Urteil

10 OWi676 Js 759/19- 422/19

Amtsgericht Schwerte, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGUN3:2019:0916.10OWI676JS759.19.00
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Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. 10 OWi-676 Js 759/19-422/19 Amtsgericht Schwerte IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Bußgeldverfahren gegen Lukas Sklorz, S geboren am 20. März 1978 in Rosenberg, … wohnhaft Neusser T- Str . 581, . , 50737 Köln wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Schwerteaufgrund der Hauptverhandlung vom 16.09.2019,an der teilgenommen haben: Direktor des Amtsgerichts Heithoff als Richter Rechtsanwalt Morgenroth N aus Schwerte in Untervollmacht für Rechtsanwalt Wißmann X aus Lingenals Verteidiger des Betroffenen Lukas Sklorz S . für Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. Angewandte Vorschriften: §§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 17 OWiG, 11.3.5 BKat. Tatbestandsnummer: 141722. Gründe I. Der von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbundene Betroffene ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 x Jahre alt. Nach den Angaben des Verteidigers ist ein geregeltes Einkommen vorhanden. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 11.02.2019 weist drei Eintragungen auf, und zwar vom  09.09.2016 (rechtskräftig seit dem 24.09.2016), BH-Beh. PolPräs. Rheinpfalz in Speyer, Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 56 km/h, Geldbuße von 290 EUR, 1 Monat Fahrverbot, welches am 08.02.2017 verbüßt worden war,  30.01.2017 (rechtskräftig seit dem 10.02.2017), BG-Beh. Stadt Dortmund, Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 33 km/h, Geldbuße von 132 EUR, 1 Monat Fahrverbot, welches am 09.03.2017 verbüßt worden war,  06.06.2017 (rechtskräftig seit dem 23.06.2017), BG-Beh. Kreis Unna, Nutzung Mobiltelefon, Geldbuße von 95 EUR. II. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Am 17.11.2018 gegen 11:42 Uhr befuhr der Betroffene außerorts im Schwerte Stadtgebiet mit dem PKW der Marke Seat T , amtliches Kennzeichen K-WL 1978 xxxx , aus Richtung Hagen kommend die Autobahn BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Vor der Einfahrt in eine großräumig im Vorfeld ausgeschilderte Baustelle in Höhe Kilometer 332,450 befand sich amTattage am Tattage eine ordnungsgemäß geeichte und eingerichtete Messanlage vom Typ PoliScan Speed, die in einem Anhänger, dem sog. Enforcement Trailer, betrieben wurde. Diese war von dem Zeugen PHK Herbold I , der zuvor in die Einrichtung und Bedienung der Messanlage im Allgemeinen und deren Einsatz in dem Enforcement Trailer eingewiesen worden war, nach der Bedienungsanleitung eingerichtet und geprüft sowie am 16.11.2018 um 9.00 Uhr in Betrieb genommen worden. Der genannte Zeuge ist dabei dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren als zuverlässig und sachkundig bekannt. Seine Schulungsnachweise liegen dem Gericht vor. Der Betroffene passierte die Messstelle, wobei in diesem Bereich aufgrund einem beidseitig aufgestellten und gut sichtbaren Verkehrsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt. Die Örtlichkeit und die Beschilderung sind gerichtsbekannt. Das Vorhandensein der Schilder wurde durch den Messbeamten vor und nach der Messung überprüft, und zwar am 16.11.2018 und am 19.11.2018. Der Betroffene fuhr jedoch hier mit einer Geschwindigkeit in Höhe von mindestens 90 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h (gemessen: 93 km/h), sodass ihm eine Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h vorzuwerfen ist. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung und damit die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung feststellen können und müssen. Die Auswertung der Messreihe ist ausweislich des Messprotokolls durch die ebenfalls geschulte Mitarbeiterin des PP Dortmund, Direktion V, Frau Caroline Pape Q erfolgt. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Verteidigers in der Hauptverhandlung und auf den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme. Hierbei ist insbesondere auf der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme gemäß § 78 Abs. 1, S. 1, 2 OWiG des Eichscheins Blatt 15-16 der Akte, des Messprotokolls Blatt 14 der Akte, der Schulungsnachweise Bl. 17-18 der Akte sowie des Beschilderungsplans Blatt 19 der Akte zu verweisen. Weiterhin sind die Lichtbilder Blatt 10, 12 und 13 der Akte im Termin in Augenschein genommen und die dort eingetragenen Daten verlesen worden. Zudem ist die teilweise Verlesung des Verkehrszentralregisterauszuges erfolgt. 1. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Er behauptet, dass die Geschwindigkeit nicht richtig ermittelt worden sei. Weiterhin ist er der Ansicht, dass insbesondere aufgrund fehlender Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang die Messung nicht überprüfbar, sein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt sei, und daher das Verfahren einzustellen sei. 2. Das Messergebnis von 93 km/h unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h auf 90 km/h gemäß des hier vorliegenden standardisierten Messverfahrens mit dem ordnungsgemäß geeichten und in Betrieb genommenen Gerät PoliScan Speed steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Störungen oder Auffälligkeiten im Messbetrieb gab es ausweislich des Messprotokolls nicht. 