Beschluss
34a M 2687/13
AG SIEGBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zustellungskosten von 3,45 € für die Amtszustellung einer Eintragungsanordnung sind als erstattungsfähige Auslagen anzusetzen.
• Bei der Prüfung der Bagatellgrenze nach § 802l Abs.1 S.2 ZPO sind rückständige, betragsmäßig titulierte Zinsen als Bestandteil der zu vollstreckenden Ansprüche zu berücksichtigen.
• Fortlaufende Zinsen sind nach § 802l Abs.1 S.2 ZPO nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; sonst sind Nebenforderungen nur einzubeziehen, wenn sie allein Gegenstand des Auftrags sind.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung tituliert ausgewiesener Zinsen bei der Bagatellgrenze nach §802l ZPO • Zustellungskosten von 3,45 € für die Amtszustellung einer Eintragungsanordnung sind als erstattungsfähige Auslagen anzusetzen. • Bei der Prüfung der Bagatellgrenze nach § 802l Abs.1 S.2 ZPO sind rückständige, betragsmäßig titulierte Zinsen als Bestandteil der zu vollstreckenden Ansprüche zu berücksichtigen. • Fortlaufende Zinsen sind nach § 802l Abs.1 S.2 ZPO nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; sonst sind Nebenforderungen nur einzubeziehen, wenn sie allein Gegenstand des Auftrags sind. Die Gläubigerin rügte in Erinnerung die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin über die Zustellung einer Eintragungsanordnung und die Ablehnung der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO wegen Unterschreitung der 500‑Euro‑Bagatellgrenze. Streitpunkte waren die Berechnung von Zustellungsauslagen in Höhe von 3,45 € und die Frage, ob Zinsen und Nebenforderungen bei der Bemessung der 500‑Euro‑Grenze zu berücksichtigen sind. Die Obergerichtsvollzieherin hatte die Einholung von Auskünften Dritter abgelehnt mit der Begründung, die titulierte Hauptforderung übersteige nicht 500 €; zugleich rechnete sie Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung ab. Die Erinnerung verlangte Rückerstattung bzw. Überprüfung dieser Entscheidungen. Das Gericht prüfte, ob die Auslagen erstattungsfähig sind und wie § 802l ZPO zu verstehen ist. • Zustellungskosten sind erstattungsfähige Auslagen: Die Eintragungsanordnung war gemäß § 882c Abs.2 S.2 ZPO zuzustellen; dabei entstehende Postauslagen sind nach den Kostenverzeichnissen (GvKostG KV Nr.701) als Auslagen anzusetzen, sodass die berechneten 3,45 € zu Recht in Rechnung gestellt wurden. • Auslegungsfragen zu § 802l ZPO: § 802l Abs.1 S.2 ZPO unterscheidet zwischen ‚zu vollstreckenden Ansprüchen‘ und Nebenforderungen. Wortlaut und Gesetzesbegründung legen nahe, dass die Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung abstellt und bloßes Auflaufenlassen von Zinsen die Schwelle nicht erreichen lassen soll. • Differenzierung zwischen fortlaufenden und titulierten Zinsen: Fortlaufende Zinsen sind nach § 802l Abs.1 S.2 Halbsatz2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Demgegenüber sind Zinsen für zurückliegende Zeiträume, die betragsmäßig tituliert und damit ausgewiesen sind, als Teil der ‚zu vollstreckenden Ansprüche‘ zu berücksichtigen. • Stützung auf Literatur und Gesetzesmaterial: Die Entscheidung orientiert sich an der herrschenden Auffassung in der Literatur, an einem Beschluss des AG Augsburg und an der Gesetzesbegründung, wonach die Titulierung und der Schutz vor künstlichem Auflaufenlassen von Zinsen die Auslegung prägen. Die Erinnerung wurde teilweise zurückgewiesen: Die Berechnung der Zustellungsauslagen von 3,45 € durch die Gerichtsvollzieherin ist zulässig und zu erstatten nicht rückwirkend zu beanstanden. Gleichzeitig wurde die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO nicht allein mit der pauschalen Begründung abzulehnen, die titulierte Hauptforderung übersteige nicht 500 €, wenn Zinsen betragsmäßig tituliert sind. Kurz: Die Auslagenposition ist berechtigt; die pauschale Nichtberücksichtigung tituliert ausgewiesener Zinsen bei der Bagatellprüfung war rechtsfehlerhaft, sodass die Maßnahme der Obergerichtsvollzieherin insoweit zu überdenken ist.