Beschluss
2 Ss (OWi) 197/18
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 100 € kommt nur bei Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht.
• Die Nichtbeiziehung nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten im Rahmen eines abschlägigen Antrags in der Hauptverhandlung verletzt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör oder den fair trial-Grundsatz, wenn das Gericht nach sachgerechter Beweisaufnahme von der Ordnungsgemäßheit des standardisierten Messverfahrens überzeugt ist.
• Ein Tatrichter muss bei standardisiertem Messverfahren nur dann weitergehende Daten bzw. ein Gutachten einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
• Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eines Landes, einen Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten aus Artenschutz- oder Fairtrial-Gründen anzunehmen, begründet nicht ohne Weiteres einen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 100 € kommt nur bei Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. • Die Nichtbeiziehung nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten im Rahmen eines abschlägigen Antrags in der Hauptverhandlung verletzt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör oder den fair trial-Grundsatz, wenn das Gericht nach sachgerechter Beweisaufnahme von der Ordnungsgemäßheit des standardisierten Messverfahrens überzeugt ist. • Ein Tatrichter muss bei standardisiertem Messverfahren nur dann weitergehende Daten bzw. ein Gutachten einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. • Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eines Landes, einen Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten aus Artenschutz- oder Fairtrial-Gründen anzunehmen, begründet nicht ohne Weiteres einen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h zu einer Geldbuße von 70 € verurteilt. Er beantragte in der Hauptverhandlung die Beiziehung der Rohmessdaten der Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV 3 und die Erstellung eines sachverständigen Gutachtens, mit dem er Fehler in der Messung und der Auswertesoftware geltend machte. Das Amtsgericht lehnte den Beweisantrag ab und stellte fest, das standardisierte Messverfahren sei ordnungsgemäß und die Beanstandungen seien unsubstantiiert. Der Betroffene rügte Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Zulassungsgründe und die Frage der Gehörsverletzung. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 100 € ist nur bei Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben; eine Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung kommt bei 70 € nicht in Betracht. • Der Antrag auf Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten, der in der Hauptverhandlung abschlägig beschieden wurde, verletzt nach Auffassung des Senats nicht per se das rechtliche Gehör oder den fair trial-Grundsatz, wenn das Tatgericht zuvor eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt und sich von der Ordnungsgemäßheit des standardisierten Messverfahrens überzeugt hat. • Der Senat folgt der Auffassung, dass bei standardisierten, amtlich zugelassenen Messverfahren nur dann weitergehende Beweiserhebungen erforderlich sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen; bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wonach ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten bestehen könne, ändert nach Ansicht des Senats nichts an der gebotenen Bewertung; die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt maßgeblich, soweit keine konkreten Indizien für Messfehler vorliegen. • Das Amtsgericht hatte die eichpflichtigen Komponenten geprüft und sich von deren Eichung überzeugt; daher durfte es den Antrag auf Einholung eines Gutachtens als nicht erforderlich ablehnen. • Mangels Verletzung rechtlichen Gehörs und ohne Fortbildungs- oder Grundsatzrelevanz ist der Zulassungsantrag unbegründet und daher zu verwerfen. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Verurteilung zu einer Geldbuße von 70 € bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass bei standardisierten, ordnungsgemäß durchgeführten Messverfahren und ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler weitergehende Beweiserhebungen und die Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten nicht erforderlich sind. Daraus folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des fair trial-Grundsatzes vorliegt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.