3. Auch erfolgte die Bedienung der Messanlage durch einen entsprechend unterwiesenen Polizeibeamten, der dem Gericht als sachkundig, erfahren und gewissenhaft bekannt ist. Die Auf- und Einstellung des Messgerätes ist nach dem Messprotokoll entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers erfolgt. Beim Einrichten und Aufbauen wurde keine messrelevanten Beanstandungen oder Beschädigungen festgestellt. Der Zustand des Eichsiegels und der Sicherungsmarken wurden auf Unversehrtheit überprüft. Auch die Verkehrszeichen an der Messstelle wurden ausweislich des Messprotokolls vor und nach der Einsatzzeit überprüft und waren danach deutlich einsehbar. 4. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, mit Blick u. a. auf eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 05.07.2019, LV 7/17, NJW 2019, 2456) von einen Verfahrenshindernis auszugehen und das Verfahren einzustellen. Zum einen bindet dieses Urteil das erkennende Gericht nicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2019, 6 Rb 28 Ss 618/19), zum anderen überzeugt es inhaltlich nicht. a) Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erkennt die Existenz standardisierter Messverfahren, so wie sie in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte herausgearbeitet worden sind, an (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019, 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, BeckRS 2019, 20220). b) Danach rechtfertigt die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren, so dass sich der Tatrichter, nachdem er sich von dem vorschriftsmäßigen Einsatz des Geräts überzeugt hat, im Urteil auf die Wiedergabe des verwendeten Geräts, des Messergebnisses und des Toleranzabzugs beschränken kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bildung des konkreten Messergebnisses im Nachhinein nicht im Einzelnen nachvollzogen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.078.2019, 2 Rb 9 Ss 355/19, BeckRS 2019, 16822, mit weiteren Nachweisen O ). Dies widerspräche – was der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes offensichtlich verkennt – Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens und seiner praktischen Bedeutung für die hieraus massenhaft entstehenden Bußgeldverfahren. aa) Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGHSt 43, 277, 284). (1) Das PTB, ausgestattet mit dem erforderlichen Fachpersonal und den notwendigen Sachmitteln, gewährleistet, dass neu entwickelte Systeme etwa zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und die richtige Zuordnung von Messwert und Fahrzeug vornehmen. Diese Überprüfung hat die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232), welches gerade vermeiden soll, dass in jedem Einzelfall Bußgeldstellen und Gerichte aufwändig jeden einzelnen Messvorgang durch Sachverständige überprüfen lassen müssen, was personell und angesichts der geltenden Verjährungsvorschriften gar nicht möglich wäre (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen O AG St. Ingbert, Beschluss vom 08.08.2019, 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19)). 1126/19 ( 1745/19 )). (2) Zur Illustration des Problematik sei exemplarisch darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht ein Messprotokoll vorliegt, in dem an einer in einer Autobahnbaustelle gelegenen Messstelle im Bezirk in nur 4 Tagen rund 3.500 Geschwindigkeitsverstöße festgestellt worden sind, obgleich erst Messergebnisse aufgezeichnet wurden, die einen Wert ab 19 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit aufwiesen. Unterstellt, jeder 10. Betroffene legt Einspruch ein, würden rund 350 neue Verfahren „produziert“, die auf das Gericht zukämen und das Ergebnis einer nur viertägigen Verkehrsüberwachung an einer Stelle des Bezirks wären. (3) Dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC W wurde von der PTB aufgrund der ihr übertragenen gesetzlichen Beauftragung am 23.06.2006 die Bauartzulassung zur Eichung erteilt. Der entsprechende Zulassungsschein trägt die amtliche Bezeichnung PTB-Zul. 18.11/06.01. Damit durfte das Gerät den Eichbehörden zur Eichung vorgestellt und bei erfolgreicher Eichung zum Zwecke der amtlichen Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Der Zulassungsschein besitzt unverändert Gültigkeit (vgl. Schreiben vom PTB in der Fassung vom 16.12.2016, verfügbar unter: hhtp://dx.doi.org/10 .7795/520. . 7795/520 . 20161209A). Zudem werden die Geräte laufend jährlich durch die PTB auf ihre korrekte Funktionsweise überprüft (vgl. dazu auch AG St. Ingbert, a. a. O.). (4) Auch eine ordnungsgemäße Eichung liegt – wie oben ausgeführt – vor. bb) Nun meint der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, nachträglich eine zusätzliche Anforderung zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines standardisierten Messverfahrens, dessen Existenz es – wie oben dargelegt – gar nicht in Frage stellen will, aber faktisch tut, formulieren zu müssen, nämlich die Speicherung der Rohmessdaten zur möglichen nachträglichen Überprüfbarkeit der Messung. (1) Dabei geht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausweislich der Urteilsgründe davon aus, dass die Grundsätze zum standardisierten Verfahren „durchweg für Fälle entwickelt worden“ sind, „in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen.