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Beschluss

313 F 168/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2010:1215.313F168.09.00
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Tenor

1.

Das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen, Dipl. Päd. C vom xx.xx.2010 wird zurückgewiesen.

2.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des am xx.xx.2009 geborenen Kindes Q, wird der Kindesmutter, Frau T2, zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen, Dipl. Päd. C vom xx.xx.2010 wird zurückgewiesen. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des am xx.xx.2009 geborenen Kindes Q, wird der Kindesmutter, Frau T2, zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: I. Die Parteien sind die Eltern des am xx.xx.2009 geborenen Kindes Q. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ist vor dem Landratsamt K4 unter dem xx.xx.2009 durch beide Eltern abgegeben worden. Die Kindeseltern haben einander sowie das Kind Q unter dem xx.xx.2009 in Z5 gemeldet. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in P7 in Süddeutschland. Aus vorangegangenen Beziehungen ist die Kindesmutter Mutter von 2 weiteren Kindern, und zwar der inzwischen volljährigen Tochter B und dem inzwischen 10jährigen Sohn Q2. Letzterer ist in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen und war auch in den ehemals gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Die Kindeseltern hatten beabsichtigt, am xx.xx.2009 die Ehe miteinander zu schließen. Kurz vor dem geplanten Hochzeitstermin zerbrach die Beziehung der Parteien. Der Hochzeitstermin wurde abgesagt. Die darauf folgende Trennungsphase verlief sehr dynamisch und eskalierte zuletzt. Der Kindesvater hatte der Kindesmutter angegeben, dass er Urlaub mit dem Kind bei seiner Mutter in Z5 machen wolle und hatte das Kind mitgenommen. Die Kindesmutter hatte das Kind sodann einige Tage später in Z5 abgeholt und wieder mit nach L7 genommen. Dort hatte sich der Kindesvater einige Tage später erneut eingefunden. Während des Schlafes der Kindesmutter hat er das Kind sodann nach Z5 mitgenommen. Einige Tage später haben sich die Eltern in der Wohnung mit dem Kind getroffen. Zu diesem Zweck hat der Vater das Kind erneut mit sich geführt. Die Kindesmutter hat dem Kindesvater sodann vorgetäuscht, dass sie den Bruder von Q abholen wolle. Der Vater habe, nachdem die Mutter mit dem Kinde nicht zurückgekehrt war, aufgrund eines Telefonanrufes festgestellt, dass die Kindesmutter mit dem Kind und Q2 im Zug saß. Wiederum einige Tage später hielt sich das Kind im Haushalt der Großmutter väterlicherseits bei dem Vater auf. Die Kindesmutter war dort hingefahren, um das Kind heraus zu verlangen. Diesbezüglich ist es zu einer streitigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Rahmen die Kindesmutter in das Haus der Großmutter eingedrungen ist. Es ist hier zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in die das Kind auch einbezogen war. Nachbarn hatten die Polizei hinzu gerufen. Zunächst war den Kindeseltern ein Vorschlag zur Konfliktlösung unterbreitet worden und angedroht worden, dass für den Fall, dass es zu weiteren Auseinandersetzungen kommen sollte, das Kind in Obhut genommen würde. Zwei Stunden später ist die Polizei erneut hinzu gerufen worden, weil es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern gekommen war. Das Kind ist darauf hin durch die Polizei unter dem xx.xx.2009 in Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegestelle der Kinderpflegeeinrichtung U5 in P2 verbracht worden. Das Jugendamt hat eine entsprechende Inobhutsnahmeanzeige an das Gericht getätigt. Die Inobhutnahme ist durch das erkennende Gericht zu Verfahren 313 F 136/09 familiengerichtlich genehmigt worden. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5.11.2009 und Beschlussfassung vom gleichen Tage ist die Inobhutnahme aufgehoben worden. Das Gericht hat der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q zugesprochen. Ferner haben die Eltern im Termin vom 5.11.2009 eine Vereinbarung zum Umgang getroffen. Schließlich hat das Gericht von Amts wegen das vorliegende Verfahren zur Klärung der Situation des Kindes eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten zur einstweiligen Anordnung wird auf die Beschlussfassung vom 5.11.2009, das Sitzungsprotokoll vom 5.11.2009 sowie den Inhalt der beigezogenen Akte 313 F 136/09 Bezug genommen. Der Kindesvater behauptet, es sei gemeinsame Absprache der Eltern gewesen, dass das Kind nach der Trennung in seinen Haushalt aufgenommen und von ihm versorgt würde. Er habe hierzu Elternzeit beantragt und genommen. Nachdem das Kind sodann nicht in seinen Haushalt aufgenommen wurde, habe er nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können, andererseits auch kein Elterngeld bezogen. Seine wirtschaftliche Situation sei hierdurch angespannt. Die Anmeldung in Z5 sei sowohl in Anwesenheit der Mutter wie auch mit deren Zustimmung erfolgt. Die Kindesmutter sei zur Versorgung des Haushaltes und der Kinder nicht in der Lage. Der Haushalt sei verschmutzt und vernachlässigt, die hygienischen Verhältnisse desolat. Sie sei bereits mit der Erziehung ihrer inzwischen erwachsenen Tochter überfordert gewesen, wie sie es auch mit der Erziehung für Q2, der an ADHS leide, sei. Das Kind erlebe einen unstrukturierten Tagesablauf, sei sprunghaft, wenig organisiert und zeige im Zusammenleben mit anderen Kindern Probleme. Diese Probleme hätten sich bereits im Kindergarten, wie auch aktuell in der Grundschule gezeigt. Die Kindesmutter reagiere hierauf nicht, sondern verwahre das Kind vor dem Fernsehgerät oder der Playstation. Sie habe am liebsten ihre Ruhe gewollt, sodass er nach der Arbeit stets die Versorgung des gemeinsamen Kindes habe übernehmen müssen, auch nachts. Die Kindesmutter habe sich Ohrstöpsel in die Ohren gesteckt und auf das Kind geschimpft. Sie könne auch nicht mit Geld umgehen und komme mit dem Wirtschaftsgeld nicht aus. Sie habe auf seinen Namen in betrügerischer Absicht einen Teppich bestellt. Die