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Urteil

150 C 7/15

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2015:0327.150C7.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 27.2.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen 1 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C in D. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.1.2014 beschlossen die Parteien, dass die Klägerin als Verwalterin zum 28.2.2014 abberufen werden sollte. Ein Beschlussantrag der Klägerin zur Bestellung eines neuen Verwalters, der Firma N GmbH, blieb ebenso erfolglos, wie ein Antrag der Beklagten zur Bestellung eines Herrn X zum Verwalter. Die Parteien sind seit dem 1.3.2014 ohne Verwalter. 2 Zwischen den Parteien sind weitere Rechtsstreite anhängig, unter anderem im Hinblick auf die Vornahme baulicher Veränderungen. 3 Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren AZ beantragt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft C in D nach billigem Ermessen des Gerichts einen Notverwalter zu bestellen, längstens für die Dauer von 5 Jahren, jedoch nicht länger als bis zur Bestellung eines ordentlichen Verwalters durch die Gemeinschaft oder bis zum Obsiegen der Klägerin im Verfahren AZ1. Im Hauptsachverfahren wurde vor der Verhandlung über diesen Rechtsstreit verhandelt und ein Verkündungstermin auf den 13.4.2015 bestimmt. 4 Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß, 5 für die Wohnungseigentümergemeinschaft C in D nach billigem Ermessen des Gerichts (§ 21 Abs. 8 WEG) einen Notverwalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache, längstens für die Dauer von 5 Jahren, jedoch nicht länger als bis zur Bestellung eines ordentlichen Verwalters durch die Gemeinschaft oder bis zum Obsiegen der Klägerin im Verfahren AZ1 zu bestellen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 den Antrag vom 27.2.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe 9 Die Klage ist unbegründet. Es fehlt jedenfalls am Verfügungsgrund. Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Dringlichkeit fehlt, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 1871). 10 Die Parteien haben vor der Verhandlung über die einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren verhandelt, der dortige Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif. Es ist daher für die Klägerin kein Nachteil ersichtlich, der aus der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren entsteht. 11 Ein solcher Nachteil folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Hauptsacheentscheidung nicht rechtskräftig ist. Nach § 21 Abs. 8 WEG trifft das Gericht die Entscheidung an Stelle der Eigentümer. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass die Entscheidung des Gerichts wie ein Beschluss der Eigentümer zu behandeln ist. Ein solcher Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist sofort wirksam und bleibt dies, bis er rechtkräftig für ungültig erklärt wird. Für ein Urteil nach § 21 Abs. 8 WEG muss dasselbe gelten, nämlich dass die Bestellung bis zur Aufhebung des Urteils wirksam ist. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, so müsste – wie auch bei einem Urteil nach § 767 ZPO – die vorläufige Wirksamkeit über die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hergeleitet werden. Wenn man im Übrigen die Gestaltungswirkung des Urteils allein von seiner Rechtskraft abhängig machen wollte, dann dürfte auch ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vor seiner Rechtskraft keine Gestaltungswirkung haben und kein Bedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bestehen, wenn schon eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist bzw. aufgrund einer Verhandlung ergehen kann. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711, 709 S. 2 ZPO. 13 Die Berufung wird zugelassen, weil das Gericht von der Rechtsprechung seines Berufungsgerichts (Urteil vom 1.7.2010 – 29 S 208/09) und der wohl ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur und Rechtsprechung zum alten WEG Recht abweicht, nach der die Bestellung durch gerichtliche Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird. 14 Streitwert: bis 500,00 € (geschätzte Verwalterkosten für 1 Jahr; hiervon 62,5%, dem Anteil der Klägerin) 15 Rechtsbehelfsbelehrung: 16 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 17 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 18 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 19 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht T, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 20 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht T zu begründen. 21 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht T durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 22 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 23 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht F statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht F die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht F, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 24 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 25