Urteil
117 C 413/10
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2011:0309.117C413.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagten sind Pächter des Jagdbezirks F. In § 7 des Pachtvertrages vom 03.09.2009 übernahmen die Beklagten die gesetzliche Haftung für mögliche Wildschäden auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Klägerin ist Landwirtin und – was zwischen den Parteien streitig ist – Pächterin von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in dem Jagdbezirk der Beklagten liegen. Die Klägerin zeigte bei der Gemeinde F einen Wildschaden auf einer dieser Flächen an, auf denen Mais angebaut war. Am 07.10.2010 fand ein Ortstermin statt, an dem ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer teilnahm. Der Wildschadensschätzer bezifferte den Schaden auf 2.933,39 €. Die Klägerin machte diesen angeblichen Wildschaden im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg mit dem Aktenzeichen yyyyy geltend. Unmittelbar nach dem Ortstermin vom 07.10.2010 wurde der Mais abgeerntet und auf den genannten Flächen wurde Weizen angebaut. Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde ein angeblicher Wildschaden an diesen Weizenflächen bei der Gemeinde F angezeigt. Am 11.11.2010 führte die Gemeinde einen Ortstermin durch, an dem neben einem Vertreter der Gemeinde die Beklagten und der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Q, teilnahmen. Mit Schreiben vom 15.11.2010, der Klägerin am 17.11.2010 zugestellt, teilte die Gemeinde F der Klägerin mit, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei und sich die Ansetzung eines zweiten Termins erübrige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.11.2010 (Bl. 5 d.A.) verwiesen. 3 Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang November 2010 festgestellt, dass die Weizenflächen durch Wildschweine teilweise zerstört worden seien. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von voraussichtlich 3.000,- € entstanden, wobei der genaue Schaden erst kurz vor der Ernte im Herbst 2011 beziffert werden könne. 4 Die Klägerin beantragt, 5 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Wildschaden an den Weizenflächen gemäß Niederschrift der Gemeinde F vom 11.11.2010 auf den landwirtschaftlichen Pachtflächen der Klägerin im Jagdbezirk ####1 F-##### (G1 die in der der Niederschrift der Gemeinde F, Az. cccc, vom 11.11.2010 beigefügten Feldblockkarte mit "bbb und ccc" bzw. "#####/####" bezeichnet werden, zu ersetzen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da das Wildschadensvorverfahren mangels Bestellung eines Wildschadensschätzers nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Hierzu behaupten sie zudem, die Klägerin sei an diesem Wildschadensvorverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen. Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wann sie den angeblichen Wildschaden an den Weizenflächen festgestellt habe und wann sie von diesem angeblichen Wildschaden hätte Kenntnis nehmen können. Die Beklagten behaupten ferner, die Klägerin habe den angeblichen Wildschaden dadurch verursacht, dass sie Maispflanzen inklusive Kolben untergepflügt und unmittelbar am Waldrand zusammengeschoben habe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2011 verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage ist zulässig. 12 Der Zulässigkeit der Klage steht kein Mangel des Feststellungsverfahrens gemäß den §§ 36 bis 41 LJG-NRW entgegen. Gemäß § 35 BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW kann in Wildschadensachen der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn ein Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-NRW) durchgeführt worden ist. Ist ein Wildschaden rechtzeitig i.S.d. § 34 BJagdG angemeldet worden, beginnt dieses Feststellungsverfahren damit, dass die zuständige Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Kommt in diesem Termin eine gütliche Einigung zustande, ist gemäß § 38 Abs. 1 LJG-NRW darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Stellt kein Beteiligter einen derartigen Antrag, ist das Vorverfahren gescheitert (Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 39 LJG-NRW, S. 222). In diesem Fall ist den Beteiligten gemäß § 39 Abs. 3, 2. HS LJG-NRW eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen. Der Geschädigte kann dann binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben, § 41 LJG-NRW. Hier hat die Gemeinde F mit Schreiben vom 15.11.2010 das Scheitern des Güteversuchs förmlich festgestellt und die Klägerin über die Klagefrist des § 41 LJG-NRW belehrt. Dadurch ist das