“ (vgl. VerfGH Saarl, NJW 2019, 2456, 2457, Rdn.37). Diese Prämisse ist bereits fehlerbehaftet. Auch Geräte, die gerade nicht in der Lage sind oder waren, Rohmessdaten zu speichern, sind im Rahmen eines standardisierten Verfahrens zugelassen worden, zum Beispiel Atemalkoholmessgeräte, deren Ergebnisse einmalig ausgedruckt werden, oder Lasermessgeräte, bei denen der Wert der Geschwindigkeitsmessung händisch vom Messbeamten in ein Protokoll eingetragen wird (vgl. hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen die ausführlichen Ausführungen des AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019, 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/ 2879/18- 504 / 18, mit zahlreichen Nachweisen O ). (2) Auch legt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes offensichtlich eine Frage zur Beantwortung vor, die bereits als geklärt anzusehen ist. Sind nämlich die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllt, soll kann das Messergebnis einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler nicht gegeben sind. Es ist also gerade nicht erforderlich, die Richtigkeit jeder einzelnen Messung – etwa durch die nachträgliche Überprüfung von Rohmessdaten - zusätzlich positiv festzustellen. Etwaigen möglichen Fehlerquellen wird bereits durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen. (3) Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden zu beachten, dass die geforderten Rohmessdaten nicht (mehr) vorhanden sind, da bislang von der in Gebrauch befindlichen Software deren Speicherung gar nicht verlangt wurde. Dies führt aber gerade nicht dazu, dass nicht mehr von einem standardisierten Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG des Saarlandes, Beschluss vom 07.01.2019, Ss RS 28/2018-79/18 OWi; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019, 21 Ss OWi 251/18 (B); AG St. Ingbert, a. a. O.). (4) Zudem bedarf es zur Überprüfung der Messung – unterstellt, eine solche sei im Einzelfall veranlasst - gar nicht notwendigerweise der Rohmessdaten. Auch auf anderem Wege ist eine Kontrolle der Ergebnisse bei dem hier verwendeten Messgerät der PoliScan Speed-Baureihe grundsätzlich möglich (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019, 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, BeckRS 2019, 20220). Zu verweisen ist insbesondere auf das Mess- und Eichgesetz und die dort normierten Prüfungen durch die PTB und das Eichamt (vgl. auch hierzu AG St. Ingbert, a. a. O.). Zudem können für den Einzelfall Daten aus der xml-Datei und dem Beweisbildausdruck ausgewertet und der sog. Smeareffekt zur Berechnung der Geschwindigkeit herangezogen werden. c) Schließlich sind weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn ein Antrag auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen abgelehnt wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018, 3 Ss OWi 626/18; AG St. Ingbert, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen O ). Es handelt sich insoweit lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, den das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit weiterer Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018, 2 Ss (OWi) 197/18 mit weiteren Nachweisen O ). Der Betroffene hat also keinen Anspruch darauf, dass ihm Unterlagen überlassen werden, die sich gar nicht bei den Akten befinden und die das Gericht nicht bei der Entscheidungsfindung benötigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll lediglich verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verborgen gebliebene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet, nicht aber, dass sich das Gericht weitere Informationen verschafft, die es gar nicht für erforderlich ansieht, mithin die Akte unnötig erweitert (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1043; BGH, NJW 1981, 2267; AG St. Ingbert, a. a. O., mit weiteren Nachweisen O ). d) Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass ein korrekt ermitteltes Messergebnis gewonnen wurde. Dabei genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Reale Anknüpfungspunkte für eine Fehlmessung sind nicht ersichtlich, die bloße Annahme einer gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit wären insoweit nicht ausreichend (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.06.2010, 2 Ss (OWi) 110 B/10) IV. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Der Regelsatz des Bußgeldkataloges sieht unter 11.3.5 BKat ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR vor, das im Hinblick auf die Vorbelastungen des Betroffenen, die zum Teil einschlägig waren, moderat auf 100,00 EUR erhöht wurde. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 465, 473 StPO. Dir AG