Beschluss
27 UF 22/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0421.27UF22.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15.12.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg (313 F 168/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15.12.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg (313 F 168/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen Gründe: Die gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. übertragen. Der Senat schließt sich der überzeugenden, wohl ausgewogenen Begründung in dem angefochtenen Beschluss an. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Zu Recht hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen den Sachverständigen C. zurückgewiesen und das Gutachten bei der Entscheidungsfindung verwertet. Der Antragsteller hat keine Gründe dargetan, die aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Kindschaftssachen ist die Schilderung von beobachteten Verhaltensweisen oder Persönlichkeitsmerkmalen der beteiligten Eltern im Rahmen der Exploration bzw. deren Vorbereitung vom Gutachterauftrag umfasst. Dabei gehört es gerade zur Aufgabe des Sachverständigen, die beobachteten Verhaltensweisen im Hinblick auf die Beantwortung der Beweisfragen auszuwerten. Die beschreibende Darstellung der Sprechweise des Antragstellers bezüglich der Nachricht auf dem Anrufbeantworter sowie die Schilderung der Verhaltensweise des Antragstellers gegenüber seiner Mutter sind Umstände, die neben vielen weiteren Faktoren für die Beantwortung der Beweisfragen von Bedeutung sein können. Dabei ist es gerade Aufgabe des Sachverständigen, die Beobachtungen aus seiner fachlich geschulten Wahrnehmung wiederzugeben und zu bewerten, wie etwa auch die Frage der Verantwortlichkeit an der Eskalation der Situation, die schließlich zur Inobhutnahme des Kindes führte. Die Aufnahme der vom Antragsteller beanstandeten Feststellungen des Sachverständigen in das Gutachten sind deshalb bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Bedenken gegen die Qualifikation des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige ist als Diplompädagoge und Familientherapeut (Anerkennung durch die Deutsche Gesellschaft für systemische Familientherapie) zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen fachlich kompetent. Er verfügt – wie der Antragsteller nicht konkret bestritten hat – über erhebliche Erfahrung in der Erstellung von Gerichtsgutachten in Kindschaftsverfahren, wie nicht zuletzt der Inhalt des vorgelegten schriftlichen Gutachtens zeigt. Der Beauftragung eines Diplompsychologen zur fachgerechten Beantwortung der Beweisfragen bedurfte es nicht. Dem Antragsteller ist lediglich darin zuzustimmen, dass die Bezeichnung „familienpsychologisches Gutachten“ im Beweisbeschluss missverstanden werden kann. Einer Verwertung des vorliegenden Gutachtens steht die Bezeichnung im Beweisbeschluss indes nicht entgegen. Das Gutachten entspricht den üblichen zu stellenden Anforderungen in einem familiengerichtlichen Verfahren. Die Exploration wird eingehend dargestellt. Die getroffenen Schlussfolgerungen werden gut nachvollziehbar begründet. Das Gutachten ist in sich schlüssig und kann daher zur Entscheidung herangezogen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C., den ausführlichen Berichten des Jugendamts, insbesondere über das Ergebnis der dreimonatigen systemischen Familienbegleitung, den Stellungnahmen des Verfahrensbeistands, dem Vorbringen der Beteiligten und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 2.7.2010 und unter Würdigung aller übrigen Umstände ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überzeugt, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei der Entscheidung, welchem Elternteil das Sorgerecht oder ein Teil der elterlichen Sorge – hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht - zu übertragen ist, kommen der Kontinuität, der Erziehungskompetenz, der Bindungstoleranz sowie der Geschwisterbindung besondere Bedeutung zu. Gerade der Kontinuitätsgrundsatz spricht für eine Beibehaltung des Aufenthalts des Kindes bei der Mutter. Wie das Amtsgericht zutreffend herausgestellt hat, wird der zweijährige N. seit seiner Geburt überwiegend von der Mutter betreut. Während des Zusammenlebens der Eltern ging der Vater einer Erwerbstätigkeit nach, so dass die Betreuung des Säuglings tagsüber weitgehend der Mutter oblag. Aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts lebt N. seit November 2009 im Haushalt der Mutter. Wie der Sachverständige C. festgestellt hat, besteht eine gute Bindung von N. zu beiden Elternteilen. Nach den Berichten des Jugendamts geht die Mutter liebevoll mit N. um. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Verfahrensbeistands an, dass emotionale Sicherheit, Stabilität und Kontinuität im alltäglichen Gefüge für N.s weitere positive Entwicklung sehr wichtig sind. Ein Obhutswechsel aus dem vertrauten Rahmen der mütterlichen Obhut kann zur Verunsicherung des Kindes führen, die es zu vermeiden gilt. Nach den Feststellungen aller fachlich kompetenten Personen, die mit der Beurteilung der familiären Situation der Beteiligten befasst sind, bestehen objektiv keine Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die überzeugenden Feststellungen in dem Sachverständigengutachten. Bestätigt werden die Feststellungen des Sachverständigen durch den Bericht über die systemische Familienberatung, welche die Betreuung und Versorgung des Jungen im Haushalt der Mutter über einen Zeitraum von drei Monaten fachlich kompetent begleitete. In dem Bericht wurde festgestellt, dass N. körperlich und psychisch altersgerecht entwickelt sei. Mehrere vom Jugendamt durchgeführte Hausbesuche bei der Mutter in E. zeigten keine Bedenken gegen die Wohnsituation und Versorgung des Jungen auf. Frau L- als erfahrener Verfahrensbeistand konnte ebenfalls keine Anzeichen für eine mangelnde Versorgung und Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter erkennen. Unerheblich ist, ob der Haushalt während des Zusammenlebens der Beteiligten möglicherweise nicht in Ordnung war. Wie dem einstweiligen Anordnungsverfahren zu entnehmen ist, eskalierte die häusliche Situation während des Zusammenlebens der Beteiligten, wobei insbesondere auch der Sohn F. und die im Haushalt des Antragstellers lebende Mutter des Antragstellers in die zum Teil heftigen Auseinandersetzungen mit einbezogen wurden. In der akuten Trennungssituation im Herbst 2009 traten Erziehungsdefizite auf Seiten beider Elternteile auf, die schließlich zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zur Inobhutnahme des Kindes führten. Diese Defizite scheinen inzwischen auf beiden Seiten überwunden. Auffällig ist insofern, dass die Kindesmutter eigenes Fehlverhalten im Rahmen der Trennungssituation zugibt und durch die eigene Einsicht einer Wiederholung vorbeugt. Für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beteiligten ist deshalb maßgeblich auf die Umstände nach der außergewöhnlich heftigen Trennung abzustellen. Nach der Begründung eines eigenen Haushalts bestehen indes objektiv keine Anhaltspunkte, die eine Einschränkung der Erziehungseignung der Mutter begründen könnten. Verhaltensauffälligkeiten des weiteren Sohnes der Antragsgegnerin F. lassen keine Rückschlüsse auf mögliche Erziehungsdefizite der Mutter zu; zumal die Erziehung und positive Entwicklung der inzwischen volljährigen weiteren Tochter der Antragsgegnerin K. nicht in Frage gestellt wird. Wie der Sachverständige festgestellt hat, arbeitet die Mutter mit der Schule und dem Jugendamt zusammen, um die Entwicklung von F. zu fördern. In dem Werfen einer Wollmütze anlässlich der Rückgabe des Kindes kann der Senat kein Erziehungsfehlverhalten der Kindesmutter sehen, nachdem der Kindesvater zuvor eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache die Locken des Kindes hat abschneiden lassen. Defizite in der Gesundheitsfürsorge des Kindes sind ebenfalls nicht erkennbar. Die vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen wurden zeitnah durchgeführt. Dass Impfungen teilweise zeitlich verspätet vorgenommen wurden, stellt die Erziehungseignung (nur) der Mutter nicht in Frage. Beiden Elternteilen obliegt im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts die Gesundheitsfürsorge und damit die Einhaltung von Impfterminen und sonstigen medizinisch notwendigen Behandlungen. Dass die Kindesmutter N. als Kind falsch gelagert hat, wird durch das vorgelegte ärztliche Attest nicht bestätigt. Für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht schließlich deren Bindungstoleranz. Die Bindungstoleranz ist gerade dann, wenn ein Kind enge emotionale Bindungen an beide Eltern hat, von großer Bedeutung für seine weitere, gute emotionale Entwicklung. Zwischen Vater und Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt, die unproblematisch verlaufen. Trotz der Heftigkeit des Streits der Beteiligten während der Trennungsphase auf Paarebene besteht eine sichere Bindung von N. zu beiden Elternteilen. Dies zeigt, dass die Mutter nicht nur widerwillig Umgangskontakte zum Vater zulässt, sondern den Kontakt zwischen Vater und Sohn fördert. Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers sind seit der Regelung des Umgangsrechts im November 2009 insgesamt nur drei fest vereinbarte Umgangstermine, nämlich im Februar bzw. April 2010, ausgefallen, was angesichts des langen Zeitraums und des anfangs zweimal pro Woche vereinbarten Umgangsrechts unter Berücksichtigung der Häufigkeit von Erkrankungen gerade bei Kleinkindern erstaunlich selten erscheint. Ob der Vater bei einem Wechsel von N. in seinen Haushalt eine entsprechend gute Bindungstoleranz aufwiese, erscheint angesichts seiner ausgeprägt negativen Äußerungen über die Person der Kindesmutter zumindest zweifelhaft. Hinzu kämen die ablehnende Einstellung der im Haushalt des Antragstellers lebenden Großmutter gegenüber der Kindesmutter und dem Halbbruder F. Es stünde daher zu befürchten, dass N. bei einem Wechsel in den Haushalt des Vaters in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Schließlich ist für die weitere Entwicklung von N. positiv einzuschätzen, dass er zusammen mit einem Halbbruder aufwächst und Kontakt zu seiner inzwischen volljähren Halbschwester hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen C., denen er sich anschließt. Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag der Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschwerde hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdewert wird gemäß §§ 40, 45 FamGKG auf 3000 € festgesetzt. Eine Abweichung vom gesetzlichen Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ist im Beschwerdeverfahren nicht geboten.