Feststellungsverfahren beendet worden, so dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, Klage zu erheben. Darüber hinaus würde ein Mangel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Dafür spricht der Zweck des Vorverfahrens gemäß den §§ 35 ff. LJG-NRW. Denn dieses Vorverfahren dient neben der Feststellung des Schadens auch dazu, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen und Prozesse nach Möglichkeit zu vermeiden (Schandau, aaO, § 35 LJG-NRW S. 217). Im vorliegenden Fall ist im Termin zur gütlichen Einigung am 11.11.2010 der Versuch einer gütlichen Einigung u.a. deswegen gescheitert, weil die Beklagten der Klägerin vorgeworfen haben, den angeblichen Wildschaden verschuldet zu haben. Ein Prozess hätte sich daher auch dann nicht vermeiden lassen, wenn ein Wildschadensschätzer beauftragt worden wäre. 13 Zudem ist zu beachten, dass die Klägerin an dem Feststellungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt gewesen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl das Protokoll über den Ortstermin vom 11.11.2010 als auch das Schreiben der Gemeinde F vom 15.11.2010 die Klägerin als Anspruchstellerin aufführen. 14 Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Klägerin ist es weder möglich, noch zumutbar eine Leistungsklage zu erheben. Befindet sich der anspruchsbegründende Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 256 Rn. 7a). Im Hinblick auf den angeblichen Wildschaden an den Weizenflächen besteht die Möglichkeit, dass sich der Umfang des Schadens bis zur Ernte im Herbst 2011 verändert. Zudem ist es der Klägerin nicht möglich gewesen, mit der Klage zuzuwarten, da sie die Klagefrist des § 41 LJG-NRW beachten musste. 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wildschadens an den im Klageantrag bezeichneten Weizenflächen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BJagdG. 17 Ein solcher Anspruch ist gemäß § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Dabei handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt, ohne dass es einer weiteren Feststellung zur Schadensursache bedarf (BGH NJW-RR 2010, 1398). Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (BGH NJW-RR 2010, 1398; AG Siegburg, Urteil vom 28.11.2008, Az. 110 C 220/08). Der Kläger muss daher darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken, wobei eine wöchentliche Kontrolle landwirtschaftlicher Flächen erforderlich ist (AG Siegburg, Urteil vom 28.11.2008, Az. 110 C 220/08). Nach diesen Grundsätzen ist unklar geblieben, wann die Frist des § 34 Satz 1 BJagdG begonnen hat. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen und damit in keiner Weise dargelegt, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen hat, um unter Beobachtung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken. Dadurch kann nicht bestimmt werden, wann die Klägerin im Zeitraum von der Aussaat des Weizens, die unstreitig unmittelbar nach dem Ortstermin vom 07.10.2010 stattgefunden hat, bis zur behaupteten Feststellung des angeblichen Wildschadens Anfang November von diesem angeblichen Schaden unter Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis nehmen können. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den behaupteten Wildschaden Anfang November 2010 entdeckt und bereits am 05.11.2010, d.h. jedenfalls binnen einer Woche angemeldet, reicht im Hinblick auf die genannten Gründe nicht aus. Die Beklagten haben bereits im Schriftsatz vom 21.12.2010 ausdrücklich gerügt, dass der Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob die Frist des § 34 Satz 1 BJagdG eingehalten wurde, zu unsubstantiiert ist. Darüber hinaus ist diese Rüge auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011 gewesen. 18 Der Vortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2011 ist gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigten. Denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Ein Fall der §§ 296 a Satz 2, 139 Abs. 5, 283 ZPO liegt nicht vor. Ein Schriftsatznachlass ist in der letzten mündlichen Verhandlung weder gewährt noch beantragt worden. Darüber hinaus gibt dieser Schriftsatz dem Gericht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296 a Satz 2, 156 ZPO. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch im Schriftsatz vom 22.02.2011 nichts dazu vorgetragen worden ist, wann die Klägerin von dem angeblichen Wildschaden bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Die Konkretisierung, dass der Schaden am 04.11.2011 tatsächlich entdeckt worden sein soll, genügt, wie oben gezeigt, nicht. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO.