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Beschluss

4 Ta 740/20

LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0727.4TA740.20.00
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Leitsätze
1. Das Auswärtige Amt hat vorliegend ein Entgegenstehen von auswärtigen Interessen im Sinne von § 54 Abs 2 S 4 ZRHO angenommen, weil es die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als evident hoheitlich angesehen hat.(Rn.10) 2. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an.(Rn.14) 3. Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit, noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit. Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre.(Rn.17)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2020 – 58 Ca 7826/19 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auswärtige Amt hat vorliegend ein Entgegenstehen von auswärtigen Interessen im Sinne von § 54 Abs 2 S 4 ZRHO angenommen, weil es die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als evident hoheitlich angesehen hat.(Rn.10) 2. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an.(Rn.14) 3. Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit, noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit. Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre.(Rn.17) I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2020 – 58 Ca 7826/19 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin ist seit dem 09.10.2002 aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom 28.06.2002 in der Botschaft von Kanada in Berlin als Ortskraft („Political Relations Officer (Referentin)“) tätig. Zu ihren Aufgaben zählt die Unterstützung bei der Pflege langfristiger Kontakte der Botschaft im parlamentarischen und zivilgesellschaftlichen Bereich. Die Klägerin wird dabei auf Weisung tätig. Sie unterstützt durch eine beratende und inhaltliche Vorbereitung von Gesprächen der politischen Abteilung und des Botschafters mit Gesprächspartnern in Berlin und innerhalb Deutschlands, verfasst Entwürfe für nicht-geheime Kurzberichte der politischen Abteilung zu relevanten Politikfeldern in Deutschland und unterstützt bei der logistischen und inhaltlichen Vorbereitung von Delegationsprogrammen. Die Klägerin nimmt vor allem Aufgaben wahr, die organisatorischer Natur sind. Weiterhin unterstützt sie Botschaftsangehörige im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Übersetzung von Materialien für Reden, Texte, Artikel usw. Sie stellt Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zusammen, die den diplomatischen Vertretern als Hintergrundinformationen zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen. Auf sicherheitsrelevante Informationen hat sie keinen Zugriff. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Verurteilung des beklagten Staates, einem Antrag auf befristete Teilzeit zuzustimmen. Mit Schreiben vom 30.08.2019 übersandte das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Zustellung nebst zuzustellender Schriftstücke mit den dazugehörigen Übersetzungen an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit der Bitte im Vermittlung der Zustellung an die Bestimmungsbehörde in Kanada. Mit Schreiben vom 05.11.2019 wurde der Vorgang durch das Auswärtige Amt wegen Bedenken nach § 54 Abs. 2 ZRHO an das Bundesamt für Justiz zurückgereicht und darauf verwiesen, dass die Tätigkeit der Klägerin evident hoheitlich sei. Hinsichtlich des genauen Wortlaut des Schreibens wird auf Bl. 45 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 03.01.2020 (Bl. 134 d. A.) leitete sodann das Bundesamt das unerledigte Ersuchen an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2020 hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Klägerin die Zustellung der Klageschrift im Verfahren 58 Ca 7826/19 an das Government of Canada verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zustellung der Klageschrift an den beklagten Staat müsse verweigert werden, da der Zustellung auswärtige Interessen nach § 54 Absatz 2 Satz 4 ZRHO entgegenstehen. Es sei von einer hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen, die ein Unterfallen des Rechtsstreits unter die Deutsche Gerichtsbarkeit ausschließe. Gegen den ihr am 16.05.2020 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit beim Landesarbeitsgericht am 24.05.2020 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 29.06.2020 (Bl. 155 – 160 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2020 nicht abgeholfen. II. 1. Die nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sowie nach § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung mit zutreffender Begründung verweigert. a. Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, hatte die Zustellung der Klageschrift auf Veranlassung der Vorsitzenden unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu erfolgen (BAG 23.08.2012 - 8 AZR 394/11 – Rn. 41). b. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ZRHO ist ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 4 ZRHO wird die Übermittlung bzw. Zustellung vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. aa. Das Auswärtige Amt hat vorliegend ein Entgegenstehen von auswärtigen Interessen angenommen, weil es die Tätigkeit der Klägerin als evident hoheitlich angesehen hat. Eine Zustellung nach den Vorgaben von § 54 ZRHO kann rein tatsächlich bei einer Weigerung des Auswärtigen Amtes nicht durch das Gericht durchgesetzt werden. bb. Es kann offenbleiben, ob bei einer evident falschen Handhabung von § 54 Abs. 2 Satz 4 ZRHO das Gericht berechtigt ist, andere Zustellungswege zu wählen (vgl. AG Siegburg 02.01.2007 - 118 C 431/06 -). Die Handhabung von § 54 Abs. 2 Satz 4 ZRHO durch das Auswärtige Amt unterliegt vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Vielmehr kann eine Zustellung, obwohl die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit nicht gegeben ist, das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem beklagten Staat belasten, so dass auswärtige Interessen entgegenstehen. (1) Nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind – vorbehaltlich eines Immunitätsverzichts – Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. (2) Die Tätigkeit der Klägerin ist in diesem Sinne als hoheitlich einzustufen. (a) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11). (b) Dass insoweit eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt, hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt. Das Beschwerdegericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 2 – 3 des Beschlusses = Bl. 143 – 144 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Stellungnahme entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG ab. (c) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtung. (aa) Soweit die Klägerin vorträgt, sie handele auf Weisung und sei selbst nicht weisungsbefugt, ist dies nicht rechtserheblich. Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit, noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit. Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 27). (bb) Aus diesem Grunde ist auch der Vortrag der Klägerin, sie habe keine Budgethoheit und vertrete den Staat nicht nach außen, nicht rechtserheblich. (cc) Die diesbezügliche Organisationsfreiheit des beklagten Staates wäre durch eine Entscheidung der deutschen Gerichtsbarkeit über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit auch beeinträchtigt. Die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin durch gerichtliche Anordnung greift in die Organisationsfreiheit ersichtlich ein. (3) Der beklagte Staat hat auch nicht darauf verzichtet, sich auf seine Staatenimmunität zu berufen. (a) Die Annahme eines Immunitätsverzichts unterliegt strengen Anforderungen. Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 – Rn. 20). (b) Ein Immunitätsverzicht ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass der beklagte Staat sich in zahlreichen Fragen durch das deutsche Recht gebunden sehe. Dass die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, bedeutet für sich genommen jedoch keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 – Rn. 20). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.