Kindesmutter sei nach der Trennung suizidal und psychisch auffällig gewesen. Sie habe daher in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Auch Q2 habe in Obhut genommen werden müssen. Er ist der Auffassung, die Kindesmutter sei erziehungsunfähig. Er selbst sei sowohl bereit wie auch in der Lage, das Kind zu erziehen. Und zwar auch ohne ergänzende Erziehungshilfe. Er sei aber auf Weisung des Gerichtes durchaus bereit, solche in Anspruch zu nehmen. Im Oktober habe er das Kind lediglich der Klinik in Z5 vorstellen wollen, weil es fiebrig gewesen sei. Die Feststellungen des Sachverständigen ließen die Besorgnis von dessen Befangenheit erkennen. Er sei daher abzulehnen und ein neues Gutachten einzuholen. Er sei bereits für die Erstellung des Gutachtens nicht hinreichend qualifiziert, ohne dies deutlich gemacht zu haben. Ferner sei nicht erkennbar, warum und bzw. welche Aspekte aus der Akte für den Gutachter zu Beantwortung der Fragen relevant erschienen und warum gerade andere Aspekte nicht. Auffällig sei, dass in dem Gutachten fast kein Datum zutreffend angegeben worden sei. Schließlich fänden sich in dem Gutachten parteilich einseitige Interpretationen, so das Herr T3 in einer Art "Befehlston" gesprochen habe und er sich "gegenüber seiner Mutter rechthaberisch verhalte". Die getroffenen Äußerungen seien subjektiv geprägt und ließen den Schluss der Parteilichkeit zu, da sie einseitige Sympathie- bzw. Antipathiebekundungen darstellten. Seitens des Gutachters ausgeführten Aussagen seien nicht begründet. Insbesondere habe er das Gutachten nur oberflächlich erstellt. Die Ausführungen erschienen wenig konkret und klarstellend. Er habe sich tatsächlich auch mit dem Impfbuch überhaupt nicht auseinandergesetzt und sich hier auf Äußerungen Dritter verlassen. Er habe hier ohne sich selbst einen Eindruck zu verschaffen, Angaben wiedergegeben und diese als zutreffend unterstellt. Schließlich habe er auch die vorangegangene Lehrerin von dem Bruder Q2 des streitbefangenen Kindes nicht befragt. Der Umstand, dass Q2 wie auswendig gelernt mit ihm gesprochen habe, sei von ihm nicht interpretiert worden, insbesondere sei er der Frage nicht nachgegangen, wer das Kind diesbezüglich instruiert habe und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen seien. Auch die Stellung der älteren Tochter B sei nur oberflächlich und unzureichend in die Begutachtung einbezogen worden. Dem gegenüber seien die Feststellungen der Zeugin X mit keinem Wort berücksichtigt worden, insbesondere die katastrophale Situation der Wohnung. Die Interpretation zum Umgang des Bruders Q2 mit Q sei von dem Gutachter bagatellisierend abgetan worden. Der Feststellung des Kindesvaters, dass diese dem regelmäßigen Verhalten zwischen den Brüdern entspräche, sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Der Gutachter habe sich hier in Vermutungen erschöpft. Weswegen es durch den erfolgten Aufenthaltswechsel von Q bei diesem „auch“ von einer Desorientierung auszugehen sei, sei nicht ausgeführt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unverständlich, ebenso wie die Ausführungen, dass für diese Situation dem Kindesvater eine Mehrverantwortung zugeschrieben würde. Dass die Kindesmutter bindungstolerant sei, stehe ohne Begründung im Raum. Die Ausführungen des Gutachters seien diesbezüglich, insbesondere aber auch zu der ADHS-Problematik des weiteren Sohnes der Kindesmutter Q2, extrem spärlich. Insgesamt sei das Gutachten damit inhaltlich nicht brauchbar, die Aussagen des Sachverständigen aber auch geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Kindesvater möchte weiterhin, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt in seinem Haushalt nimmt. Die Kindesmutter möchte, dass es bei der derzeitigen Regelung verbleibt, das Kind seinen Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt habe und sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne habe, während es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbliebe. Sie bestreitet, dass die Verhältnisse in der Wohnung, so wie sie durch die seitens des Kindesvaters eingereichten Lichtbilder dokumentiert würden, den Zustand wiedergäben, der während des gemeinsamen Lebens in der Wohnung vorhanden gewesen wäre. Dies stelle im Wesentlichen die Situation dar, wie sie sie selbst vor dem Einzug in die Wohnung vorgefunden hätten und resultiere aus dem Vorverhalten der Vormieter. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass sie den Haushalt hinreichend organisiere und verwalte. Sie sehe ihren Schwerpunkt in der Betreuung der Kinder und gebe dem den Vorzug gegenüber der Organisation und Pflege des Haushaltes. Auch sei sie es gewesen, die im Wesentlichen die Versorgung des Kindes bzw. beider Kinder sichergestellt habe. Nachts habe man sich abgewechselt. Soweit der Kindesvater rüge, dass sie die Gesundheitsfürsorge betreffend Q nicht ausreichend wahrgenommen, insbesondere die Impf- und Untersuchungspläne nicht eingehalten und durch falsches Lagern des Kindes Dellen am Kopf verursacht habe, sei auch dies unzutreffend. Die Vorsorgeuntersuchungstermine U habe sie allesamt pünktlich wahrgenommen. Zutreffend sei, dass Impfungen für Q haben verschoben werden müssen. Diese sind allerdings inzwischen sämtlich nachgeholt. Die Dellen am Kopf seien nicht durch fehlerhaftes Lagern begründet. Q habe eine Vorzugshaltung. Diesbezüglich sei medizinisch gar nichts zu veranlassen. Dies sei auch anlässlich der U-Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Schließlich habe auch ihr älterer Sohn einen flachen Hinterkopf. Dieses wachse sich mit zunehmendem Schädelwachstum aus. Die seitens des Kindesvaters gegenüber dem aufnehmenden Arzt angegebenen Angaben seien in dieser Form unzutreffend. Die Feststellungen des Arztes beruhten alleine auf diesen unzutreffenden Annahmen. Fehlerhaft sei es auch, dass sie eine schwierige oder schlechte Beziehung zu ihrer älteren Tochter B habe, oder dass es insgesamt zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Lediglich im Zusammenhang mit der Trennungssituation und der diesbezüglichen Eskalation müsse sie entsprechende Übergriffe einräumen. Zu gewalthaften Handlungen gegenüber den Kindern sei es jedoch nicht gekommen. Sie habe hiermit auch kein grundsätzliches Problem. Sie sei bereit in jeder Form mit dem Jugendamt zu kooperieren und Hilfestellungen und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Unzutreffend sei auch, dass sie suizidal gewesen wäre. In der ersten Enttäuschung nach der Mitteilung, dass die angesetzte Hochzeit nicht stattfinde, habe sie Alkohol getrunken. Da sie ansonsten abstinent lebe, habe der Alkohol bei ihr weitreichende Folgen gehabt. Sie sei deswegen kurzzeitig in das Krankenhaus aufgenommen worden und zum Schutze von Q2 sei es kurzzeitig auch zu einer Inobhutnahme gekommen. Die diesbezüglichen Anwürfe konnten jedoch im Rahmen des nachfolgenden Prozesses umfänglich ausgeräumt werden. Q2 gehe mit seinem Bruder auch gut um. Richtig sei, dass Q2 aufgrund seiner Erkrankung mit ADHS diesbezüglich begleitet / angeleitet werden müsse. Übergriffe seien aber noch nie zu beobachten gewesen. Q2 habe eine enge Beziehung an Q wie umgekehrt. Sie ist der Auffassung, dass nach Klärung der Sorgerechtsregelung die Eltern durchaus in der Lage seien, die Belange von Q einvernehmlich aufzulösen. Das Gericht hat Berichte beider beteiligten Jugendämter, sowohl des Jugendamtes der Stadt Z5 wie auch das Jugendamt der Stadt U2 eingeholt. Ferner hat das Jugendamt der Stadt Z5 sich im Termin auch persönlich geäußert. Schließlich hat das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand gestellt. Der Verfahrensbeistand hat sich sowohl schriftsätzlich wie auch im Termin mündlich zu der aufgeworfenen Frage geäußert. Der Verfahrensbeistand hat sich dabei dafür ausgesprochen, dem Gutachten des Sachverständigen C zu folgen, welches den Erfahrungshorizont des Verfahrensbeistandes ebenfalls träfe und hat sich dafür ausgesprochen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter nimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 2.7.2010 Bezug genommen. II. Das Gericht hat die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1671 Abs. 2 Zif. 2 BGB im tenorierten Sinne teilweise aufgelöst und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1671 Abs. 2 Zif. 2 BGB auf die Kindesmutter alleine übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Gericht ist nach Anhörung sämtlicher Beteiligter sowie nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens davon überzeugt, dass diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es hat dabei von einer persönlichen Anhörung des Kindes Q abgesehen, weil aufgrund dessen Lebensalters eine Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Das Kind Q2 konnte im rahmen des Verfahrens 313 F 136/09 kennengelernt werden. Der Sachverständige C war zur Überzeugung des Gerichtes nicht gem. §§ 63 FamFG in Verbindung mit 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 94 ZPO als befangen abzulehnen. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiliche Ausübung seines Amtes als Sachverständigen zu rechtfertigen, liegt zur Überzeugung des Gerichtes in der Person des Sachverständigen nicht vor. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Allein der äußere Anschein von Befangenheit reicht, ohne dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegen muss. Dabei sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; ausreichend rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BayOLGZ 86,252; NJW 99, 1875). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist, unerheblich, ob er sich dafür hält, (BVerfGE 73,335; 99,56 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist also, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, (BVerfGE 82,38; 92,139). Eine einseitige parteiliche Interpretation des Verhaltens des Kindesvaters, die eine entsprechende negative Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber besorgen ließe, kann weder aus der Formulierung entnommen werden, dass er in einer Art "Befehlston" gesprochen habe, noch dass er "seiner Mutter barsch über den Mund gefahren" wäre. Dass er dies mit dem Wort bedenklich etikettiert hat, erscheint nicht geeignet, eine solche Besorgnis zu begründen. Diese Äußerungen stehen nämlich in innerem sachlichen Zusammenhang mit der zu untersuchenden Fragestellung. Bei der zu betrachtenden Frage der Erziehungseignung ist nämlich auch zu untersuchen, inwieweit Eltern als Erziehungsvorbild agieren und / oder gegebenenfalls respektloses Verhalten zeigen. Eine entsprechende Interaktion mit nahestehenden Personen ist daher durchaus geeignet, Rückschlüsse auf die Einstellung zum Gegenüber und Umgangsweise miteinander zu dokumentieren. Insoweit stellt die Darstellung in der von dem Sachverständigen gewählten Form nicht lediglich eine Bewertung der Persönlichkeit des Kindesvaters dar, sondern gibt auch Auskunft über dessen Erziehungsvorbildverhalten. Gerade die Art der Gesprächsführung „Befehlston“ charakterisiert darüber hinaus den Menschentyp. Hier ist aus Sicht des Gerichtes festzustellen, dass die Persönlichkeiten und auch die Einstellungen der beteiligten Kindeseltern elementar unterschiedlich sind. Auch dies ist durch den Sachverständigen herausgearbeitet worden, ist aber auch bereits nach kurzem Erleben der Parteien für jeden Laien absolut augenscheinlich. Das, was der Sachverständige mit „Befehlston“ umschrieben hat, konnte auch seitens des Gerichtes innerhalb der Erörterungen festgestellt werden. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass er mit seiner eigenen Mutter in einer Art und Weise umgegangen ist, die respektlos erschienen sei, konnte ein solches Verhalten in gleicher Weise auch durch den Verfahrensbeistand erlebt werden. Da diese Art von Verhalten zu seinem Persönlichkeitstyp zählt und grundsätzlich, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, aus unterschiedlichen Menschentypen keine Rückschlüsse zulässig sind, inwieweit diese Person erziehungsgeeignet oder aber auch ungeeignet ist, hat der Sachverständige konsequenter Weise seine Ausführungen damit versehen, dass die Feststellungen von ihm nicht in einer Art und Weise interpretiert werden können, dass hieraus Rückschlüsse auf eine Erziehungsungeeignetheit des Kindesvaters zulässig wären. Auch aus dem Umstand, dass in 2 Fällen Daten fehlerhaft wiedergegeben worden sind, kann einerseits nicht der Rückschluss gezogen werden, dass alle Daten fehlerhaft wiedergegeben worden seien, noch kann hieraus der Rückschluss gezogen werden, dass diese Verwechslung aufgrund einer Voreingenommenheit erfolgt wäre. Der Sachverständige hat, auf diesen Fehler hingewiesen, in seiner Stellungnahme die diesbezüglichen Daten klargestellt. Er hat ferner ausgeführt, dass diese Daten für die entscheidende Fragestellung keine Relevanz entwickeln. Soweit das Befangenheitsgesuch damit gestützt wurde, dass das Gutachten oberflächlich erstellt worden sei und entsprechenden Hinweisen des Kindesvaters nicht in hinreichender Weise nachgegangen worden sei, vermag auch dieser Einwand eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Hier wäre zu unterscheiden einerseits zu der Frage, ob das Gutachten inhaltlich hinreichend und sorgfältig ist und andererseits, ob sich hieraus Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen ergeben könnten. Selbst ein im Ergebnis unrichtiges Gutachten, muss nicht zwingend den Rückschluss auf eine Parteilichkeit des Sachverständigen nahelegen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn der Sachverständige keinerlei Hinweisen und Einwendungen des Kindesvaters nachgegangen oder sich mit dessen Argumentation und Hinweisen auseinandergesetzt hätte. Dies ist indes der Fall. Entgegen den Feststellungen des Kindesvaters hat der Sachverständige sich sehr wohl mit sämtlichen von ihm eingebrachten Einwendungen und Vorbehalten gegenüber der Kindesmutter auseinandergesetzt. Er hat sich sowohl mit der Fragestellung der Gesundheitsfürsorge auseinandergesetzt wie auch mit der Frage des Erziehungsverhaltens, der Haushaltsführung und der Förderungskompetenz der Kinder am Beispiel des Sohnes Q2. Sowohl aus dem Umfang wie aus der Art und Weise der Darstellung ist für den unvoreingenommenen Leser nicht erkennbar, dass hier ggfls. eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kindesvater deutlich würde. Dies betrifft ebenso den Umstand, dass der Sachverständige sich sehr wohl mit der Frage auseinander gesetzt hat, dass Q2 einen "Auftrag" hatte und "wie auswendig gelernt" mit ihm gesprochen habe. Der Sachverständige hat sehr wohl ausgeführt, dass die Kindesmutter Q2 in das Verfahren inhaltlich einbezogen habe und diese Informationen ausschließlich von Seiten der Kindesmutter haben erfolgen können. Er hat diesen Umstand als gegenüber der Kindesmutter als bedenklich bewertet. Er hat auch die Darstellung des Kindesvaters zur Wohnungs- und Haushaltssituation in L7 berücksichtigt. Es war nicht Aufgabe des Sachverständigen zu prüfen, ob die Aussage der Zeugin X zutreffend ist oder nicht zutreffend ist und dies entsprechend in ein Gutachten einzupflegen. Mit dieser Darstellung verkennt der Kindesvater, dass dies ureigenste Aufgabe des Gerichtes ist, soweit das Gericht dies für die Klärung des Sachverhaltes für zielführend erachtet. Soweit der Sachverständige angegriffen worden ist, dass sich seine Feststellungen in Vermutungen erschöpfen, betrifft dies die inhaltliche Qualität der Feststellungen des Sachverständigen, begründet jedoch nicht einen Einwand zur Befangenheit. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass er ohne konkrete Ausführungen dem Kindesvater bei der aus seiner Sicht eingetretenen Desorientierung von Q in der akuten Trennungsphase der Kindeseltern eine gewisse Mehrverantwortung zugeschrieben habe, begründe nicht den Anschein der Befangenheit. Der Sachverständige hat dies im Gesamtkontext näher ausgeführt. Für den unbefangenen Leser, ist diese Äußerung aus dem Gesamtkontext heraus objektiv nicht in der Weise zu verstehen, dass hieraus eine unsachliche Einstellung gegenüber dem Verhalten des Kindesvaters zu besorgen wäre. Bei der Untersuchung der Erziehungseignung von Kindeseltern sind stets Bewertungen vorzunehmen. Diese mögen ggfls. nicht auf die inhaltliche Zustimmung der einen oder anderen Seite treffen. Sie begründe aber für sich selbst nicht von vorne herein die Besorgnis der Befangenheit. Aus diesem Grunde war das Gesuch, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückzuweisen. Der Sachverständige ist auch fachlich geeignet, das beauftragte Gutachten zu erstellen. Es gibt für den Sachverständigen kein Berufsgesetz, das die Anforderungen an seine Tätigkeit regelt. Als Sachverständige werden allgemein Personen bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bestimmte Sachkenntnisse vermitteln können, die im Rechtsstreit zur Entscheidungsfindung benötigt werden. Hiernach ist der Sachverständige im rechtlichen Sinne eine Person, die auf dem Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Wirtschaft, der Technik oder eines anderen Sachbereichs über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde in Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufes jedermann persönlich, unparteiisch, unabhängig und objektiv zur Verfügung stellt. Nur die Bezeichnung „öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständige“ ist geschützt. Diese Sachverständigen unterliegen der Kontrolle ihrer Bestellungsbehörde. Für das Gericht ergibt sich damit die Schwierigkeit, dass ein gewisser Qualitätsstandard garantiert werden muss und die wissenschaftliche und berufliche Qualifikation vorliegen muss. Auch der Begriff des "familienpsychologischen" Gutachtens stellt einen solchen geschützten Begriff, der ausschließlich durch einen Psychologen zu erfüllen wäre, nicht dar. In der Praxis richtet sich die Einschätzung der Qualifikation häufig nach der wissenschaftlichen Reputation des Sachverständigen, der Art und Weise seines Vorgehens, der Prozesserfahrung und der Verfügbarkeit des Sachverständigen. Das Gebot der Sorgfalt erfordert, den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft einzuhalten. Dies erfordert auch eine gewisse Qualifikation. Das abgeschlossene Studium der Psychologe qualifiziert grundsätzlich zur Anwendung aller Methoden der psychologischen Diagnostik und berechtigt psychologische Gutachten zu erstellen. Neben den Psychologen erstellen aus Tradition auch Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie Gutachten für die Familiengerichte, aber auch Kinderärzte und Dipl. Pädagogen. Zu der allgemeinen Qualifikation, die durch das Studium erworben wird, sind für den Sachverständigen zweifelsohne zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse zu fordern. Nach einer wesentlichen Meinung ist dies unter anderem gründliche Selbsterfahrung und Erfahrungen in Familienberatung, Familientherapie und Kenntnisse der Familiensoziologie (vgl. Diagnostische und therapeutische Probleme bei trennungsgeschädigten Eltern und deren Kinder während des Scheidungsverfahrens in Bericht über den 13. Kongress für angewandte Psychologie 1986, Seite 307 ff. Dr. Josef Salzgeber, Qualifikation von Sachverständigen, FPR 2008, 278 mit weiteren Nachweisen). Um im Familienrechtsbereich verantwortungsvoll sachverständig tätig werden zu können wird daher gefordert, dass neben der Kenntnis der verschiedenen psychologischen Fachwissenschaften, die sich ständig weiter entwickeln, das Wissen um die einschlägigen Gesetze, die den familienrechtlichen Rahmen abstecken und die Kenntnis des gerichtlichen Verfahrens, die Grundlagen auf den sachverständiges Handeln in dem Gerichtsbereich beruhen, unverzichtbar sind. (Vgl. Salzgeber am angegebenen Ort). Ein Gutachten, das sich nicht an die bestehenden Gesetze hält, kann vom Gericht nicht verwertet werden und bedingt nach § 412 ZPO die Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Sachverständige verfügt über die notwendigen Voraussetzungen für die Erstellung des familienpsychologischen Gutachtens. Auch im Rahmen seiner Ausbildung zum Dipl. Pädagogen hat er eine psychologische Schulung erfahren. Diese ist fachspezifisch vertieft worden durch die Ausbildung und Zertifizierung als Familientherapeut. Gerade in diesem Zusammenhang wird in besonderer Weise Wert gelegt auf die Systemanalyse der Familienstruktur und der fachlichen und persönlichen Qualifikationen der beteiligten Eltern. Der Sachverständige blickt auf eine langjährige Erfahrung sowohl als Sachverständiger wie auch als Familientherapeut zurück. Die Empfehlung des Sachverständigen erfolgte nach Rücksprache der Unterzeichnerin mit dem Familiengericht U2, die mitgeteilt haben, dass der Sachverständige dort in einer Vielzahl von Verfahren seit Jahren als Sachverständiger beschäftigt wird. Die Qualifikation des Sachverständigen war den Beteiligten auch spätestens seit seinem Einladungsschreiben bekannt. Die Qualifikation ergibt sich nämlich bereits aus seinem Briefkopf sowie auch aus der Praxisbezeichnung. Auf Anforderung des Gerichtes hat der Sachverständige die entsprechenden Anschreiben zur Gerichtsakte gereicht und auch Fotos von seinem Praxisschild gefertigt. Hätte insoweit die Besorgnis bestanden, dass der Sachverständige nicht über die hinreichende Fachqualifikation verfügte, so hätte es nahegelegen, diesen Einwand sogleich zu erheben und nicht erst nach Abschluss des Gutachtens. Da es sich bei dem Begriff familienpsychologisches Gutachten lediglich um die Bezeichnung handelt, dass hier die systemische Beziehung zwischen den Eltern zu betrachten ist, handelt es sich insoweit nicht um ein Gutachten, welches ausschließlich durch einen Psychologen zu erstellen wäre. Dies würde ein "wissenschaftlich psychologisches" Gutachten bzw. einen entsprechenden Gutachterauftrag beinhalten. Wesentlich ist hier die familiensystemische Analyse, welche auch durch einen Familientherapeuten inhaltlich und fachlich geleistet werden kann. Der Sachverständige verfügt darüber hinaus über entsprechende langjährige Erfahrung und auch über eine entsprechende wissenschaftliche Reputation. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Gutachters an, die das Gericht wie folgt zusammenfasst: Das Kind Q hat an beide Elternteile eine gute und sichere Bindung entwickelt. Umgekehrt haben beide Elternteile eine gute und sichere Bindung an das Kind entwickelt. Der Persönlichkeitsstil und der Erziehungsstil beider Elternteile ist völlig unterschiedlich. Während der Kindesvater auf einen strukturierten, wirtschaftlich sicheren und geordneten Rahmen und optimale Förderung des Kindes drängt, betont die Kompetenz der Mutter die emotionale Seite des Kindes. Sowohl in der Persönlichkeit der Eltern wie aber auch aus deren Lebensgestaltung, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Schluss zuließen, dass einer der Elternteile erziehungsungeeignet wäre. Anhaltspunkte in der Entwicklung des Kindes Q, aber auch in der Entwicklung des Kindes Q2, die auf eine gewaltsame Erziehungshaltung der Kindesmutter hindeuteten, sind nicht zutage getreten oder erkennbar. Eine Vernachlässigung oder Beeinträchtigung des Kindes Q ist nicht festzustellen. Beide Eltern verfügen über Bindungstoleranz dem anderen Elternteil gegenüber. Beide Elternteile sind bemüht, die Paarebene von der Elternebene zu trennen und die durch die Paarebene verursachten Implikationen von der Ebene des Kindes Q fern zu halten. Q hat eine deutliche Bindung an seinen Halbbruder Q2 ausgebildet wie auch umgekehrt Q2 an Q. Aus der Persönlichkeit und der Erkrankung von Q2 ergeben sich Gefährdungsanhaltspunkte für Q nicht. Der Sachverständige hat sich letztendlich auf der Grundlage des Kontinuitätsgrundsatzes und aber auch unter dem Gesichtspunkte der Geschwisterbindung für einen Verbleib im Haushalt der Kindesmutter ausgesprochen. Er hat sich ferner dazu ausgesprochen, dass ein umfangreiches und intensives Umgangsrecht zum Kindesvater ausgeübt und gelebt wird. Das Gericht schließt sich diesen inhaltlichen Ausführungen an. Aus Sicht des Gerichtes kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die seitens des Kindesvaters eingeführten Einwendungen gegen die inhaltlichen Feststellungen des Sachverständigen maßgeblich aus der unterschiedlichen Lebenseinstellung und Persönlichkeit der Eltern resultieren. Aus Sicht des Gerichtes kann insoweit jedoch festgestellt werden, dass gerade diese unterschiedlichen Persönlichkeiten der Eltern und deren Erziehungsstile, sofern ein Zusammenwirken der Eltern gelingt, im Zusammenwirken positiv für das Kind Q zu sehen ist. Die Haltungen der Eltern ergänzen einander. Beide Elternteile sind wesentliche Bezugspersonen für Q. Die vom jeweiligen Elternteil betonten Teilaspekte der elterlichen Sorge stellen in ihrer Ergänzung für Q insgesamt sicher, dass sich Q, wie erfolgt, positiv entwickelt. Aus Sicht des Gerichtes konnten die Einwendungen des Kindesvaters gegen die Erziehungseignung der Mutter objektiv nicht überzeugen. Das Beweisangebot der Zeugin X ist nicht geeignet, das allgemeine Erziehungsverhalten der Kindesmutter in dem von dem Kindesvater beschriebenen Maße nachzuweisen. Soweit der Kindesvater Fotos zum Zustand der Wohnung vorgelegt hat, ist einerseits bereits streitig, zu welchem Termin diese Fotos gefertigt wurden und ob sie tatsächlich die ehemals gemeinsame Wohnung dokumentieren. Aber selbst wenn das Gericht als wahr unterstellte, dass dies der Fall wäre und dies durch die Zeugenvernehmung der Zeugin X belegt werden könnte, so stellte dies lediglich eine Momentaufnahme in Zusammenhang mit einer krisenhaften Beziehungssituation dar. Eine Situation, die auch davon geprägt war, dass sich die junge Familie erneut im Um- und Aufbruch befunden hat. Rückschlüsse darauf, dass dies eine grundsätzliche mangelhafte Einstellung zur Hygiene oder zur Haushaltsstruktur darstellte, könne hieraus nicht gezogen werden. So hat die Polizei bei den von ihr dokumentierten Einsätzen entsprechende Feststellungen nicht treffen können. Auch die in der neuen Wohnung der Kindesmutter durchgeführten Hausbesuche sowohl des Jugendamts, der Hilfeorganisation H7 e.V. sowie des Sachverständigen konnten entsprechende Feststellungen nicht belegen. Aus dem Umstand, dass der Kindesvater eher eine neue Spülenarmatur angeschafft hätte, als ein weiteres Spielmaterial für den älteren Sohn, dass er zudem als ungeeignet einstuft, lässt sich ein genereller Rückschluss auf eine entsprechende erzieherische Ungeeignetheit der Kindesmutter gerade nicht treffen. Die diesbezügliche Bewertung, deren Richtigkeit unterstellt, wäre einerseits nicht geeignet die Erziehungskompetenz in Frage zu stellen. Andererseits sind die seitens des Kindesvaters vorgenommenen Bewertungen gerade Ausfluss seiner Persönlichkeitsstruktur, die eben von der der Mutter in erheblicher Weise abweicht. Während die Kindesmutter diesbezüglich ein größeres Maß von Toleranz entwickelt, ist dies dem Kindesvater persönlichkeitsbedingt nicht möglich. Für ihn hat die Frage der äußeren Ordnung und Struktur eine ganz wesentliche Bedeutung, sodass für ihn in der Bewertung, dass eine solche äußere Struktur zwar wichtig, jedoch nicht entscheidend ist, für ihn nur schwer nachzuvollziehen ist. Auch aus dem Umstand, dass sich seitens des Vaters Sorgen ergeben in Bezug auf die gesundheitliche Situation, folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen. Objektiv ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht. Zutreffend ist, dass die Impftermine nicht in dem empfohlenen Zeitrahmen durchgeführt worden sind. Eine Begründung hierfür wurde von ihm aber überhaupt nicht abgefragt. So ist es durchaus möglich und vertretbar zu bestimmten Terminen die entsprechenden Impfungen aufzuschieben, wenn besondere Gründe vorliegen. Jedoch selbst unterstellt, solche besonderen Gründe hätten in der Person von Q nicht vorgelegen, so ist hieraus noch nicht abzuleiten, dass sich hieraus eine grundsätzliche sorglose Einstellung der Kindesmutter in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Kindes Q ergäbe. Das Kind ist, und auch dies ist durch Vorlage des U-Heftes dokumentiert, stets pünktlich zu den entsprechenden Vorsorgeterminen vorgestellt worden. Die Impfungen sind inzwischen veranlaßt. Eine grundsätzlich mangelhafte Einstellung der Kindesmutter hierzu kann deswegen objektiv nicht festgestellt werden. Soweit sich der Kindesvater in Bezug auf die Kopfverformung von Q sorgt, so sind diesbezügliche Sorgen nachvollziehbar. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich indes nicht die Darstellung und Sorge, so, wie der Kindesvater sie dem Gericht präsentiert hat. Objektiv ist dies nicht der Fall. Dies deckt sich auch mit den entsprechenden Feststellungen im U-Heft. Hätten sich diesbezügliche Besorgnisse ergeben, so wären diese zweifelsohne im Rahmen der erfolgten Vorsorgeuntersuchung dokumentiert worden, was indes nicht der Fall ist. Das Gericht folgt insoweit auch den Einwendungen des Verfahrensbeistandes, Frau L, dass sich ein Kind ab einem gewissen Lebensalter, spätestens ab dem 6. Lebensmonat nicht mehr lagern lässt, da es in der Lage ist, sich selbst umzulagern. Festzustellen ist, und auch dies ergibt sich aus den vorgelegten U-Heften, dass sich bei Q eine Vorzugshaltung ausgeprägt ist. Festzustellen ist aber auch, und das ergibt sich aus der seitens des Vaters vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, dass therapeutische Maßnahmen nicht erforderlich sind, und zu erwarten ist, dass sich die diesbezüglich eingestellte Schädelverformung auswachsen wird. Ob die dem bescheinigenden Arzt vorgetragenen Umstände, dass das Kind stets einseitig und dauerhaft gelagert worden sind, zutreffend sind, ist von diesem gar nicht hinterfragt worden. Er hat ausdrücklich bescheinigt, dass sich dessen Feststellungen auf die Angaben des Kindesvaters stützen. Diese Angaben sind zwischen den Eltern jedoch streitig. Einer Erklärung bedurfte es bereits deswegen nicht, weil schwerwiegende Folgen für das Kindeswohl nicht zu besorgen sind. Auch in Bezug auf die Einstellung der Kindesmutter zu einer autoritären, gewaltgeneigten Erziehung, konnten objektiv Feststellungen nicht getroffen werden. Natürlich musste sich der Sachverständige, da er in der Vergangenheit selbst nicht zugegen war, diesbezüglich auf das Auskunftsverhalten der älteren Tochter und des Umfeldes stützen. Dies hat er auch in hinreichender Weise dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten in dieser Hinsicht nachlässig erstellt worden wäre, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Spätestens in seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige klargestellt, dass es für die Frage des Verhaltens von Q2 in der Schule für ihn nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit ankam, weil dieses bereits durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend dokumentiert war, sondern auf die momentane Situation. Insoweit kam für ihn die Rücksprache mit der aktuellen Schule von Q2 in Betracht. Darüberhinaus war Q2 bereits früher in dieser Schule eingeschult, sodass dort auch Vorkenntnisse vorlagen. Der seitens des Kindesvaters erhobene Einwand eines versuchten Suizides und einer psychischen Instabilität der Kindesmutter im unmittelbaren Kontext zum Scheitern der Beziehung der Eltern, ist durch nichts verifiziert worden. Festgestellt werden konnte ein Alkoholabusus der Kindesmutter. Grundsätzlich ist es so, dass ein solcher Alkoholmissbrauch geeignet ist, die Erziehungskompetenz eines Elternteils nachhaltig in Frage zu stellen. Aufgrund der entsprechenden Feststellungen, insbesondere der Ermittlungen des Jugendamtes der Stadt U2, kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein regelmäßiger Alkoholabusus oder gar eine Alkoholsucht bei der Kindesmutter vorliegt. Es dürfte sich in der Tat, sowie von der Kindesmutter eingeräumt, um ein einmaliges Erlebnis in Zusammenhang mit der krisenhaften Trennung der Eltern handeln. Eine Ungeeignetheit der Kindesmutter lässt sich auch nicht aus der gewaltsamen Herausnahme des Kindes Q aus dem Haushalt der Großmutter väterlicherseits ableiten und der diesbezüglich erfolgten körperlichen Auseinandersetzung. Die Kindesmutter hat diesen Vorfall eingeräumt. Zutreffend haben sowohl die beteiligten Jugendämter, der Verfahrensbeistand, die beteiligten Polizeikräfte sowie auch der Sachverständige diesen Vorfall auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles des Kindes Q kritisiert. Auch aus Sicht des Gerichtes stellt dies einen bedenklichen Vorfall dar, der insbesondere in Bezug auf die zukünftigen Erwartungen kritisch zu prüfen war. Wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren durch das Gericht näher ausgeführt, ist die Inobhutnahme in der damaligen Situation zu Recht erfolgt. Bei beiden Elternteilen war aus Sicht des Gerichtes hier ein klares Fehlverhalten festzustellen. Für die heute und vorliegend zu betrachtende Fragestellung ist zu untersuchen, inwieweit hieraus Erwartungen für die Erziehungsfähigkeit in der Zukunft abzuleiten sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die damalige nicht zu tolerierende und auch eindeutig zu missbilligende Situation der damaligen stark dynamischen und krisenhaften Trennungssituation der Eltern und im „Hin und Her“ der Aufenthaltsverlagerung von Q geschuldet war. Beide Elternteile waren zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage im Sinne von Q loszulassen und die Aufenthaltsfrage einer geordneten Klärung zuzuführen. Soweit der Sachverständige hier ausgeführt hat, dass der etwas höhere Anteil aus seiner Sicht beim Kindesvater lag, so ist dies aus Sicht des Gerichtes insoweit nachvollziehbar, als nach scheinbaren Klärungen das Kind von L7 immer wieder nach Z5 verbracht worden ist. Aus Sicht des Gerichtes ist nach wie vor nicht erkennbar, warum ein „auch fiebriges“ Kind mitten in der Nacht von L7 „Süddeutschland“ nach Z5 verbracht werden muss. Es hätte in dieser Situation, wäre die von dem Vater beschriebene Notsituation tatsächlich vorhanden gewesen, vielmehr nahe gelegen, das Kind einem in unmittelbarer Nähe liegenden Kinderkrankenhaus vorzustellen. Die sodann erfolgte Dynamik ist erst durch diesen Vorgang ausgelöst worden. Das Gericht versteht insoweit die Ausführungen des Sachverständigen. Diese Feststellung des Sachverständigen kann jedoch nicht losgelöst von dem folgenden Satz gesehen werden, auch dem schließt sich das Gericht an. Aus dieser damaligen Situation kann auch für das Gericht nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kindesvater erziehungsungeeignet ist. In der damaligen Situation ist aus Sicht des Gerichtes für beide Elternteile zu attestieren, dass sie in dieser konkreten damaligen Situation nicht vollständig erziehungsgeeignet waren. Dies war der krisenhaften Paarbeziehungsentwicklung geschuldet. Nachdem die Eltern diesbezüglich inzwischen zu einer vorläufigen Klärung gelangt sind, besteht aus Sicht des Gerichtes eine diesbezügliche Besorgnis in der Person beider Elternteile nicht mehr. Für die Frage, wie mit der elterlichen Sorge zukünftig zu verfahren ist, war daher Folgendes entscheidend. Das Kind weist positive Bindungen zu beiden Elternteilen auf und aus Sicht des Gerichtes ist überzeugend dargelegt, dass erhebliche Einschränkungen der elterlichen Sorge weder beim Vater noch bei der Kindesmutter festzustellen ist. Ein Wechselmodell scheidet erkennbar zwischen den Eltern aus. Dieses setzt ein hohes Maß an Kommunikationsbereitschaft und Fähigkeit voraus, welches das Gericht bei beiden Eltern durchaus zu erkennen vermag, es setzt darüber hinaus aber eine gewisse räumliche Nähe und ähnliche Erziehungsstile voraus. Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Erziehungsstile beider Elternteile elementar unterschiedlich. Bei einem Wechselmodell würde das Kind stets einem kolossalen Wechsel unterzogen. Dies wird sich auf Dauer in einer solchen Form ohne klare Zuordnung nicht positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken können. Vor diesem Hintergrund war zwingend eine Entscheidung zum Lebensmittelpunkt für Q zu treffen. Dabei hat sich das Gericht maßgeblich vom Kontinuitätsgrundsatz leiten lassen. Das Kind hat den wesentlichsten Teil seines Lebens in der Obhut der Kindesmutter verbracht. Und dies war bereits zum Zeitpunkt des noch gemeinsamen Zusammenlebens der Eltern der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war der Kindesvater nämlich erwerbstätig und stand nur im Rahmen seiner Freizeit zur Versorgung des Kindes zur Verfügung. Den wesentlichsten Teil der Versorgung hatte die Kindesmutter übernommen. Dies war auch eine gemeinsame Entscheidung der Eltern. Der weitere wesentliche Aspekt ist die Bindungstoleranz. Wenn auch der Sachverständige festgestellt hat, dass beide Elternteile eine ausreichende Bindungstoleranz vorweisen, so ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass die Bindungstoleranz bei der Kindesmutter als höher einzuschätzen ist. Dem Kindesvater ist es auch nach einem längeren Beratungsprozess bis heute nicht gelungen, in der Person der Kindesmutter positive Aspekte für seinen Sohn Q zu erkennen, während dies der Kindesmutter möglich ist. In Bezug auf die Bindungstoleranz Aspekt Umgang, kann auch das Gericht keinerlei Einschränkungen erkennen. Vielmehr zollt das Gericht beiden Elternteilen hohen Respekt dafür, dass sie trotz der schwerwiegenden Probleme, die sich aus der gescheiterten Paarbeziehung ergeben haben, sich in besonderer Weise darum bemühen, dem Kind Q gute Eltern zu sein. Mitentscheidend war auch die Geschwisterbindung. Der Kindesvater lehnt das Kind Q2 ab. Soweit dieser ausgeführt hat, dass er sich um das Wohl von Q2 bemüht habe, dies jedoch von Q2 abgelehnt worden sei, hat der Kindesvater die besondere Dynamik in der Beziehung nicht nachvollziehen können. Aus Sicht von Q2 stellte sich die Situation nämlich so dar, dass sein leiblicher Vater die Familie verlassen hat und an dessen Stelle der Antragsgegner getreten ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Persönlichkeitsstruktur des leiblichen Vaters von Q2 und dem Antragsgegner unterschiedlich sein dürfte. Ferner hat die Restfamilie sodann einen Ortswechsel vollzogen, welcher aus Sicht von Q2 ganz klar in Zusammenhang mit der neuen Beziehung der Kindesmutter zum Antragsgegner steht. Ein ablehnendes Verhalten von Q2 in einer solchen Situation ist völlig nachvollziehbar. Wie in vielen anderen Patchworkfamilien auch, erfordert eine solche Situation im besonderer Weise Einfühlungsvermögen und Geduld. Zur Überzeugung des Gerichtes ist aber gerade letzteres auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Antragsgegners eher schwierig. Das Gericht schätzt die Situation genauso ein, wie es der Antragsgegner selbst dargestellt hat. Der Antragsgegner hat sich um einen solchen Kontakt bemüht, der nicht angenommen worden ist und hat sich sodann zurückgezogen. Q2 musste dies als Ablehnung erleben, was den Konflikt noch verschärft hat. Die Kindesmutter stand in dieser Situation quasi zwischen den Stühlen. Sie wollte einerseits die Beziehung zu dem Vater ihres weiteren Kindes nicht gefährden, musste andererseits auf die Situation von Q2 eingehen und hatte zudem dessen besondere Problematik auf Grund der ADHS-Erkrankung zu berücksichtigen, die durch die Umbruchsituation sicherlich nicht einfacher geworden ist. Daneben musste sie sich die Kritik ihres neuen Partners an ihrem Verhalten anhören in Bezug auf das Verhalten von Q2. Soweit der Antragsgegner der Kindesmutter insoweit Überforderung vorgeworfen hat, so scheint dies aus Sicht des Gerichtes in der damaligen konkreten Situation auch nachvollziehbar. In einer derartigen Situation wäre nahezu jede Person in eine Überforderungssituation geraten. Dies lässt aus Sicht des Gerichtes keine zuverlässigen Schlüsse zu, dass die Kindesmutter generell ungeeignet und überfordert ist. Diesbezügliche Feststellungen konnten objektiv, nachdem die Situation beruhigt war, nicht verifiziert werden. Dabei stützt sich das Gericht nicht nur auf das Gutachten von Herrn C. Dies wird ebenso gestützt durch die Feststellungen der Beratungsstelle, die diesbezüglich über einen längeren Zeitraum mit beiden Elternteilen gearbeitet haben wie auch der Darstellung der Schule sowie den Feststellungen des Jugendamtes der Stadt U2 und auch den Ausführungen des Verfahrensbeistandes, Frau L. Aus Sicht des Gerichtes ergeben sich auch aus dem Zusammenleben von Q und Q2 für Q keine Gefährdungsaspekte. Q2 ist für Q Lebensrealität. Das Verhalten von Q2 ist auch nicht in der Weise übergriffig, dass hier Gefährdungsaspekte in Bezug auf körperliche Unversehrtheit zu besorgen wären. Es obliegt hier in besonderer Weise den Erwachsenen, die Kinder zu beobachten und zu lenken. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich zwischen den Geschwistern eine intensive Bindung und zwar wechselseitig ausgebildet hat. Bei einem Umzug des Kindes Q in den Haushalt des Kindesvaters und dessen Einstellung gegenüber Q2, wäre ein Weiterleben dieser Geschwisterbindung nur unter engen Voraussetzungen und auch nur im Bereich des Umganges möglich. Der Kontakt zu Geschwistern stellt jedoch für Kinder im Regelfall eine Bereicherung dar und auch eine wesentliche Erziehungserfahrung. Kinder reiben sich eher an Geschwisterkindern, tragen kleinere Konflikte mit diesen aus und erproben so ihr Durchsetzungsvermögen für das Erwachsensein. Insoweit erwartet das Gericht aus dem Zusammenleben mit Q2 eher positive Stimulation auf die zukünftige Entwicklung von Q. Nach alledem war zu untersuchen, ob die elterliche Sorge vollständig aufzulösen ist, oder ob es hinreichend ist, dass nur ein Teilaspekt der elterlichen Sorge einem Elternteil alleine zugewiesen wird. Das Gericht hat sich für Letzteres entschieden, weil es davon überzeugt ist, dass Q in besonderer Weise davon profitiert, wenn die elterliche Sorge im Übrigen gemeinsam ausgeübt wird, gerade weil die Elternteile hier so unterschiedlich sind und in ihrer Unterschiedlichkeit auch unterschiedliche Schwerpunkte in der Erziehung setzen, unterschiedliche Teilaspekte betonen und fördern und hierdurch eine umfassende Förderung v on Q in besonderer Weise sichergestellt werden kann. Dabei sollte auch sichergestellt sein, dass Q umfangreich Umgang mit seinem Vater hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.