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Beschluss

118 C 431/06

AG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird ein Zustellungsersuchen des Prozessgerichts nach § 183 I Nr. 3 ZPO an das Auswärtige Amt nicht erfüllt, sind die Voraussetzungen für öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO gegeben. • Ein Zustellungsersuchen nach § 183 I Nr. 3 ZPO erfordert kein vorgelagertes Verfahren nach den ZRHO; das Auswärtige Amt kann die Zustellung nicht mit dem Fehlen eines solchen Ersuchens verweigern. • Die Regelung des § 183 I Nr. 3 ZPO ist als innerstaatlicher Zustellungsweg zu verstehen und steht nicht unter dem Vorbehalt der Anwendung der ZRHO.
Entscheidungsgründe
Zustellung an im Ausland tätigen Diplomaten: Öffentliches Zustellungsverfahren bei Verweigerung durch Auswärtiges Amt • Wird ein Zustellungsersuchen des Prozessgerichts nach § 183 I Nr. 3 ZPO an das Auswärtige Amt nicht erfüllt, sind die Voraussetzungen für öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO gegeben. • Ein Zustellungsersuchen nach § 183 I Nr. 3 ZPO erfordert kein vorgelagertes Verfahren nach den ZRHO; das Auswärtige Amt kann die Zustellung nicht mit dem Fehlen eines solchen Ersuchens verweigern. • Die Regelung des § 183 I Nr. 3 ZPO ist als innerstaatlicher Zustellungsweg zu verstehen und steht nicht unter dem Vorbehalt der Anwendung der ZRHO. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Anwaltshonorare geltend, die im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit als dessen frühere Bevollmächtigte in einem Ehescheidungsverfahren angefallen sind. Der Beklagte ist deutscher Diplomat und zurzeit in Freetown/Liberia tätig. Das Prozessgericht versuchte zweimal, die Klage nach § 183 I Nr. 3 ZPO über das Auswärtige Amt zustellen zu lassen. Das Auswärtige Amt verweigerte die Mitwirkung mit der Begründung, ein Ersuchen gemäß ZRHO liege nicht vor und eine Weiterleitung komme daher nicht in Betracht. Aufgrund dieser Weigerung beantragte das Gericht die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO. • Die Verweigerung des Auswärtigen Amtes verhindert die vorgesehene Zustellung nach § 183 I Nr. 3 ZPO und macht damit die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 2 ZPO erfüllt. • Nach Wortlaut und Systematik des § 183 I Nr. 3 ZPO ist ein Zustellungsersuchen des Prozessgerichts unmittelbar an die Behörde möglich; ein vorausgehendes Verfahren nach den ZRHO ist nicht erforderlich. • Die Anwendung der ZRHO setzt die Beteiligung eines fremden Staates oder die Berührung ausländischer Hoheitsrechte voraus; dies trifft im Fall der innerstaatlichen Einschaltung des Auswärtigen Amtes nicht zu. • Die Zielrichtung der Reform des Auslandszustellungsrechts in der ZPO gebietet eine Verschlankung und Beschleunigung von Zustellverfahren, was die Sicht verstärkt, dass keine ZRHO-Prozedur vorab verlangt werden darf. • Dem Prozessgericht stehen keine Zwangsmittel gegen die Weigerung der Verwaltung zu, sodass bei behördlicher Nichtmitwirkung die öffentliche Zustellung ein zulässiges Ausweichverfahren darstellt. Die öffentliche Zustellung der Klageschrift und der richterlichen Verfügung an den Beklagten wurde nach § 185 Nr. 2 ZPO bewilligt, weil das Auswärtige Amt die gebotene Mitwirkung bei der Zustellung nach § 183 I Nr. 3 ZPO rechtswidrig verweigert hat. Ein vorgelagertes Verfahren nach den ZRHO war nicht erforderlich; das Zustellungsersuchen des Gerichts war daher wirksam. Mangels Zwangsrecht gegenüber der Behörde ist die öffentliche Zustellung ein zulässiges Mittel, um die Beklagtenzustellung zu erreichen. Folglich kann der Kläger seine materiellen Ansprüche nunmehr durch ordnungsgemäße öffentliche Zustellung weiter verfolgen.